Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Isuf Matarova in Attnang-Puchheim, geboren am 27. September 1983, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Promenade 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 7. September 2010, Zl. E1/6377/2010, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, reiste im September 2002 nach Österreich und stellte einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen, außerdem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo zulässig sei. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Februar 2007, Zl. 2007/01/0072, ab.
Am 9. März 2007 heiratete der Beschwerdeführer die 1988 geborene L., die ebenfalls aus dem Kosovo stammt. Sie ist mittlerweile österreichische Staatsbürgerin.
Am 30. Juli 2007 reiste der Beschwerdeführer freiwillig in den Kosovo aus und stellte in der Folge über die Österreichische Botschaft Tirana einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Diesem Antrag wurde letztlich Folge gegeben; der Beschwerdeführer erhielt einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit Gültigkeit vom 3. März 2008 bis 2. März 2009 und später einen weiteren derartigen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis 2. März 2010.
Im März 2008 reiste der Beschwerdeführer wieder nach Österreich ein. Nachdem er bereits während seines ersten Aufenthalts im Bundesgebiet-wegen eines am 13. Februar 2004 begangenen versuchten Ladendiebstahls-durch das Bezirksgericht Baden am 12. Jänner 2005 zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 20 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden war, ergingen 2009 zwei weitere rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen: Der Verurteilung durch das Bezirksgericht Vöcklabruck vom 8. Oktober 2009 wegen § 83 Abs. 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe im Ausmaß von 60 Tagessätzen liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2008 eine ihm bekannte 16-jährige Jugendliche durch Versetzen mehrerer Ohrfeigen am Körper misshandelt und ihr dadurch fahrlässig eine Verletzung, nämlich eine Prellung des Kopfes sowie eine Schwellung und Rötung im Bereich des linken Ohres, zugefügt hatte. Die weitere Verurteilung durch das Landesgericht Wels vom 16. November 2009 wegen §§ 127 und 129 Z 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten beruht darauf, dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2009 in Lambach im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit zwei anderen Personen durch Einbrechen in ein Lokal den Verfügungsberechtigten zwei Geldwechselautomaten im Gesamtwert von etwa € 8.000,--sowie Bargeld in der Höhe von € 570,--mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Im Hinblick auf die dargestellten Verurteilungen und die diesen zugrunde liegenden Straftaten erließ die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gegen den Beschwerdeführer, gestützt auf die §§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 63, 66 und 86 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Der dagegen erhobenen Berufung gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 7. September 2010 keine Folge. Die belangte Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer auch verwaltungsbehördlich bestraft worden sei. Insbesondere verwies sie auf eine Bestrafung vom 3. November 2009 wegen Übertretung von § 51 Abs. 1 iVm § 11 Waffengesetz 1996, der zugrunde liegt, dass der Beschwerdeführer im Juni 2009 seinem 16-jährigen Neffen eine Gaspistole zur Vornahme von-vom Beschwerdeführer gefilmten-„Schießübungen“ überlassen hatte. Insgesamt könne, so die belangte Behörde im Ergebnis, kein Zweifel bestehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die wesentliche Grundinteressen der Gesellschaft-das Grundinteresse an der Verhinderung und Bekämpfung von Delikten gegen Leib und Leben, gegen fremdes Vermögen und von Kriminalität überhaupt-berühre.
Hinsichtlich der persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sei zu beachten, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und mit dieser eine am 21. März 2008 geborene Tochter-ebenfalls österreichische Staatsbürgerin-habe. Zudem lebe er mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt mit seinem Onkel und dessen Familie und sei seit 7. April 2010, nachdem er bereits davor immer wieder sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten nachgegangen sei, als Arbeiter beschäftigt. Infolge seines Fehlverhaltens sei die Integration des Beschwerdeführers jedoch „in ihrer sozialen Komponente“ in ganz erheblichem Ausmaß gemindert, weshalb der Erlassung des Aufenthaltsverbotes-so die belangte Behörde im Ergebnis-auch § 66 FPG nicht entgegenstehe.