Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T, geboren 1981, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. Juli 2012, Zl. UVS-FRG/20/11284/2011-7, betreffend Aufenthaltsverbot (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/18/0126 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen. Der Beschwerdeführer befindet sich laut Beschwerde derzeit im Strafvollzug.
Gemäß § 70 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit (u.a.) eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer eines Strafvollzuges
aufgeschoben. Daher ist der angefochtene Bescheid im vorliegenden Fall einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG derzeit nicht zugänglich. Dem Abtrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien,am 20. September 2012
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