Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandlos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde teilte der Magistrat der Stadt Wien dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass dem Beschwerdeführer mittlerweile ein ab 11. Oktober 2011 für ein Jahr gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer erklärte mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2011 auf Grund dieses Umstands klaglos gestellt zu sein; er „schränke“ deshalb seine Beschwerde „auf Kostenersatz ein“.
Nach der (durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz-FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38, eingefügten und mit 1. Juli 2011 in Kraft getretenen) Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 14 FPG gelten vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 FPG nunmehr-mit einer hier nicht bedeutsamen Maßgabe-als Rückkehrentscheidungen nach § 52 FPG (idF des FrÄG 2011) weiter. Gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG (in dieser Fassung) wird eine Rückkehrentscheidung u.a. gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen-wie hier-ein Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 9 NAG erteilt wird.
Da der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall daher nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zukäme (vgl. etwa den Beschluss vom 20. Dezember 2011, Zlen. 2011/23/0372 bis 0375, mwN), war die vorliegende Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde im Fall ihrer meritorischen Erledigung erfolgreich gewesen wäre, weil der belangten Behörde hinsichtlich der Ermittlung des Pflegebedarfs des Adoptivvaters des Beschwerdeführers eine relevante Mangelhaftigkeit unterlaufen ist.
Wien, am 19. Jänner 2012
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