Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache der V in W, vertreten durch Mag. Timo Gerersdorfer, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Ettenreichgasse 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. März 2010, Zl. E1/71.100/2010, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 22. März 2010 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Sri Lanka, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 8. Juni 2010, B 521/10-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Am 1. Juli 2011 ist das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38, in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 14 FPG gelten vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 erlassene Ausweisungen als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG (in der Fassung des FrÄG 2011) mit der Maßgabe weiter, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 FPG (in dieser Fassung) damit nicht verbunden ist.
Nach Einleitung des Vorverfahrens teilte der Magistrat der Stadt Wien dem Verwaltungsgerichtshof am 29. Oktober 2012 mit, dass für die Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) "in Auftrag gegeben" worden sei. Die Beschwerdeführerin bestätigte - nach Einräumung der Möglichkeit, sich zur Frage des Fortbestehens eines rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung zu äußern - die Erteilung des Aufenthaltstitels und erklärte, dass damit die Beschwerde gegenstandslos geworden sei.
Angesichts dessen war die vorliegende Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde im Fall ihrer meritorischen Erledigung erfolgreich gewesen wäre (siehe dazu das im Aufenthaltstitelverfahren der Beschwerdeführerin ergangene Erkenntnis vom 19. Jänner 2012, Zl. 2011/22/0311).
Wien, am 20. Dezember 2012
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