Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Amtsbeschwerde der Bundespolizeidirektion Salzburg gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 21. September 2011, Zl. UVS-8/10238/5-2011, betreffend Aufenthaltsverbot (mitbeteiligte Partei: Gunther Paul Johann Ehrlich in D-83487 Hinterettenberg 6), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 13. Juli 2011, zugestellt am 16. Juli 2011, verhängte die Bundespolizeidirektion Salzburg gegen den Mitbeteiligten, einen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland, gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg der Berufung Folge und hob den in Berufung gezogenen Bescheid auf.
Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass die in § 125 Abs. 14 bis 16 FPG (in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 38) angeführten Übergangsbestimmungen nur rechtskräftig erlassene fremdenrechtliche Bescheide beträfen und daher auf im Berufungsstadium noch anhängige fremdenrechtliche Verfahren nicht anzuwenden seien. Die in Berufung gezogene fremdenrechtliche Entscheidung habe somit seit 1. Juli 2011 keine gesetzliche Grundlage mehr. Der gemäß den Zuständigkeitsbestimmungen des FPG bzw. auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 31. Mai 2011, 2011/22/0097) für die Berufungsentscheidung zuständige unabhängige Verwaltungssenat könne daher nur eine Behebung des angefochtenen Bescheides vornehmen und es werde die erste Instanz in der Folge allenfalls eine der aktuellen Rechtslage entsprechende fremdenrechtliche Entscheidung zu treffen haben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, der Beschwerde in vollem Umfang stattzugeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Amtsbeschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die beschwerdeführende Bundespolizeidirektion hat zu Recht darauf verwiesen, dass sie den Bescheid auf der Grundlage der mit dem FrÄG 2011 novellierten Bestimmungen des FPG erlassen hat, sodass der Argumentation der belangten Behörde mit den Übergangsbestimmungen des § 125 Abs. 14 bis 16 FPG von vornherein der Boden entzogen ist.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 19. Jänner 2012
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