Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Franklin Chukwuani in Wien, geboren am 23. Dezember 1975, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom27. Mai 2010, Zl. Senat-FR-10-3001, betreffend Schubhaft (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste am 14. September 1999 illegal in das Bundesgebiet ein. Er beantragte wiederholt, erstmals am 15. September 1999 unter einer alias-Identität, erfolglos die Gewährung von Asyl. Im Jahr 2005 reiste er, um der von ihm befürchteten Abschiebung nach Nigeria zu entgehen, nach Großbritannien, wo er von den Behörden im Oktober 2008 aufgegriffen wurde und neuerlich einen Asylantrag stellte. Am 26. März 2009 wurde er von Großbritannien nach Österreich rücküberstellt.
Mit - am selben Tag in Vollzug gesetztem - Bescheid vom 26. März 2009 ordnete die Bundespolizeidirektion Schwechat über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung und der Abschiebung an. Infolge dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer bis zum 9. Juli 2009 in Schubhaft angehalten.
Mit Bescheid vom 5. Mai 2009 wies die belangte Behörde eine vom Beschwerdeführer am Tag davor erhobene Schubhaftbeschwerde gemäß § 83 FPG als unbegründet ab und stellte gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 29. Juni 2009 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, wurde mit hg. Beschluss vom 24. November 2009, Zl. 2009/21/0114, abgelehnt.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2009 wies die belangte Behörde eine weitere vom Beschwerdeführer erhobene, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft ab 7. Juli 2009 gerichtete Schubhaftbeschwerde vom 7. Juli 2009 gemäß § 83 FPG als unzulässig zurück und stellte gemäß § 83 Abs. 4 FPG, „weil die Anhaltung in Schubhaft noch andauert, fest, dass im Zeitpunkt der Entscheidung auf Grund des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als erwiesen festgestellten Sachverhaltes die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen“.
Begründend verwies die belangte Behörde - ohne weitere Sachverhaltsfeststellungen zu treffen - auf ihre erste Beschwerdeentscheidung vom 5. Mai 2009, die, auch wenn der Verwaltungsgerichtshof der dagegen erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt habe, dem Rechtsbestand angehöre, sodass eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliege. Eine Begründung des Ausspruches nach § 83 Abs. 4 erster Satz FPG erfolgte nicht.
Mit Erkenntnis vom 24. November 2009, Zl. 2009/21/0192, auf dessen Entscheidungsgründe im Einzelnen verwiesen wird, wurde der genannte Bescheid vom 10. Juli 2009, soweit er die Verwaltungsbeschwerde gemäß § 83 FPG als unzulässig zurückwies, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im weiteren Umfang der Feststellung nach § 83 Abs. 4 erster Satz FPG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich die gegenständliche Verwaltungsbeschwerde auf einen späteren Zeitraum beziehe als jenen, über den bereits durch einen Bescheid abgesprochen worden sei. Es liege daher keine entschiedene Sache im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor. Ein feststellender Ausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG sei nur für den Fall vorgesehen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt noch andauere. Da dies (auf Grund seiner Enthaftung am 9. Juli 2009) nicht der Fall sei, habe die belangte Behörde eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid vom 27. Mai 2010 wies die belangte Behörde die Schubhaftbeschwerde vom 7. Juli 2009 gemäß § 83 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG als unbegründet ab.
Begründend stellte sie fest, dass in der Zeit zwischen 7. Juli 2009 und der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft am 9. Juli 2009 keine relevante Änderung in der Sach- und Rechtslage und damit auch an den Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft eingetreten sei. Von einer Rechtswidrigkeit der Anhaltung in diesem Zeitraum könne daher nicht die Rede sein.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Die belangte Behörde übersieht bei ihrer Argumentation, dass der Verwaltungsgerichtshof der zur Zl. 2009/21/0114 protokollierten Beschwerde mit Beschluss vom 29. Juni 2009, Zl. AW 2009/21/0055, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat. Laut dem - von der belangten Behörde nicht geprüften - Vorbringen der dem nunmehr angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsbeschwerde wurde dieser Beschluss am 7. Juli 2009 zugestellt und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Fremdenpolizeibehörde (Bundespolizeidirektion Schwechat) noch am 7. Juli 2009 um 11 Uhr 19 (mit Fax) übermittelt. Zugleich habe der Beschwerdeführer um seine Enthaftung ersucht.
Ab Kenntnis von der Zuerkennung aufschiebender Wirkung, die dem als neuem Hafttitel wirkenden Fortsetzungsausspruch im Bescheid der belangten Behörde vom 5. Mai 2011 die Vollzugsfähigkeit nahm, war die Fremdenpolizeibehörde jedoch zur unverzüglichen Veranlassung einer Beendigung der damals noch in Vollzug befindlichen Schubhaft gehalten.
Da die belangte Behörde die dargestellte Folge der Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof rechtlich unrichtig beurteilt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 5. Juli 2011
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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