Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mehmet Yildirim in Graz, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. Februar 2011, Zl A14-30-1814/2011-10, betreffend Entziehung des Taxilenkerausweises, erhobenen und zur hg Zl 2011/03/0144 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegebe n.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Taxilenkerausweis gemäß § 13 Abs 2 iVm § 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr-BO 1994 auf die Dauer von 18 Monaten (ab Zustellung des Bescheides erster Instanz) entzogen, weil der Beschwerdeführer aufgrund einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung vom 20. Jänner 2010 wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß § 114 Abs 2, Abs 4 erster Fall und Abs 5 erster Fall FPG sowie des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB zu einer-näher bezeichneten-Freiheitsstrafe verurteilt worden und deshalb nicht mehr zuverlässig sei.
Die dagegen erhobene Beschwerde verband der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den er im Wesentlichen damit begründete, dass durch den sofortigen Vollzug des Bescheids die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers gefährdet sei.
Die belangte Behörde sprach sich unter Hinweis auf (zwingende) öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, gegen die Bewilligung des Antrags aus.
Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Auf dieser Grundlage stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der-unstrittigen-rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers einerseits und dem mit § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 verfolgten Schutzzweck (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl 2009/03/0147) andererseits zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Wien, am 2. Februar 2012
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