Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des ArlindX MorinaX in Traisen, geboren am 4. Mai 1995, vertreten durch Hamza Morina, dieser vertreten durch Dr. Anton Hintermeier, Mag. Michael Pfleger und Mag. Jürgen Brandstätter, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Andreas Hoferstraße 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 20. Jänner 2011, Zl. E1/10359/2010, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführer ein auf § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG gestütztes Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren.
In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde darauf ab, der seit dem Jahr 2007 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer sei zweimal einschlägig wegen Einbruchdiebstahls, zuletzt mit der zusätzlichen Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Danach sei auch noch eine Verurteilung wegen einer in Strafheft begangenen Körperverletzung erfolgt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der angefochtene Bescheid gleicht darin, dass über eine Berufung gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2008/115/EG die Sicherheitsdirektion und nicht der unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dem dem hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097, zu Grunde liegenden Fall. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde inhaltlich über die Berufung abgesprochen hat, ist daher aus den dort genannten Erwägungen mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit belastet und war aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Hinsichtlich des begehrten Ersatzes der Eingabengebühr ist auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen (vgl. betreffend Schriftsatzaufwand das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2005, Zl. 2003/16/0498).
Wien, am 16. Juni 2011
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