Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der VS in W, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 19, Landesgerichtsstraße 20, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Dezember 2010, Zl. E1/306040/2010, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, ein auf § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestütztes, auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe ihren eigenen Angaben zufolge von 1973 bis 1989 durchgehend in Österreich gelebt. Sie habe damals hier auch gearbeitet. Nach dem Tod ihrer Eltern sei sie in ihr Heimatland zurückgekehrt, wo sie sich dann zehn Jahre aufgehalten habe.
Am 24. August 2001 sei sie mit einem „Touristenvisum“ wieder in das Bundesgebiet eingereist. Sie habe in Wien am 19. September 2001 „angeblich aus Liebe“ den österreichischen Staatsbürger S geheiratet. Daraufhin seien ihr für den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger ab 5. Dezember 2001 Aufenthaltstitel erteilt worden.
Es habe der Verdacht bestanden, dass die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsehe eingegangen sei. Die Staatsanwaltschaft Wien habe deswegen im November 2003 Nichtigkeitsklage erhoben. Diese sei allerdings im Februar 2004 wegen „schlechter Beweislage“ zurückgezogen worden.
Die Beschwerdeführerin habe im Jänner 2004 zugestanden, mit ihrem Ehemann seit Mai 2003 nicht mehr zusammenzuleben und mit ihm nur noch sporadisch Kontakt zu haben.
Von der Behörde erster Instanz sei zwar (wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe) die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Erwägung gezogen worden; ein solches sei jedoch in weiterer Folge nicht erlassen worden.
Am 23. November 2004 habe die Beschwerdeführerin „die Scheidung eingereicht“, die sie damit begründet habe, dass ihr Ehemann Alkoholiker wäre, sechs Monate in stationärer Spitalsbehandlung gestanden hätte, das Familieneinkommen im Gasthaus ausgäbe und die Miete nicht mehr hätte bezahlt werden können, sodass gegen die Beschwerdeführerin eine Räumungsklage eingebracht worden wäre. Aus der Scheidungsklage ergebe sich aber auch, das die eheliche Gemeinschaft seit April 2003 aufgehoben und unheilbar zerrüttet sei. Die Ehe bestehe „nur mehr formal“. Ein gemeinsames Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann existiere schon seit einigen Jahren nicht mehr.
Mittlerweile habe die Beschwerdeführerin die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ beantragt. Dieser Antrag sei aber noch keiner Erledigung zugeführt worden, weil gegen die Beschwerdeführerin das nunmehr gegenständliche Aufenthaltsverbotsverfahren geführt werde.
Am 20. August 2009 sei die Beschwerdeführerin vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig wegen Begehung des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges als Beitragstäterin nach § 12 dritter Fall, § 146, § 147 Abs. 2 und 3, § 149 zweiter Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden. Der gewerbsmäßig handelnde Haupttäter habe in Wien Berechtigte der G Bank GmbH durch Täuschung, die von ihm vermittelten Personen stünden in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis und seien kreditwürdig, zum Abschluss von Kreditverträgen und somit auch zur Überweisung von Geldbeträgen bringen können. Dabei seien falsche Beweismittel, nämlich ein Kreditvertrag mit falschen Angaben zum Arbeitgeber und zum Verdienst, benutzt worden. Der Tatzeitraum sei zwischen Juni 2007 und September 2008 gelegen. Letztlich sei ein Schaden von über € 50.000,--entstanden. Der Tatbeitrag der Beschwerdeführerin habe darin bestanden, dass sie und ein weiterer Täter Personen angeworben und der Kreditvermittlung durch den Haupttäter zugeführt hätten.
Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ergänzte die belangte Behörde in ihren Feststellungen, dass sie bis 13. November 2010 Arbeitslosenunterstützung bezogen habe. Seitdem scheine sie nicht mehr „als sozialversicherungsrechtlich gemeldet“ auf. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2009 verstorben.
Nach Wiedergabe von gesetzlichen Bestimmungen des FPG und Ausführungen dazu, dass-wegen der formell noch aufrechten Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger-auf die Beschwerdeführerin der in § 86 Abs. 1 FPG enthaltene Gefährdungsmaßstab zur Anwendung zu bringen sei, gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, es bestehe kein Zweifel, dass die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorlägen. Das der Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten der Beschwerdeführerin lasse die Annahme als gerechtfertigt erscheinen, dass ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gefährde.
Auf Grund des langjährigen inländischen Aufenthalts „und der bestehenden familiären Bindungen“ sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbunden, nicht unbeträchtlichen Eingriff “in das Privatleben“ der Beschwerdeführerin auszugehen. Dennoch sei die Zulässigkeit der gegenständlichen Maßnahme mit Blick auf § 66 FPG zu bejahen. Die beruflichen Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich seien „schwach“. Ihre familiären Bindungen, die sich in der Ehe mit einem Österreicher erschöpften, seien in ihrer Bedeutung dadurch erheblich gemindert, dass die Beschwerdeführerin schon seit dem Jahr 2003 mit ihrem Ehemann nicht mehr zusammenlebe. Es bestehe seit dieser Zeit kein „gemeinsames Familienleben“ mehr. Demgegenüber habe sich das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum erstreckt, wodurch sie augenfällig ihre Gefährlichkeit für das Eigentum im Bundesgebiet aufhältiger Menschen sowie das Unvermögen oder den Unwillen, die Rechtsvorschriften in Österreich einzuhalten, verdeutlicht habe. Eine günstige Zukunftsprognose lasse sich im Hinblick auf die Gewerbsmäßigkeit der Taten und die oftmalige Tatwiederholung über einen längeren Zeitraum hinweg nicht erstellen. Der aus dem bisherigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ableitbaren Integration komme insofern kein entscheidendes Gewicht (mehr) zu, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das „schwer strafbare Verhalten“ der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigt worden sei. Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet hätten gegenüber den hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch die Beschwerdeführerin in den Hintergrund zu treten.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen den im angefochtenen Bescheid geäußerten Verdacht, die Beschwerdeführerin habe eine Aufenthaltsehe geschlossen. In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde umfangreich eingewendet, aus welchen Gründen eine auf das Bestehen einer Aufenthaltsehe abstellende Beweiswürdigung der belangten Behörde keinen Bestand haben könne und die Erlassung eines darauf gestützten Aufenthaltsverbotes nicht zulässig sei.
Damit verkennt die Beschwerdeführerin aber den entscheidungsrelevanten Inhalt des angefochtenen Bescheides. In ihrer Begründung bringt die belangte Behörde zwar (auch) zum Ausdruck, sie gehe davon aus, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin um eine Aufenthaltsehe gehandelt haben dürfte. Jedoch wird im angefochtenen Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, für die nunmehrige Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei nicht das (allfällige) Eingehen einer Aufenthaltsehe maßgeblich, sondern das von der Beschwerdeführerin gesetzte strafbare Verhalten, für das sie auch rechtskräftig verurteilt worden sei. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführerin (auch) ein Fehlverhalten in Form des Eingehens einer Aufenthaltsehe anzulasten sei, kommt es daher hier nicht an. Auf die diesbezüglichen in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen musste daher nicht eingegangen werden.
Wenn in der Beschwerde weiter vorgebracht wird, darüber hinaus (gemeint: abgesehen von der Aufenthaltsehe) habe die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin begangenen Straftaten nur am Rande behandelt, ist dem der-oben wiedergegebene-Inhalt des angefochtenen Bescheides entgegenzuhalten, dem zufolge die belangte Behörde die der Verurteilung zu Grunde liegenden Tathandlungen der Beschwerdeführerin in ausreichendem Maß festgestellt und diese Taten ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt hat.
Dass aber die von der Beschwerdeführerin begangenen Straftaten die Annahme der Erfüllung der in § 86 Abs. 1 FPG festgelegten Voraussetzungen rechtfertigt, hat die Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Im Hinblick auf die Feststellungen der belangten Behörde, aus denen sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum hinweg strafbares Verhalten gesetzt hat, und dies darüber hinaus zu dem Zweck geschah, durch die Begehung wiederkehrender gleichartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu erlangen, begegnet die behördliche Beurteilung zum Vorliegen einer nach § 86 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG maßgeblichen Gefährdung aber auch keinen Bedenken.
Hingegen sind die Ausführungen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe „lediglich als 'Vermittlerin' agiert“ und „eine solche Tatbegehung“ sei in der Regel weniger „auf kriminelle Energie als auf Naivität zurückzuführen“ nicht geeignet, die Handlungen der Beschwerdeführerin in einem für sie günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Soweit sie ins Treffen führt, es habe sich nur „um eine einzige Verfehlung“ gehandelt, ist sie darauf hinzuweisen, dass es zwar richtig sein mag, dass sie bloß einmal verurteilt wurde. Jedoch kann angesichts der Feststellungen zum gewerbsmäßigen Handeln und den wiederkehrenden Tatbegehungen, die über längere Zeit hinweg gesetzt wurden, nicht davon gesprochen werden, sie hätte bloß „eine einzige Verfehlung“ zu verantworten.
Bei der von der belangten Behörde nach § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung vermisst die Beschwerdeführerin die Beachtung „sozialer bzw. beruflicher Aspekte“. Sie stehe in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Der dafür zum Nachweis vorgelegten Bestätigung ist aber zu entnehmen, dass sie dieses Beschäftigungsverhältnis erst am 4. Jänner 2011, also nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, aufgenommen hat. Die auf diese Beschäftigung bezugnehmenden Ausführungen erweisen sich somit als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerungen (§ 41 Abs. 1 VwGG).
Im Hinblick auf das strafbare Handeln der Beschwerdeführerin begegnet es aber auch mit Blick auf die zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigenden Umstände keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, die öffentlichen Interessen an der Hintanhaltung weiterer strafbarer Handlungen durch Fernbleiben der Beschwerdeführerin vom Bundesgebiet überwögen ihre persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Inland. Familiäre Bindungen in Österreich bestehen nicht. Auch in der Beschwerde wird ausdrücklich zugestanden, dass die Beschwerdeführerin schon „seit geraumer Zeit nicht im ehelichen Haushalt“ mit ihrem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Ehemann lebt und die Ehe nur noch deswegen nicht geschieden werden konnte, weil sich ihr Ehemann am Scheidungsverfahren nicht beteilige. Auch sonstige für das Bestehen einer Integration in wesentlichem Ausmaß sprechende Umstände sind nicht erkennbar. Die belangte Behörde führte zur Frage der beruflichen Integration aus, die Beschwerdeführerin sei bislang „nur sehr sporadisch, zum Teil auch nur geringfügig“ beschäftigt gewesen und habe zuletzt Arbeitslosenunterstützung bezogen. Eine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt ist somit nicht ersichtlich.
Es ist daher im Hinblick auf die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht zu erkennen, dass ihre Beurteilung nach § 66 FPG mit Rechtswidrigkeit behaftet wäre.
Da sohin die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 19. Juni 2012
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