Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 18. Juli 2011, Zl. UVS-5/14127/6-2011, betreffend Bestrafung wegen einer Übertretung des FPG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil ist in dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Möglichkeit des Vollzugs der verhängten Geldstrafe schon deshalb nicht zu erblicken, weil nach § 54b Abs. 3 VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Weiters dürfen nach § 14 Abs. 1 VStG Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird.
Was die Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, so wird auf § 53b Abs. 2 3. Satz VStG verwiesen.
Wien, am 21. September 2011
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