Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. August 2009, Zl. E1/197163/2009, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer, ein brasilianischer Staatsangehöriger, war zwischen Sommer 2005 und Oktober 2007 für einzelne Monate in Österreich aufhältig. Am 16. März 2007 heiratete er in Wien die österreichische Staatsbürgerin R. Im Hinblick auf diese Ehe erhielt er einen ab dem 10. Dezember 2007 gültigen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger", der in der Folge bis zum 24. November 2009 verlängert wurde.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 3 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Dem gerichtlichen Schuldspruch zufolge hat der Beschwerdeführer zwischen September 2008 und Dezember 2008 in elf Fällen Dritte jeweils vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Opfer in drei Fällen eine an sich schwere Körperverletzung (nämlich einen Zehenbruch, einen Nasenbeinbruch mit Verschiebung bzw. einen Bruch des Außenknöchels) erlitten haben und der Beschwerdeführer mindestens drei selbstständige Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat. Den gerichtlichen Entscheidungsgründen zufolge standen alle Tathandlungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Türsteher eines Lokals. Das Strafgericht wertete den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers und sein reumütiges Geständnis als mildernd, die Tatwiederholung und die mehrfache Deliktsqualifikation als erschwerend.
Im Hinblick auf diese Verurteilung erließ die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 23. April 2009 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. August 2009 wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot auch auf die §§ 87, 86 Abs. 1 FPG stütze und auf die Dauer von zehn Jahren befristet werde.
Die belangte Behörde stellte zunächst die gegen den Beschwerdeführer ergangene Verurteilung sowie die zugrunde liegenden Tathandlungen dar. Weiters verwies sie auf die Feststellung des Strafgerichtes, wonach keiner der vom Beschwerdeführer Geschädigten zuvor einen begreiflichen Anlass für die Tat gesetzt hatte. Der Beschwerdeführer sei-so die belangte Behörde in ihren rechtlichen Erwägungen-"Familienangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 12 FPG, daher sei gemäß § 87 FPG der § 86 Abs. 1 FPG anzuwenden. Weiters führte sie aus, dass auch in diesem Fall die Tatbestände des § 60 Abs. 2 FPG als Orientierungsmaßstab herangezogen werden könnten. Der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG sei auf Grund der dargestellten Verurteilung erfüllt. Das zugrunde liegende Verhalten, das elf selbstständige strafbare Handlungen umfasse, lasse auch die Annahme als gerechtfertigt erscheinen, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde die "öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit", wobei sein persönliches Verhalten eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft" berühre, darstelle. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seine strafbaren Handlungen hätten ihre Ursache in seinem Beruf als "Security" gehabt und er übe diesen Beruf nicht mehr aus, hielt die belangte Behörde entgegen, dass die seit der letzten Körperverletzung im Dezember 2008 verstrichene Zeitspanne zu kurz sei, um einen Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung annehmen zu können. Es sei auch nicht sichergestellt, dass er "nicht doch wieder einen seine Affekte auslösenden Job" annehme. Darüber hinaus seien körperliche Aggressionen ein "Ausfluss der Persönlichkeit eines Menschen" und würden sein Handeln unabhängig von der Ausübung des Berufs als "Security" prägen.
In Ansehung des § 66 FPG verwies die belangte Behörde auf den maximal dreijährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seine Aufenthaltsberechtigung sowie die starken familiären Bindungen zu seiner Ehefrau und dem-ebenfalls in Österreich lebenden-Bruder. Weiters gestand sie dem Beschwerdeführer, der nunmehr-jeweils teilzeitbeschäftigt-als Fitnesstrainer und als Botengänger bzw. Helfer arbeite, berufliche Bindungen zu. Vor diesem Hintergrund müsse zwar von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein "Privatleben" ausgegangen werden, allerdings sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 66 FPG zu bejahen. Einer allfälligen, aus seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ableitbaren Integration komme insofern kein entscheidendes Gewicht zu, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten erheblich beeinträchtigt werde. Daher müssten die privaten bzw. persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet gegenüber den hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Inlandsaufenthaltes in den Hintergrund treten.
Besondere Umstände, die eine für den Beschwerdeführer positive Ermessensübung zugelassen hätten, seien weder erkannt noch vorgebracht worden. In Anbetracht seines Fehlverhaltens könne erst nach Ablauf der Zeitspanne von zehn Jahren erwartet werden, dass der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, weggefallen sein werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die im August 2009 geltende Fassung.
Der Beschwerdeführer ist als Ehemann einer österreichischen Staatsbürgerin Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 12 FPG. Die Zulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist daher (iVm § 87 FPG jedenfalls) am Maßstab des § 86 Abs. 1 FPG zu prüfen. Demnach kann ein Aufenthaltsverbot nur erlassen werden, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist; das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Die belangte Behörde stellte die-in der Beschwerde auch nicht bestrittenen-strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers im Einzelnen dar und legte sie ihrer Gefährdungsprognose zugrunde. Zutreffend verwies sie auf die große Anzahl (elf) an selbständig verwirklichten Straftaten und auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne begreiflichen Anlass erhebliche Gewalt angewendet hat. Ausgehend davon kann ihr aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie durch das Verhalten des Beschwerdeführers eine Gefährdung im hier maßgeblichen Sinn als gegeben erachtete.
Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang zum einen auf sein Wohlverhalten seit der Verurteilung und zum anderen darauf, dass die Straftaten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als "Security" standen und er diesen Beruf nicht mehr ausübe. Dem ist-mit der belangten Behörde-entgegenzuhalten, dass bei Bescheiderlassung die Begehung der (letzten) Straftat erst acht Monate und die Verurteilung erst sechs Monate zurücklagen. Diese Zeitspanne ist-ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer seinen Beruf als "Security" aufgegeben hat-jedenfalls als zu kurz anzusehen, um verlässlich einen Wegfall oder eine erhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung annehmen zu können. Somit fehlt es aber auch dem von ihm diesbezüglich geltend gemachten Verfahrensmangel, wonach die belangte Behörde Erhebungen über sein Verhalten seit seiner Verurteilung durchführen hätte müssen, an der Relevanz.
Soweit in der Beschwerde in diesem Zusammenhang auf einen psychiatrischen Befundbericht vom 7. September 2009 verwiesen wird, handelt es sich dabei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG).
Auch die nach § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Zwar ist einzuräumen, dass die fallbezogenen Erwägungen im angefochtenen Bescheid eingehender zum Ausdruck gebracht werden hätten können. Darin ist jedoch entgegen der Beschwerdeauffassung kein relevanter Begründungsmangel zu sehen. Die belangte Behörde hat nämlich (ungeachtet dessen, dass im angefochtenen Bescheid an einer Stelle von einem Eingriff nur in das "Privatleben" die Rede ist) ihrer Beurteilung erkennbar die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seinem Bruder zugrunde gelegt und diese-ebenso wie seine beruflichen Bindungen-auch entsprechend berücksichtigt. Sie hat dem daraus resultierenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet aber zu Recht das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen der vorliegenden Art und an der körperlichen Unversehrtheit Dritter gegenübergestellt. Darüber hinaus war auch zu berücksichtigen, dass der (durchgehende) Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erst etwa zwei Jahre betrug. Die Einschätzung der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als dringend geboten und damit als zulässig iSd § 66 FPG anzusehen ist, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Einschränkungen im Kontakt zu den Familienangehörigen sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Soweit der Beschwerdeführer zur Bescheinigung seiner sozialen Integration auf die mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben von Freunden verweist, stellt dies wiederum eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar.
Die Beschwerde zeigt im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer lediglich zu verwarnen gewesen wäre, auch keine Gründe auf, wonach das Ermessen durch die belangte Behörde nicht in gesetzmäßiger Weise ausgeübt worden wäre. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes wird in der Beschwerde nicht bekämpft.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 20. Dezember 2012
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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