Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des M O in K, geboren 1988, vertreten durch Dr. Herwig Fuchs, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 19/IV, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 4. November 2010, Zl. E1/11339/10, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen bosnischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1, § 61, § 63 und § 66 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
Zur Begründung dieser Maßnahme verwies sie auf die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht Kufstein vom 20. November 2007 wegen des Vergehens der Verleumdung gemäß § 297 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe sowie durch das Landesgericht Innsbruck vom 11. August 2010 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß § 127, § 128 Abs. 1 Z. 4, § 129 Z. 1, § 130 dritter und vierter Fall und § 15 StGB und wegen der Vergehen der Unterschlagung gemäß § 134 Abs. 1 StGB, der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 1 erster Fall StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 3 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen.
Dem-im angefochtenen Bescheid näher dargestellten-Urteil des Landesgerichts Innsbruck zufolge habe der Beschwerdeführer mit einem oder mehreren Mittätern bei zumindest vier Tathandlungen zwischen 11. und 23. Juni 2008 an unterschiedlichen Orten jeweils den Verfügungsberechtigten näher genannter Unternehmen durch Einsteigen in ein umzäuntes Areal, Durchtrennen des Vorhangschlosses an der Tür zum Werkzeugcontainer, Aufzwicken von mehreren Vorhangschlössern bei Baucontainern bzw. Aufbrechen des Vorhangschlosses der Werkzeugcontainer mittels Bolzenschneider verschiedene Baumaterialien, nämlich drei Starkstromkabel, eine Motorsäge, ein Hanfseil, zwei mit je 25 l Diesel gefüllte Plastikcontainer, verschiedene Maschinen im Gesamtwert von € 15.500,--und andere Wertgegenstände unerhobenen Wertes mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Weiters habe sich der Beschwerdeführer am 12. Februar 2008 eine verlorene Geldtasche samt Bargeld in der Höhe von € 10,--mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, Urkunden, über die er nicht verfügen habe dürfen, nämlich eine AK-Schutzkarte und eine ARBÖ-Mitgliedskarte mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr gebraucht würden, indem er die genannten Urkunden für sich behalten habe, sich ein fremdes unbares Zahlungsmittel - nämlich eine VISA-Kreditkarte - mit dem Vorsatz verschafft, sich oder einen Dritten durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern, indem er die gefundene Kreditkarte zunächst für sich behalten und anschließend an einen Dritten ausgehändigt habe. Überdies habe derBeschwerdeführer ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen habe dürfen, nämlich zwei Bankomatkarten mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt.
Aus diesem Gesamtfehlverhalten schloss die belangte Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 1 Z. 1 FPG erfüllt sei und wies darauf hin, dass die der ersten Verurteilung zu Grunde liegende Tathandlung bereits drei Jahre nach der Einreise des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet gesetzt und der Beschwerdeführer nur drei Monate nach der ersten Verurteilung erneut straffällig geworden sei. Angesichts dieser Chronologie sei das Risiko des Verbleibes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet für die Rechte anderer zu groß, um zu beobachten, ob die zweite (schwere) Verurteilung den Beschwerdeführer tatsächlich dazu veranlasst hätte, sich in Zukunft dauerhaft gesetzestreu zu verhalten.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde fest, dieser sei am 22. Juli 2003 im Rahmen der Familienzusammenführung als 15-jähriger „behördlich erlaubt“ zu seinem Vater, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, nach Österreich gekommen. Mittlerweile sei der Beschwerdeführer volljährig und habe beabsichtigt, im Sommer 2010 zu heiraten. Er lebe mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Während seines siebenjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet habe sich ein Privatleben (Freundes-und Bekanntenkreis) entwickelt. Der Beschwerdeführer spreche mittlerweile deutsch, sei in einem Sportverein aktiv, sei Teil einer bosnischen Großfamilie in Österreich und habe enge Bindungen zu Verwandten sowie Bekannten und Freunden. Seit November 2008 arbeite er „behördlich erlaubt“ als Hilfsarbeiter/Leiharbeiter in K, sei daher selbsterhaltungsfähig und „demgemäß sozial und beruflich integriert“.
In Bosnien-Herzegowina lebten eigenen Angaben zufolge die Großeltern sowie ein Onkel, zu denen der Beschwerdeführer „nur minimalen Kontakt“ habe. Da er jedoch bis zu seinem 15. Lebensjahr in Bosnien-Herzegowina gelebt habe, seien die sieben Jahre seiner Abwesenheit noch nicht so lange, dass er sich mit den dortigen Gegebenheiten (Sprache und Kultur) nicht mehr zurechtfinden könnte.
Die soziale Komponente der Integration des Beschwerdeführers werde durch seine (schweren) Straftaten erheblich beeinträchtigt bzw. in ihrem Gewicht gemindert. Die Verhinderung schwerer Eigentumsdelikte habe einen sehr großen öffentlichen Stellenwert, ihnen komme großes öffentliches Gewicht zu.
