Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der R, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. Juli 2009, Zl. E1/272317/2009, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, reiste am 8. August 2002 nach Österreich ein. Ihr am selben Tag gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Juni 2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem am 2. Dezember 2008 in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgewiesen.
Bereits mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. Mai 2003 war gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 des Fremdengesetzes 1997 (FrG) ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, weil sie den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachgewiesen habe. Der dagegen erhobenen Berufung war mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. Juni 2004 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt worden, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 4 FrG (rechtskräftige Bestrafung wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist) stütze.
Am 30. März 2007 heiratete die Beschwerdeführerin einen österreichischen Staatsbürger.
In weiterer Folge wurde das erwähnte-gemäß § 125 Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) seit 1. Jänner 2006 wegen des damals anhängigen Asylverfahrens der Beschwerdeführerin als Rückkehrverbot geltende-"Aufenthaltsverbot" mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. März 2008 aufgehoben.
Mit Bescheid vom 15. Juni 2009 wies die Bundespolizeidirektion Wien die Beschwerdeführerin gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 1 FPG aus dem Bundesgebiet aus. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 2009 keine Folge gegeben.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde unter anderem aus, die Beschwerdeführerin sei bei zahlreichen polizeilichen Erhebungen mit ihrem Ehemann "nie gemeinsam" angetroffen worden. Der Ehemann habe anlässlich seiner am 5. September 2007 erfolgten Vernehmung unter anderem angegeben, dass die Beschwerdeführerin keine besonderen körperlichen Merkmale aufweise, während diese jedoch eine Narbe nach einem Kaiserschnitt habe. Die Beschwerdeführerin sei bei ihrer Vernehmung am 7. September 2007 nicht in der Lage gewesen, das Geburtsdatum ihres Ehemannes zu nennen.
Am 19. Februar 2008 sei die Beschwerdeführerin von Organen des Finanzamtes Wien betreten worden, als sie ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung eine Beschäftigung als "Animierdame" ausgeübt habe.
Seit dem 3. Dezember 2008 halte sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig in Österreich auf. Der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei daher erfüllt.
Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 66 FPG stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin illegal nach Österreich eingereist sei und mehrere Monate keine behördliche Meldung aufgewiesen habe. Der fast siebenjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sei bis 2. Dezember 2008 nur durch eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Bestimmungen rechtlich abgesichert gewesen und seit dem 3. Dezember 2008 unrechtmäßig. Das über vier Jahre lang "wegen Mittellosigkeit" rechtskräftig bestanden habende Aufenthaltsverbot habe wegen des damals anhängigen Asylverfahrens nicht zwangsweise durchgesetzt werden können. Auf Grund des Verdachts der Scheinehe könne, wenn überhaupt, nur ein rudimentäres Familienleben angenommen werden. Ein Familienleben mit dem Ehemann in Österreich wäre darüber hinaus zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem der Beschwerdeführerin ihr unsicherer Aufenthaltsstatus habe bewusst sein müssen. Am 19. Februar 2008 sei die Beschwerdeführerin einer illegalen Beschäftigung nachgegangen. Abgesehen von ihrer Tätigkeit als Prostituierte weise sie keine beruflichen Bindungen im Bundesgebiet auf. Sie sei strafgerichtlich unbescholten. Bindungen zum Heimatstaat bestünden "wahrscheinlich nicht".
Der unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden in Österreich stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Im Ergebnis seien die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht höher zu bewerten als das Interesse der Allgemeinheit an ihrer Ausreise.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG und des Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetzes (NAG) Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die im Juli 2009 geltende Fassung.
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie sich seit der rechtskräftigen negativen Beendigung des Asylverfahrens im Dezember 2008 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde den Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG als erfüllt angesehen hat.
Würde durch eine Ausweisung in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist in Form einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen vorzunehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 66 Abs. 2 FPG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 66 Abs. 3 FPG ergebenden Wertungen. Bei der Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt (vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 5. Juli 2011, Zl. 2009/21/0156, mwN).
