Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache des J in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das als Ladungsbescheid bezeichnete Schriftstück der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. Juli 2012, Zl. III-1234482/FrB/12, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Mit der als „Ladungsbescheid“ titulierten Erledigung der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 4. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 13. Juli 2012 zu einem näher angeführten Zeitpunkt zur belangten Behörde zu kommen, um in der Angelegenheit „Identitätsfeststellung“ als Partei mitzuwirken. Wenn er diesen „Ladungsbescheid“ ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht befolge, müsse er damit rechnen, dass ein Festnahmeauftrag gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG erlassen werde. Als Rechtsgrundlagen wurden neben § 74 Abs. 2 Z 2 FPG noch § 19 AVG und § 77 Abs. 4 FPG angeführt.
Die gegen diese Erledigung erhobene Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:
In der gegenständlichen Ladung wurde ausschließlich die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 FPG angedroht. Nach dieser Bestimmung kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag erlassen werden, „wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 1 und 70 Abs. 1, § 10 AsylG 2005) nicht nachgekommen ist“.
Ein Festnahmeauftrag nach § 74 Abs. 2 Z 2 FPG knüpft demnach, anders als etwa ein solcher nach § 74 Abs. 2 Z 4 FPG, nicht unmittelbar an die Nichtbefolgung der Ladung an; ein ungerechtfertigtes Ausbleiben vom Termin zöge mit Blick auf § 74 Abs. 2 Z 2 FPG keine unmittelbar aus der Ladung resultierende gesetzliche Rechtsfolge nach sich. Von daher kommt einer Ladung, die sich wie hier nur auf § 74 Abs. 2 Z 2 FPG bezieht, aber kein Bescheidcharakter zu (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2011, Zl. 2010/21/0486, auf dessen Begründung des Näheren gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).
Die Beschwerde meint zwar, dass es sich bei der Nennung des § 74 Abs. 2 Z 2 FPG in der Ladung um einen bloßen Schreibfehler handle und die belangte Behörde im Fall des unentschuldigten Fernbleibens einen Festnahmeauftrag nach § 74 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen werde. Ein solcher Festnahmeauftrag dürfte aber wegen Nichtbefolgung der bekämpften Ladung nicht erlassen werden (und ein dennoch auf § 74 Abs. 2 Z 4 FPG gestützter Festnahmeauftrag wäre jedenfalls rechtswidrig), weil nicht diese Rechtsfolge angedroht war, sondern eindeutig nur ein Festnahmeauftrag gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 FPG. Im Übrigen spricht schon die zweimalige Nennung des § 74 Abs. 2 Z 2 FPG - sowohl im Zusammenhang mit der angedrohten Rechtsfolge als auch bei den Rechtsgrundlagen - gegen ein Schreibversehen.
Die vorliegende Erledigung kann somit bloß als „einfache Ladung“, bei der es sich um keinen Bescheid handelt, angesehen werden. Die dagegen erhobene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 28. August 2012
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