Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der Milena Mkhitaryan, geboren am 7. Februar 2010, vertreten Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 14. Juli 2010, Zl. E1/3066-4/2010, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die am 7. Februar 2010 geborene Beschwerdeführerin, eine armenische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG aus dem Bundesgebiet aus.
Begründend führte sie aus, die Eltern der Beschwerdeführerin und ihre Geschwister (A., geboren am 11. November 1997, und M., geboren am 24. Mai 1999) seien am 30. August 2004 illegal nach Österreich eingereist und hätten die Gewährung von Asyl beantragt. Diese Anträge seien mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 31. Jänner 2005, bestätigt vom unabhängigen Bundesasylsenat am 23. Juni 2006, „negativ entschieden“ worden. Zugleich sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Genannten nach Armenien für zulässig erklärt und ihre Ausweisung verfügt worden. Die Behandlung dagegen erhobener Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof sei abgelehnt worden. Der Aufenthalt der Genannten in Österreich sei seit dem 2. März 2010 infolge Vorliegens rechtskräftiger und durchsetzbarer Ausweisungsentscheidungen unrechtmäßig. Dasselbe gelte für die in Österreich geborene Beschwerdeführerin, die über keinen Aufenthaltstitel verfüge.
Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich seien nur in geringem Ausmaß-infolge ihrer Geburt im Bundesgebiet-erkennbar. Diese hätten gegenüber dem hohen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zurückzutreten. Im Alter der Beschwerdeführerin von rund fünf Monaten seien ihre Eltern und Geschwister, also die Kernfamilie, die wichtigsten Bezugspersonen. Auch die derzeit noch im Bundesgebiet lebenden Großeltern der Beschwerdeführerin würden aus Österreich ausgewiesen. Es erfolge somit kein Eingriff in ihr Familienleben, weil der gesamte Familienverband das Land zu verlassen habe. Andere nahe Verwandte hielten sich nicht in Österreich auf. Dazu komme, dass den Eltern die Selbsterhaltungsfähigkeit fehle. Auf Grund der erwähnten, bereits am 31. Jänner 2005 ergangenen Entscheidung des Bundesasylamtes habe die Familie nicht damit rechnen können, dauernd in Österreich verbleiben zu dürfen. Das Gewicht ihrer Interessen werde somit durch diesen unsicheren Aufenthaltsstatus weiter gemindert. Auch ein im April 2010 nach § 43 Abs. 2 NAG gestellter Antrag begründe kein Aufenthalts-oder Bleiberecht. Schwierigkeiten bei der Integration im Heimatstaat seien auf Grund des dargestellten öffentlichen Interesses in Kauf zu nehmen. Von dem der Behörde eingeräumten Ermessen habe nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht werden können, weil der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften ein sehr hoher Stellenwert zukomme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass der angefochtene Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof auf Basis der Sach-und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen ist. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG und des NAG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Juli 2010 geltende Fassung der genannten Gesetze.
Unter der Überschrift „Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel“ ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass eine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 FPG-insbesondere die Erteilung eines Aufenthaltstitels-bei ihr vorläge. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei im vorliegenden Fall verwirklicht.
Aus den Bestimmungen des § 44 Abs. 3 NAG kann die Beschwerdeführerin keine Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes ableiten, weil auch eine derartige Antragstellung nach der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 kein Aufenthalts-oder Bleiberecht gemäß diesem Bundesgesetz begründet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 2010, Zl. 2010/21/0196).
Würde durch eine Ausweisung in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 66 Abs. 2 FPG in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 sind bei der Beurteilung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
„1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat-und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.“
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung hat die belangte Behörde eine erforderliche Interessenabwägung am Maßstab der Kriterien des § 66 Abs. 2 FPG in der genannten Fassung vorgenommen. Dabei ist sie allerdings schon auf Grund des Alters der Beschwerdeführerin von weniger als 6 Monaten (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) zu Recht nicht davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin wäre bereits „im Gebrauch mit der deutschen Sprache“ aufgewachsen und habe selbst „jahrelang“ verschiedene, in der Beschwerde näher dargestellte Bindungen aufgebaut.
Von ausschlaggebender Bedeutung im Rahmen der Interessenabwägung ist vielmehr, ob die Familie der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet verbleiben darf (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0045, und vom 26. Jänner 2010, Zl. 2009/22/0134). Dies wurde im angefochtenen Bescheid verneint, weil die erwähnten, in Rechtskraft erwachsenen (Ausweisungen aussprechenden) Bescheide erlassen wurden. Die Behandlung dagegen erhobener Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 2. März 2010, Zlen. 2006/19/1120 bis 1123, abgelehnt. Seit der Erlassung dieser Ausweisungsentscheidungen eingetretene wesentliche Sachverhaltsänderungen werden in der vorliegenden Beschwerde nicht konkretisiert; allein der Zeitablauf während des weiteren Verbleibs der Kernfamilie der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet kommt als Grundlage einer relevanten Sachverhaltsänderung nicht in Betracht.
Angesichts der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidungen gegen die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin kann nicht in Zweifel gezogen werden, dass ihre Ausweisung den Kriterien des § 66 FPG entspricht. Da ein gemeinsames Familienleben mit der genannten Kernfamilie in Österreich nicht zulässig ist, stellt es keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat-und Familienleben der Beschwerdeführerin, eines Kleinkindes, dar, mit ihrer Familie Österreich zu verlassen und ein Familienleben im Heimatstaat zu führen. Von einer bereits eingetretenen Verwurzelung der weniger als 6 Monate alten Beschwerdeführerin in Österreich kann keine Rede sein. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Familie nicht in den Heimatstaat begleiten könnte.
Soweit die Beschwerde mit Bindungen zu den (vorübergehend in Österreich verbliebenen) Großeltern argumentiert, wird nicht dargelegt, warum diese Bindungen stärker sein sollten als die Bindungen eines Kleinkindes zu den Eltern und Geschwistern (vgl. zum Ganzen neuerlich das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, Zl. 2009/22/0134).
Die Beschwerdeführerin macht noch geltend, auf Grund ihres Alters wäre ihr die Außerlandesbringung „wegen der damit einhergehenden Stresssituation und der Reisestrapazen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar“. Dem ist zu entgegnen, dass diese Aussage in ihrer Allgemeinheit nicht nachvollziehbar ist. Konkrete tatsächliche Umstände, aus denen auch nur eine über dem Durchschnitt liegende Belastung der Reisebewegung für das beschwerdeführende Kleinkind gefolgert werden könnte, wurden weder behauptet noch sind solche im Verfahren hervorgekommen.
Schließlich ist auch kein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass die belangte Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt hätte (vgl. insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Antragstellung nach § 44 Abs. 3 NAG das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2010/21/0214, mwN).
Da dem angefochtenen Bescheid somit keine Rechtswidrigkeit anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 29. Februar 2012
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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