Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache des AS in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. März 2011, Zl. E1/25413/2011, betreffend Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 Fremdenpolizeigesetz 2005, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 77 Fremdenpolizeigesetz 2005 das gelindere Mittel der täglichen Meldung bei einer näher genannten Polizeiinspektion verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 16. Juni 2011 zur Post gegebene und am 20. Juni 2011 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Aus diesen ergibt sich, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte gelindere Mittel am 13. Mai 2011 formlos aufgehoben wurde und die angeordnete Meldeverpflichtung daher seit 14. Mai 2011 obsolet ist. Der hievon über seinen Vertreter in Kenntnis gesetzte Beschwerdeführer machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch.
Ist demnach in Übereinstimmung mit der Aktenlage von einer Aufhebung des gelinderen Mittels auszugehen, so wird der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid nicht mehr in Rechten verletzt (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2011, Zl. 2009/21/0163). Da dies bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde der Fall war, war diese gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation zuletzt den hg. Beschluss vom 25. Oktober 2012, Zl. 2011/21/0245).
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 18. April 2013
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden