Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des D in S, geboren 1983, vertreten durch die Rechtsanwälte Summer/Schertler/Stieger/Kaufmann/Droop in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 15. Oktober 2010, Zl. E1/23735/09, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen montenegrinischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, § 63 und § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
Zur Begründung dieser Maßnahme verwies sie auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Feldkirch vom 28. Oktober 2009 wegen der Mittäterschaft am Verbrechen des versuchten Diebstahls durch Einbruch gemäß § 15, § 127 und § 129 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten. Dem Urteil zufolge habe der Beschwerdeführer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem weiteren Täter Verfügungsberechtigten eines Hotels fremde bewegliche Sachen in einem € 3.000,--nicht übersteigenden Wert durch Einbruch in ein Gebäude oder einen abgeschlossenen Raum mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Die Täter hätten sich um 4.50 Uhr morgens mit Brecheisen und Schraubenzieher als Einbruchswerkzeuge in Richtung Nachteingang des Hotels begeben, seien jedoch von Polizeibeamten betreten worden und geflüchtet. Im Rahmen der Strafbemessungsgründe seien mildernd das Geständnis sowie der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben sei, als erschwerend jedoch zwei einschlägige Vorstrafen gewertet worden.
Aus der Vorgehensweise dieser Straftat sowie aus den Vorstrafen seien die kriminelle Energie des Beschwerdeführers und die sich daraus zukünftig ergebende Gefahr ersichtlich. Auf Grund der Strafhöhe seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt und die Annahme gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, insbesondere an der Verhinderung strafbarer Handlungen, zuwiderlaufe. Wegen der beim Beschwerdeführer vorhandenen großen kriminellen Energie bzw. negativen Sinnesart, die sich in den mehrfachen Rückfällen im Bereich der Eigentumskriminalität zeige, werde von der Möglichkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes-unter Berücksichtigung des § 66 FPG-Gebrauch gemacht. Deshalb könne auch keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.
Der Beschwerdeführer sei teilweise im ehemaligen Jugoslawien aufgewachsen und habe zuletzt längere Zeit in Deutschland gelebt, wo auch seine Verwandtschaft lebe. Er sei ledig, habe aber in Deutschland angeblich eine Lebensgefährtin und zwei Kinder. „Laut den Unterlagen“ sei er in letzter Zeit in Deutschland keiner geregelten Arbeit mehr nachgegangen. In Österreich habe er keinerlei familiäre Bezugspunkte bzw. seien keine solchen geltend gemacht worden. Da der Fremde in Österreich über keinen Aufenthaltstitel verfüge, keinen Wohnsitz habe und auch keine Verwandten „und/oder“ Bekannten in Österreich lebten, liege insgesamt betrachtet kein wesentlicher Eingriff in das Privat- „und/oder“ Familienleben des Fremden durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Zu dem Vorbringen, durch seinen „EG-Aufenthaltstitel“ werde das Familienleben in der EG geschützt, werde angemerkt, dass durch Art. 8 EMRK und § 66 Abs. 2 FPG grundsätzlich nur das in Österreich geführte Familienleben, das jedoch nicht stattgefunden habe, geschützt werde.
Selbst wenn das Aufenthaltsverbot einen Eingriff in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht darstellen würde, sei seine Erlassung unter Berücksichtigung des schweren Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers zulässig bzw. dringend geboten. Der Beschwerdeführer sei bewusst zur Begehung des Deliktes nach Österreich gefahren. Bei dem Mittäter handle es sich um einen gesuchten Serienverbrecher. Dies zeige, in welchem Milieu der Beschwerdeführer verkehre bzw. welchen kriminellen Umgang er habe. Auf Grund der einschlägigen Vorstrafen bestehe eine große Rückfallgefahr. In Österreich sei der Beschwerdeführer „mangels entsprechenden Aufenthaltes“ nicht integriert. Auf Grund dieser Umstände sei die Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme auch im Hinblick auf § 66 Abs. 2 FPG und Art. 8 EMRK zulässig.
Der Beschwerdeführer verfüge auch im Gegensatz zu seinem Vorbringen seit dem 29. Jänner 2010 über keinen „EG-Aufenthaltstitel“ in Deutschland mehr, weil dieser laut Auskunft der deutschen Polizei ausgelaufen sei. Er habe somit auch in Deutschland keine begünstigte Stellung mehr.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die festgestellte gerichtliche Verurteilung und das dieser zu Grunde liegende strafbare Verhalten. Davon ausgehend bestehen keine Zweifel am Zutreffen der behördlichen Beurteilung, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt und die Prognose nach § 60 Abs. 1 FPG gerechtfertigt sei.
Mit Blick auf § 66 in Verbindung mit § 60 Abs. 6 FPG gesteht die Beschwerde selbst zu, dass der Beschwerdeführer keinen familiären Bezug zu Österreich hat. Mit Hinweis auf einen dem Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Aufenthaltstitel wirft sie der belangten Behörde jedoch vor, die Verankerung des Beschwerdeführers im Gastland, seine Bindungen zum Heimatland, die Intensität des Familienlebens bzw. den Zeitpunkt dessen Begründung und die Schwere der begangenen Straftaten nicht berücksichtigt und kein faires Gleichgewicht zwischen den verschiedenen betroffenen Interessen hergestellt zu haben. Der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens sei nicht verhältnismäßig. Vor allem die Intensität der familiären Bindung unter Beachtung näher zitierter Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verstoße gegen Art. 8 EMRK.
Soweit die Beschwerde dabei die Bindungen des Beschwerdeführers in Deutschland im Auge hat, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass sie auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in Deutschland ausgelaufen sei, mit keinem Wort eingeht. Sie behauptet lediglich-ohne nähere Ausführungen-, der Beschwerdeführer verfüge in Deutschland über die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten (im Sinn der Richtlinie 2003/109/EG).
Selbst wenn diese Beschwerdebehauptung zutreffen sollte, vermögen jene persönlichen Interessen des Beschwerdeführers in Deutschland, die vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK umfasst sind, seine Interessen im gegenständlichen Verfahren nicht zu stärken. Jene wären nämlich in erster Linie in einem allfälligen Verfahren zur Entziehung seines Aufenthaltstitels vor den deutschen Behörden geltend zu machen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 20. Jänner 2009, 2007/18/0080, mwN, sowie vom 3. November 2010, 2010/18/0367, mit näheren Ausführungen zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).
Was die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers in Österreich anlangt, legt die Beschwerde nicht dar, auf welche konkreten Umstände die belangte Behörde hätte Bedacht nehmen müssen. Zum einen hat sie berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel verfügt, keinen Wohnsitz hat und auch keine Verwandten „und/oder“ Bekannten in Österreich leben. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer bewusst nur zur Begehung des Deliktes nach Österreich eingereist sei, blieben unbestritten. Zum anderen hat sie auf die große kriminelle Energie sowie die beiden einschlägigen Vorstrafen hingewiesen. Somit ist nicht ersichtlich, welche persönlichen Interessen des Beschwerdeführers in Österreich die belangte Behörde hätte berücksichtigen sollen.
Im Hinblick darauf kann auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass § 66 FPG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehe, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Entgegen der Beschwerdeansicht bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, bringt doch auch die Beschwerde keine besonderen Umstände vor, die eine Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten. Der diesbezüglich geltend gemachte Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 20. Jänner 2011
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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