Diesbezüglich verweist die Beschwerdeführerin auf ihren fast siebenjährigen Aufenthalt in Österreich, das "behauptetermaßen und behördlicherseits zuletzt nicht mehr nachgeprüfte tatsächlich bestehende Familienleben" mit ihrem Ehemann, "den durch jahrelange legale Beschäftigung im 'horizontalen Gewerbe' als hoch einzuschätzenden Grad der Integration im Inland", die geringe Bindung zum Heimatstaat und ihre Unbescholtenheit. Ferner führt sie aus, dass ihr die Verstöße gegen die öffentliche Ordnung infolge der Aufhebung des "Aufenthaltsverbotes" nicht mehr anzulasten seien und dass ihre Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sei, zu dem sie noch zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellen aber weder der knapp siebenjährige-jedoch nach Abschluss des Asylverfahrens seit fast acht Monaten nicht rechtmäßige-Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet noch die von ihr geltend gemachte Erwerbstätigkeit für sich genommen so außergewöhnliche Umstände dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf ihren Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen. Auch der behauptete Umstand der aufrechten Ehe der Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger vermag an dieser Einschätzung im vorliegenden Fall aus nachstehenden Gründen nichts zu ändern:
Bereits im erstinstanzlichen Bescheid vom 15. September 2009 stellte die Bundespolizeidirektion Wien fest, dass bei zwölf an der Wohnanschrift der Eheleute durchgeführten Erhebungen entweder nicht geöffnet oder nur der Ehemann der Beschwerdeführerin angetroffen worden sei. Ferner hätten in der Wohnung keine Gegenstände wahrgenommen werden können, die auf einen gemeinsamen Wohnsitz der Eheleute hätten schließen lassen. Auch die Befragung der unmittelbaren Nachbarschaft habe ergeben, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin augenscheinlich alleine lebe. Diesen Feststellungen trat die Beschwerdeführerin-nachdem im erstinstanzlichen Verfahren eine behördliche Aufforderung vom 27. Jänner 2009, unter anderem zu den persönlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen, von der Beschwerdeführerin unbeantwortet geblieben war-in ihrer Berufung lediglich mit dem Hinweis entgegen, dass ihre berufliche Tätigkeit ein gelegentliches "Außer-Haus-Übernachten" mit sich bringe. Es sei nicht verwunderlich, dass Nachbarn sie "selten" wahrnehmen würden, weil sie ihre Beschäftigung in der Nacht ausübe und, wenn sie zu Hause sei, tagsüber meistens schlafe. Auch in der Beschwerde betont sie neuerlich, darauf hingewiesen zu haben, nur tagsüber zum Schlafen nach Hause zu kommen.
Dieses Vorbringen ist aber nicht geeignet, die - auch von der belangten Behörde bekräftigten - Zweifel am Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens der Eheleute zu zerstreuen. Wie den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, wurden im Zeitraum von vier Monaten unter anderem neun Erhebungsversuche an der Wohnanschrift der Eheleute tagsüber zwischen 8.40 Uhr und 16.30 Uhr durchgeführt, somit zu Zeiten, während der die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben regelmäßig zu Hause sei. Die Beschwerdeführerin konnte bei diesen Erhebungen jedoch kein einziges Mal angetroffen werden. Überdies unterblieb sowohl in der Berufung als auch in der Beschwerde eine Erklärung für den bereits im erstinstanzlichen Bescheid festgestellten Umstand, dass bei den Erhebungen in der Wohnung keine auf einen gemeinsamen Wohnsitz hindeutenden Gegenstände wahrgenommen hätten werden können.
Die belangte Behörde verwies im angefochtenen Bescheid-von der Beschwerde ebenso wenig bestritten-ergänzend auf die unrichtige Angabe des Ehemannes der Beschwerdeführerin, wonach diese keine besonderen körperlichen Merkmale aufweise, sowie auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Vernehmung das Geburtsdatum ihres Ehemannes nicht habe nennen können. Ungeachtet dessen ließ die belangte Behörde die Frage des Bestehens einer Aufenthaltsehe letztlich offen, führte jedoch aus, dass-wenn überhaupt-nur ein rudimentäres Familienleben der Eheleute angenommen werden könne. Diese Einschätzung ist auf Basis der dargestellten Ermittlungsergebnisse nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerde zwar das Vorliegen eines gemeinsamen Familienlebens mit ihrem Ehemann und wirft der belangten Behörde vor, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens "zuletzt nicht mehr" nachgeprüft zu haben. Sie bestreitet jedoch weder die im angefochtenen Bescheid festgestellten Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, noch legt sie konkret dar, auf Grund welcher Umstände die belangte Behörde dessen ungeachtet im Falle weiterer Erhebungen im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides von einem bestehenden Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ausgehen hätte müssen. Die Relevanz des in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmangels wird somit nicht aufgezeigt.
Vor diesem Hintergrund ist es aber nicht als rechtswidrig zu beurteilen, wenn die belangte Behörde im Rahmen der durchgeführten Interessenabwägung die aus der Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger ableitbaren Interessen der Beschwerdeführerin als entsprechend relativiert angesehen hat.
Ferner hat die belangte Behörde die in der Beschwerde noch geltend gemachte Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ohnehin berücksichtigt. Zutreffend hat sie aber auch den hohen Stellenwert der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften betont und das entsprechende, hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremden-und Aufenthaltswesens den-relativierten-persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin gegenübergestellt.
Im Ergebnis ist es daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde nach Abwägung der genannten Interessen die Ausweisung unter dem Gesichtspunkt des § 66 FPG für zulässig erachtet hat. Demzufolge liegen entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht die Voraussetzungen dafür vor, die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 FPG auf Dauer für unzulässig zu erklären, um der Beschwerdeführerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu ermöglichen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 18. Oktober 2012
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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