Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache der M, vertreten durch Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Favoritenstraße 26/6, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Manila vom 25. August 2010, Zl. KONS_0894_2010, betreffend Versagung eines Visums, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen Bescheid der Österreichischen Botschaft in Manila vom 25. August 2010 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer philippinischen Staatsangehörigen, auf Ausstellung eines Schengenvisums abgewiesen.
Nach dem Vorbringen in der Gegenschrift wurde der Beschwerdeführerin in der Folge (am 25. November 2010) ein Visum D erteilt, mit dem sie mittlerweile nach Österreich eingereist ist.
Dies wurde von der Beschwerdeführerin in der ihr dazu ermöglichten Stellungnahme vom 23. September 2011 nicht bestritten und überdies ausdrücklich zugestanden, dass kein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Erledigung der gegenständlichen Beschwerde mehr bestehe. Vielmehr erachte sich die Beschwerdeführerin als klaglos gestellt.
Die vorliegende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Zur Kostenentscheidung ist vorauszuschicken, dass es sich vorliegend um keinen Fall einer formellen Klaglosstellung handelt und daher § 56 VwGG nicht anzuwenden ist. Die Frage der Aufwandersatzpflicht richtet sich-wie hier-bei nachträglicher Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach dem hypothetischen Beschwerdeerfolg.
Diese Prüfung ergibt, dass die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre, weil die belangte Behörde angesichts des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich nach Ablauf eines ihr erteilten Visums im Zeitraum 2002 bis 2009 und ihrer erkennbaren Niederlassungsabsicht bei ihrem österreichischen Ehemann davon ausgehen durfte, die Wiederausreise der Beschwerdeführerin nach dem Ende des zu erteilenden Schengenvisums sei nicht gesichert (Art. 32 Abs. 1 lit. b des Visakodex). Auch ein Begründungsmangel liegt entgegen der Beschwerdemeinung vor dem Hintergrund des § 11 Abs. 2 iVm Abs. 6 letzter Satz FPG nicht vor (vgl. dazu ausführlich den hg. Beschluss vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216). Die belangte Behörde hat zwar entgegen § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme gegeben (zu dieser Pflicht auch nach dem Inkrafttreten des Visakodex siehe den hg. Beschluss vom 29. September 2011, Zl. 2010/21/0289, und das hg. Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2010/21/0344), doch wird in der Beschwerde die Relevanz dieser Unterlassung nicht aufgezeigt.
Der belangten Behörde waren daher die angesprochenen Kosten für die Aktenvorlage und die Gegenschrift, die in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 Deckung finden, zuzusprechen.
Wien, am 20. Oktober 2011
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