Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache des KO in W, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. Februar 2009, Zl. E1/31938/2009, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 4. Februar 2009 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus.
Nach der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 14 FPG gilt diese vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 erlassene Ausweisung als Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG (idF des FrÄG 2011) mit der Maßgabe weiter, dass ein Einreiseverbot nach § 53 FPG (in dieser Fassung) damit nicht verbunden ist.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde teilte der Magistrat der Stadt Wien dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass dem Beschwerdeführer mittlerweile ein ab 18. August 2011 gültiger Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer bestätigte-nach Einräumung der Möglichkeit, sich zur Frage des Fortbestehens eines rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung zu äußern-die Erteilung des Aufenthaltstitels; die Beschwerde sei wegen seines Interesses an einem Kostenzuspruch jedoch nicht als „völlig gegenstandslos“ anzusehen.
Weil somit auch vom Beschwerdeführer ein Interesse an einer Sachentscheidung nicht mehr geltend gemacht wird, war die vorliegende Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den Beschluss vom 20. Dezember 2011, Zl. 2011/23/0279).
Der Kostenzuspruch beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, wobei die darin angeordnete Pauschalierung den (gesonderten) Zuspruch von Umsatzsteuer nicht vorsieht, weshalb das Mehrbegehren abzuweisen war. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde im Fall ihrer meritorischen Erledigung erfolgreich gewesen wäre, weil die belangte Behörde die aufrechte Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht im erforderlichen Ausmaß berücksichtigt und sich nicht näher mit den konkreten Auswirkungen der Ausweisung auf seine Situation, und auf die seiner österreichischen Ehefrau auseinandergesetzt hat.
Wien, am 31. Mai 2012
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