Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus.
Nach der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 14 FPG (in der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fassung des FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38) gilt diese vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 erlassene Ausweisung als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG (idF des FrÄG 2011) mit der Maßgabe weiter, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 FPG (in dieser Fassung) damit nicht verbunden ist.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass ihm am 12. Oktober 2011 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt worden sei. Überdies erklärte er nach Einräumung der Möglichkeit, sich zur Frage des Fortbestehens eines rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung zu äußern, dass er durch die Ausstellung des Aufenthaltstitels klaglos gestellt und seine Beschwerde demnach gegenstandslos geworden sei.
Angesichts dessen war die vorliegende Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde im Fall ihrer meritorischen Erledigung erfolgreich gewesen wäre (siehe dazu das Erkenntnis vom 10. November 2010, Zl. 2008/22/0779, mit dem der im Aufenthaltstitelverfahren des Beschwerdeführers ergangene Berufungsbescheid, auf den sich die hier belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids mehrfach stützte, aufgehoben wurde).
Wien, am 20. Dezember 2011
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