Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache der Marijana Rajinovic in Wien, geboren am 18. Dezember 1986, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 6. Juli 2009, Zl. E1/117.294/2008, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 6. Juli 2009 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde teilte der Magistrat der Stadt Wien dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführerin erstmals mit Gültigkeit ab 8. Oktober 2010 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin bestätigte dies, nach Einräumung der Möglichkeit, sich zur Frage des Fortbestehens eines rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung zu äußern, weshalb sie sich nicht mehr als beschwert erachtete. Sie ersuche jedoch um Kostenzuspruch, weil die Beschwerde „offensichtlich zu Recht eingebracht“ worden sei.
Gemäß § 59 Abs. 2 FPG (in der hier noch maßgeblichen Fassung vor dem FrÄG 2011) wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz erteilt wird. Das hat zur Folge, dass der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine gegen den Ausweisungsbescheid erhobene Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zukäme (vgl. etwa den Beschluss vom 31. Mai 2012, Zl. 2011/23/0412, mwN). Die vorliegende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, wobei die darin angeordnete Pauschalierung die Umsatzsteuer enthält, weshalb das auf deren (gesonderten) Zuspruch gerichtete Mehrbegehren abzuweisen war. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde im Fall ihrer meritorischen Erledigung erfolgreich gewesen wäre (siehe dazu das im Aufenthaltstitelverfahren der Beschwerdeführerin ergangene Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, Zl. 2008/22/0317).
Wien, am 12. September 2012
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