Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache des Sezgin Bölükbas in Wien, geboren am 30. Jänner 1976, vertreten durch Dr. Georg Uitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Doblhoffgasse 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. September 2009, Zl. E1/511.010/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 11. September 2009 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß §§ 87, 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wegen des Eingehens einer so genannten Aufenthaltsehe ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
Nach Einleitung des Vorverfahrens teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass das Aufenthaltsverbot durch das „FRB Wien“ aufgehoben worden sei und er um Zuspruch der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ersuche. Unter einem legte er den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. Mai 2012 vor, mit dem das gegenständliche Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG unter Hinweis auf die mit 1. Juli 2011 erfolgte Änderung des Fremdenpolizeigesetzes von Amts wegen aufgehoben worden war.
Angesichts dessen war zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses-in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG-die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den Beschluss vom 29. März 2012, Zl. 2011/23/0321, mwN).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde im Fall ihrer meritorischen Erledigung als unbegründet abzuweisen gewesen wäre.
Wien, am 12. September 2012
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden