Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache des E, vertreten durch Mag. Alfons Umschaden, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (nunmehr: Landespolizeidirektion Wien) vom 19. Juli 2011, Zl. E1/144.155/2011, betreffend Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 Fremdenpolizeigesetz 2005, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 77 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG das gelindere Mittel der wöchentlichen Meldung bei der belangten Behörde verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 28. Oktober 2011 zur Post gegebene und am 31. Oktober 2011 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde.
Aus den zur hg. Zl. 2012/21/0026 (betreffend Schubhaft des Beschwerdeführers) vorgelegten Verwaltungsakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits am 26. Oktober 2011 abgeschoben worden ist. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 Gelegenheit gegeben, sich zu diesem Sachverhalt und zur Frage des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung über die vorliegende Beschwerde zu äußern. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 teilte er mit, dass ihm die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht bekannt gewesen sei; vorausgesetzt, dass diese Information tatsächlich richtig sei, bestehe natürlich kein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Beschwerde.
Die Zulässigkeit einer Parteibeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann. Besteht eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht, dann ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 14. Juni 2012, Zl. 2011/21/0230, mwN).
Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall zu bejahen, weil das gelindere Mittel gegenüber dem Beschwerdeführer nach seiner - im Ergebnis nicht in Zweifel gezogenen - Abschiebung keine Rechtswirkungen mehr entfalten konnte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 25. Oktober 2012
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