Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache des U, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 3. Oktober 2008, Zl. E1/10506/2008, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, wies bei seiner Einreise in das Bundesgebiet am 8. April 2008 neben einer (echten) spanischen Aufenthaltsberechtigungskarte einen verfälschten nigerianischen Reisepass vor.
Die Bundespolizeidirektion Schwechat erließ daraufhin mit Bescheid vom 17. April 2008 gegen den Beschwerdeführer u.a. gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z 6 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Der dagegen eingebrachten Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Oktober 2008 keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat-nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde-den Beschwerdeführer zur Stellungnahme dazu aufgefordert, inwieweit er sich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes noch in seinen Rechten als verletzt erachte.
Der sich mittlerweile wieder in Spanien befindende Beschwerdeführer erklärte dazu in seiner Stellungnahme vom 2. November 2011, nach wie vor ein rechtliches Interesse an der rückwirkenden Aufhebung des Aufenthaltsverbotes durch den Verwaltungsgerichtshof zu haben. Begründend führte er nur aus, es stünde ihm in Spanien „grundsätzlich offen“, nach einjähriger Ehe und einjährigem rechtmäßigen Wohnsitz die spanische Staatsangehörigkeit zu erwerben. „Durch das österreichische Aufenthaltsverbot“ sei er „bisher davon ausgegangen“, dass die spanische Staatsbürgerschaftsbehörde seinen Aufenthalt in Spanien nicht für rechtmäßig erachten würde. Bei rückwirkender Beseitigung des Aufenthaltsverbotes durch eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wäre sein Aufenthalt in Spanien rechtmäßig und dieses Hindernis zum Erwerb der Staatsangehörigkeit damit weggefallen.
Der Beschwerdeführer behauptet damit aber gar nicht die Erteilung der spanischen Staatsbürgerschaft anzustreben bzw. einen diesbezüglichen Antrag gestellt zu haben.
Die bloße, durch keine Darstellung der nationalen rechtlichen Grundlagen untermauerte Mutmaßung, der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Spanien werde trotz des erteilten Aufenthaltstitels in einem allfälligen Staatsbürgerschaftsverfahren wegen des österreichischen Aufenthaltsverbotes für unrechtmäßig angesehen, ist somit nicht geeignet, ein noch aufrechtes Rechtsschutzinteresse darzutun.
Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. den Beschluss vom 27. Jänner 2011, Zl. 2008/21/0189, mwN).
Gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass im vorliegenden Fall kein Aufwandersatz zugesprochen wird.
Wien, am 29. März 2012
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