Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Mit dem genannten, zur Gänze in englischer Sprache abgefassten Schreiben vom 5. August 2010 brachte die belangte Behörde zum Ausdruck, dass ein Visumantrag des Beschwerdeführers vom Juni 2010 abgelehnt werde.
Dieses Schreiben stellt-weil nicht in deutscher Sprache gehalten und unbeschadet dessen, dass die Beifügung einer Übersetzung in eine dem Antragsteller verständliche Sprache in einem Fall wie dem vorliegenden aus rechtsstaatlichen Gründen zumindest zweckmäßig erscheint-schon deshalb (vgl. aber auch die offenkundige Nichterfüllung der Anforderungen des § 11 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 und dazu den hg. Beschluss vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216) keinen anfechtbaren Bescheid dar, wozu des Näheren gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf die Begründung des hg. Beschlusses vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/21/0092, verwiesen werden kann (vgl. zum Erfordernis des Verwendens der deutschen Sprache, damit einer Erledigung Bescheidcharakter zukommen kann, aus jüngerer Zeit auch das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2011, Zl. 2007/01/0389). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund der durch § 25 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 im Weg einer statischen Verweisung in das österreichische Recht inkorporierten Gemeinsamen konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, ABl. Nr. C 310 vom 19. Dezember 2003 [siehe dort zur Ablehnung eines Visumsantrags insbesondere Punkt V.2.4.], und aus der-grundsätzlich-seit dem 5. April 2010 geltenden Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) [siehe dort zur Visumverweigerung insbesondere Art. 32].
Mangels Vorliegens eines Bescheides war die gegenständliche Beschwerde daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG-in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat-in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Ein Kostenzuspruch an die belangte Behörde kommt in der vorliegenden Konstellation nicht in Betracht (vgl. auch dazu den schon erwähnten Beschluss vom 11. Dezember 2003).
Wien, am 30. August 2011
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