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Die belangte Behörde hat die von ihr bejahte Zulässigkeit des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes zutreffend am Maßstab des § 86 Abs. 1 FPG-in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem FrÄG 2011-geprüft. Demnach durfte es erlassen werden, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist; das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt; strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen; vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer weist unstrittig die eingangs dargestellten strafgerichtlichen Verurteilungen auf. Im Hinblick darauf hat er aber nicht nur den allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG-in Gestalt seiner vierten Variante-verwirklicht, sondern es sind in seinem Fall auch die Bedingungen des § 56 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt, weil er eine strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Verbrechens (des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls) aufweist. Letzteres stellt für sich betrachtet zwar zunächst nur ein Indiz dafür dar, dass vom Beschwerdeführer eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 56 Abs. 1 FPG ausgehe (zu den unterschiedlichen Gefährdungsmaßstäben vgl. grundlegend das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2008/21/0603). Angesicht des vom Beschwerdeführer gesetzten Gesamtfehlverhaltens kann der belangten Behörde aber nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie annahm, vom Beschwerdeführer gehe auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des hier einschlägigen § 86 Abs. 1 FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Einerseits manifestierte sich nämlich in dem dargestellten, in Gesellschaft von zwei Mittätern begangenen Einbruchsdiebstahl vom 29. Juni 2009 ein nicht unbeträchtliches kriminelles Potential, andererseits handelte es sich dabei aber auch nicht um eine einmalige Verfehlung, sondern bereits um einen wiederholten Verstoß gegen das Strafrecht. Zwar ist im Sinne der Beschwerdeausführungen einzuräumen, dass der der ersten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liegende versuchte Ladendiebstahl bei Begehung des Einbruchsdiebstahls 2009 bereits mehr als fünf Jahre zurücklag und dass insofern von keinem raschen Rückfall gesprochen werden kann. Nichtsdestotrotz lässt die wiederholte Diebstahlsdelinquenz-wenn der ersten Tat für sich betrachtet auch kein großer Unwert zukam-eine Neigung zur Begehung von Eigentumsdelikten erkennen, die in dem Einbruchsdiebstahl vom 29. Juni 2009 eine deutliche Ausprägung erfahren hat. Dieses Delikt lag bei Bescheiderlassung auch noch nicht solange zurück, dass die daraus erschließbare Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft (Verhinderung von Einbruchsdiebstählen) berührt, als nicht mehr aktuell angesehen werden könnte. Bei dieser Beurteilung durfte zutreffend auch das strafrechtliche Fehlverhalten vom 31. Oktober 2008 miteinbezogen werden. Wenn die Beschwerde darauf hinweist, dass es bloß zu einer Bestrafung nach § 83 Abs. 2 StGB geführt habe, so trifft dies wohl zu. Besondere Umstände, die die Misshandlung einer 16-Jährigen in einem milderen Licht erscheinen ließen, vermag die Beschwerde allerdings mit dem in ihrer Sachverhaltsdarstellung erstatteten Vorbringen, der Beschwerdeführer habe die Ohrfeigen versetzt, weil er sich gereizt gefühlt habe, nicht aufzuzeigen. Auch die von der belangten Behörde festgestellte Übertretung des Waffengesetzes, zu der sich die Beschwerde nicht äußert, ist im gegebenen Zusammenhang nicht ohne Relevanz. Aus dem dazu festgestellten Fehlverhalten ist nämlich ebenfalls zu ersehen, dass der vor dem Hintergrund des § 86 Abs. 1 FPG vor allem maßgebliche Einbruchsdiebstahl aus dem Juni 2009 nicht als einmalige Entgleisung betrachtet werden kann.
Was die Beurteilung nach § 66 FPG (in der vorhin erwähnten Fassung) anlangt, so trifft es zu, dass von der belangten Behörde-auch-angestellte Erwägungen zum Zeitpunkt der Eheschließung des Beschwerdeführers oder zum Zeitpunkt der Zeugung seiner Tochter (nämlich vor Erteilung der Aufenthaltstitel) fallbezogen keine Rolle spielen. Das belastet die vorgenommene Abwägung aber im Ergebnis nicht mit einem relevanten Mangel. Einerseits ist nochmals auf die aus seiner bisherigen Delinquenz erschließbare Gefährlichkeit des Beschwerdeführers hinzuweisen-dass die belangte Behörde diese Gefährlichkeit aus einem Dienstgeberwechsel und dem Bezug von Arbeitslosengeld abgeleitet habe, wie in der Beschwerde in diesem Zusammenhang behauptet wird, ist unrichtig-, die in Anbetracht des oben Gesagten nach wie vor als aktuell zu beurteilten ist. Andererseits stammt auch die österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers aus dem Kosovo, was eine gemeinsame Ausreise der Kernfamilie dorthin-die 2008 geborene Tochter befindet sich zweifelsohne noch in einem anpassungsfähigen Alter-zulässig und nicht unzumutbar (Gegenteiliges wurde nicht behauptet) erscheinen lässt. Allenfalls muss, wenn Ehefrau und Tochter nicht in den Kosovo mitreisen wollen, eine Trennung zur Abwehr der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden.
Im Ergebnis begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot stehe auch § 66 FPG nicht entgegen, somit keinen Bedenken. Da auch nicht zu erkennen ist, dass die belangte Behörde im Rahmen der ihr obliegenden Ermessensübung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen, war die Beschwerde zusammenfassend gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 5. Juli 2011
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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