Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des E, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 14. Februar 2008, Zl. 2Fr-164-1/07, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, ist seit 1996 durchgehend in Österreich aufhältig. Er verfügte zuletzt über einen bis zum 18. April 2008 gültigen Aufenthaltstitel.
Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15. März 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 vierter Fall und Abs. 3 erster Fall des Suchtmittelgesetzes (SMG) sowie wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 sechster Fall und Abs. 2 Z 2 erster Fall, § 27 Abs. 1 erster Fall und § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG), nämlich zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Sommer 2003 oder 2004 gemeinsam mit einer unbekannten Person zwei Kilogramm Haschisch und am 27. Februar 2006 ca. 245 g Kokain, in Verkehr gesetzt hatte. Weiters hatte der Beschwerdeführer am 26. und 27. Februar 2006 Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 265 g Kokain, mit dem Vorsatz erworben und besessen, es in Verkehr zu setzen. Das Gericht wertete das reumütige und umfassende Geständnis des Beschwerdeführers sowie seine bisherige gerichtliche Unbescholtenheit als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen sowie die Tatwiederholung als erschwerend.
Im Hinblick auf diese Verurteilung und das zugrundeliegende strafbare Verhalten erließ die belangte Behörde mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 14. Februar 2008 gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 60 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG).
Die belangte Behörde hielt fest, auf Grund der angeführten gerichtlichen Verurteilung und des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers sei der Schluss gerechtfertigt, dass er gegenüber den zum Schutz der Gesundheit bzw. der körperlichen Integrität anderer Personen erlassenen Vorschriften negativ eingestellt sei. In Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an der Bekämpfung der Suchtmittelkriminalität gefährde der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit und laufe anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (dem Schutz der Gesundheit und der Verhinderung von strafbaren Handlungen) zuwider, weshalb die Annahme im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG gerechtfertigt sei.
In Ansehung des § 66 FPG wies die belangte Behörde-neben den bereits dargelegten persönlichen Umständen-darauf hin, dass der Beschwerdeführer verheiratet und Vater zweier Söhne im Alter von 13 und 16 Jahren sei, wobei seine Familie in Ghana lebe und von ihm finanziell unterstützt werde. Der Beschwerdeführer habe zuletzt im Jahr 2006 als „DJ“ gearbeitet. Unter Berücksichtigung des langjährigen Aufenthalts nahm die belangte Behörde an, dass mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Im Hinblick auf das vorliegende Fehlverhalten, die große Sozialschädlichkeit von Suchtgiftdelikten und die zu stellende negative Zukunftsprognose würden aber die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wiegen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.
Auf Grund des sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Fehlverhaltens sowie der Veräußerung großer Suchtgiftmengen war die belangte Behörde der Auffassung, dass eine Vorhersehbarkeit des Wegfalls der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht gegeben sei, weshalb die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt erscheine. Auch sah sich die belangte Behörde nicht in der Lage, von dem ihr eingeräumten Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die im Februar 2008 geltende Fassung.
Nach § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Auf der Grundlage der dargestellten Verurteilung ist die-in der Beschwerde auch nicht bekämpfte-Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG sei erfüllt, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich seit seiner Haftentlassung am 15. Februar 2007 wohlverhalten und sei seit 1. März 2007 wieder berufstätig. Dieses sehr rasche Zurechtfinden in der Gesellschaft zeige, dass er für die Gemeinschaft gar nicht gefährlich sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der nach der Haftentlassung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeitraum von einem Jahr jedenfalls zu kurz ist, um einen verlässlichen Rückschluss auf einen allfälligen Gesinnungswandel zuzulassen und den Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Es ist somit auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die Gefährdungsannahme im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG als gerechtfertigt angesehen hat.
Soweit der Beschwerdeführer auf seine wieder aufgenommene Erwerbstätigkeit verweist, handelt es sich dabei im Übrigen um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG).
Gleiches gilt für das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Gewährung des Strafaufschubs durch das Landesgericht Klagenfurt bis zum 30. Juni 2008.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer noch vor, dass angesichts der vorliegenden Umstände die zeitliche Befristung des Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt gewesen wäre. Er verweist auf seine nur einmalige Verurteilung und vermeint, auch das Strafgericht habe „mehr Milderungsgründe als Erschwernisgründe erkannt“. Die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang jedoch zutreffend auf das sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Fehlverhalten und auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer bei den einzelnen Geschäften große Suchtgiftmengen veräußert hatte. Angesichts dessen ist die Auffassung der belangten Behörde, dass die Vorhersehbarkeit des Wegfalls der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung nicht gegeben sei, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 29. März 2011
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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