Die belangte Behörde geht davon aus, dass das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet höchstens gleich schwer wiege wie das öffentliche Interesse an seinem „Nicht-Aufenthalt im Bundesgebiet“; deshalb sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch im Grunde des § 66 Abs. 2 FPG zulässig. Die durch das Aufenthaltsverbot für ihn und seine „Verwandten/Bekannten/Freunde“ entstehenden Unannehmlichkeiten hätte ausschließlich der Beschwerdeführer selbst durch seine Straftaten im Gastland zu verantworten; diese müssten auf Grund des schwerwiegenden öffentlichen Interesses an der Verhinderung der „Eigentumsschwerkriminalität“ in Kauf genommen werden.
Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Freundin, eine bosnische Staatsbürgerin, die in Bosnien wohnhaft sei, mittlerweile geheiratet haben sollte, ändere dies nichts am Ergebnis der Interessenabwägung. An der angegebenen Adresse in K sei lediglich der Beschwerdeführer, nicht jedoch seine Ehefrau, wohnhaft; Unterkunftgeber sei der Vater des Beschwerdeführers.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde zu den gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers begegnet deren-unbekämpfte-Auffassung, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
Diesen Verurteilungen liegt-wie oben dargestellt-zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im November 2007 wegen des Vergehens der Verleumdung zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Diese Verurteilung hielt ihn jedoch nicht davon ab, bereits kurze Zeit später, nämlich zwischen Februar und Juni 2008, in mehreren Tathandlungen an verschiedenen Orten gewerbsmäßig schwere Einbruchsdiebstähle und die Vergehen der Unterschlagung, Urkundenunterdrückung sowie Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu begehen, wofür er zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer Geldstrafe von 360 Tagsätzen rechtskräftig verurteilt wurde. Zutreffend weist die belangte Behörde auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer schon relativ kurze Zeit nach seiner (rechtmäßigen) Einreise nach Österreich bereits straffällig und lediglich drei Monate nach der ersten Verurteilung rückfällig wurde.
Soweit der Beschwerdeführer-unter dem Blickwinkel des § 60 Abs. 1 FPG-vorbringt, das Landesgericht Innsbruck sei auf Grund des reumütigen Geständnisses, der Schadensgutmachung und des Alters des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis gelangt, dass es keiner unbedingten Freiheitsstrafe bedürfe, um den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten abzuhalten, die Verwaltungsbehörden hätten die Erwägungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften „zu respektieren und anzunehmen“, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Fremdenpolizeibehörde ihre Prognoseentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 FPG eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen vorzunehmen hat. Bei der Erstellung der Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, 2008/22/0013, mwN).
Unter Berücksichtigung der wiederholten, sich in ihrem Unrechtsgehalt erheblich steigernden strafbaren Handlungen und des raschen Rückfalls ist nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde das Vorliegen einer Gefährdung im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG bejaht hat.
Der Beschwerdeführer zeigt mit seinem Vorbringen zur Interessenabwägung nach § 66 iVm § 60 Abs. 6 FPG auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde hat den rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 22. Juli 2003, den gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, enge Bindungen zu in Österreich lebenden Verwandten, Freunden und Bekannten und seine Mitgliedschaft in einem Sportverein berücksichtigt und ist zutreffend von einem relevanten Eingriff in das Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Verhängung des Aufenthaltsverbotes ausgegangen. Auch die Kenntnisse der deutschen Sprache und die Beschäftigung als „Hilfsarbeiter/Leiharbeiter“ wurden berücksichtigt.
Die belangte Behörde hat auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zu seinen Großeltern und seinem Onkel in Bosnien-Herzegowina nur noch geringe Bindungen aufweist. Unbestritten blieb jedoch, dass seine Ehefrau, eine bosnische Staatsbürgerin, die er laut Beschwerde am 22. Juli 2010 geheiratet hat, in Bosnien wohnt. Dass diese Ehe in Österreich geschlossen wurde, ist bei der hier vorzunehmenden Prüfung nicht weiter relevant. Insofern ist davon auszugehen, dass der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer, der bis zu seinem 15. Lebensjahr in Bosnien gelebt hat, erhebliche Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo auch seine Ehefrau lebt, hat.
Angesichts des beträchtlichen öffentlichen Interesses an der Unterbindung der Eigentumskriminalität kann die Beurteilung der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zulässig sei, unter Berücksichtigung des wiederholten und sich in seinem Unrechtsgehalt erheblich steigernden strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und seiner doch erheblichen Bindungen zu seinem Heimatland nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die - allfällige - Trennung von seinen in Österreich lebenden Verwandten hat er im öffentlichen Interesse hinzunehmen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 20. Jänner 2011
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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