Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache der Marian Fahim Ibrahim Younan in Wien, geboren am 18. März 1978, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Juli 2009, Zl. E1/217.077/2009, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 14. Juli 2009 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine ägyptische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde teilte der Magistrat der Stadt Wien dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführerin erstmals mit Gültigkeit ab 9. Mai 2011 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt worden sei. Die zur Äußerung über eine dadurch eingetretene Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Beschwerde aufgeforderte Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.
Gemäß § 59 Abs. 2 FPG (in der hier noch maßgeblichen Fassung vor dem FrÄG 2011) wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz erteilt wird. Das hat zur Folge, dass der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine gegen den Ausweisungsbescheid erhobene Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zukäme (vgl. etwa den Beschluss vom 31. Mai 2012, Zl. 2011/23/0412, mwN). Die vorliegende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, wobei die darin angeordnete Pauschalierung die Umsatzsteuer enthält, weshalb das auf deren (gesonderten) Zuspruch gerichtete Mehrbegehren abzuweisen war. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde im Fall ihrer meritorischen Erledigung erfolgreich gewesen wäre, weil die belangte Behörde die aufrechte Ehe der Beschwerdeführerin mit einem österreichischem Staatsbürger, insbesondere aber ihre familiäre Bindung an ihre ehelichen Kinder-ebenfalls österreichische Staatsbürger-nicht im erforderlichen Ausmaß berücksichtigt und sich nicht näher mit den konkreten Auswirkungen der Ausweisung der Beschwerdeführerin auf ihre Situation und die ihrer österreichischen Familienangehörigen auseinandergesetzt hat.
Wien, am 12. September 2012
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