Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des Z, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 9. Dezember 2009, Zl. E1/16868/2009, betreffend Erlassung eines unbefristeten Rückkehrverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen marokkanischen Staatsangehörigen, gemäß §§ 62 Abs. 1 und 2, 60 Abs. 2 Z 1, 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein unbefristetes Rückkehrverbot.
In ihrer Begründung gab die belangte Behörde zunächst die Feststellungen der Behörde erster Rechtsstufe wieder.
Nach diesen sei der Beschwerdeführer am 3. März 2004 in Österreich eingereist und habe am 27. Mai 2004 einen Asylantrag eingebracht. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sei das Asylverfahren noch (im Berufungsstadium) anhängig.
Der Beschwerdeführer sei mehrfach strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt worden:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Frankenmarkt vom 11. Oktober 2004 wegen § 223 Abs. 1 und § 224 StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden) zu einer Geldstrafe von € 80,--.
2. Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 16. November 2004 wegen § 107 Abs. 1 (gefährliche Drohung) und § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten.
3. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 17. November 2005 "wegen § 201, § 107 iVm § 28 StGB" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer
I. am 12. Februar 2005 eine Frau durch Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs genötigt habe;
II. eine weitere Frau zu einem datumsmäßig nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum von etwa Mitte Jänner bis Anfang Februar 2005 durch die wiederholte Ankündigung, nach der Arbeit auf sie zu warten, sie dann zu vergewaltigen und anschließend umzubringen, gefährlich bedroht habe, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
III. zu datumsmäßig nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum von etwa November 2004 bis einschließlich 13. Februar 2005 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte erworben, besessen sowie anderen überlassen habe;
IV. Beamte mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt an einer Amtshandlung zu verhindern versucht habe und zwar am 30. Juni 2004, am 6. September 2004 und am 26. Mai 2005;
V. Beamte während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder Erfüllung ihrer Pflichten vorsätzlich am Körper verletzt bzw. vorsätzlich am Körper misshandelt habe;
VI. Justizwachebeamte dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt habe, dass er sie einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 83 Abs. 1 StGB, sohin einer Körperverletzung) falsch verdächtigt habe, und
VII. zu einem datumsmäßig nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt während seiner Untersuchungshaft einen Dritten dazu zu bestimmen versucht habe, dass dieser im Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck als Zeuge vor Gericht hätte falsch aussagen sollen.
4. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 18. April 2006 wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen.
5. Mit Urteil des Landesgerichts Steyr vom 22. Februar 2007 wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten.
Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer auch noch "für mehrere Suchtmitteldelikte gemäß §§ 27 und 28 SMG zwischen 2004 und 2006 rechtskräftig verurteilt" worden.
Der Tatbestand des § 62 Abs. 1 FPG in Verbindung mit § 62 Abs. 2 FPG und § 60 Abs. 2 Z 1 FPG sei-so die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung-schon auf Grund der Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck vom 17. Dezember 2005 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren erfüllt. Der Beschwerdeführer habe nicht nur in gravierender Form gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen, sondern sich seit 2004 auch in regelmäßigen Abständen strafbar gemacht.
Der Beschwerdeführer halte sich seit 2004 in Österreich auf. "Aufgrund" der Vielzahl seiner Straftaten sei ihm jedoch eine Integration "im sozialen Bereich noch nicht gelungen". Wenngleich sich mehrere Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich aufhielten-die belangte Behörde nimmt insofern Bezug auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, es würden sich in Österreich eine Tante, eine Schwester und ein Cousin aufhalten-, so bestehe dennoch kein solches Naheverhältnis zu diesen Personen, das die Erlassung des Rückkehrverbotes als nicht zulässig erscheinen lassen würde. Auf Grund der infolge der strafbaren Handlungen anzustellenden negativen Zukunftsprognose wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Rückkehrverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Es sei sohin die Erlassung des Rückkehrverbotes auch aus dem Blickwinkel des § 66 FPG zulässig.
Auch könnten keine besondere Umstände ersehen werden, wonach bei der Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden wäre. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass strafgerichtliche Verurteilungen den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hätten. Vielmehr habe er sein Verhalten "der Schwere nach" noch gesteigert.
Da nicht abgesehen werden könne, wann die Gründe, die zur Erlassung des Rückkehrverbotes geführt haben, wieder weggefallen sein werden, sei das Rückkehrverbot auf unbestimmte Zeit zu erlassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Asylwerber. Gegen ihn kann gemäß § 62 Abs. 1 FPG ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Als bestimmte Tatsache in diesem Sinn hat (u.a.) zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 62 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 FPG).
Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass die von der belangten Behörde angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen vorliegen. Er kritisiert in diesem Zusammenhang lediglich, dass die belangte Behörde bei der Wiedergabe der Urteilsdaten nicht auch noch die Geschäftszahlen der bezughabenden Strafakten angeführt habe. Dieses Vorbringen ist allerdings in keiner Weise geeignet darzulegen, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG nicht erfüllt wäre; stellt doch das bloße Nichtanführen der jeweiligen Geschäftszahl die-vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebene-Existenz derselben für sich genommen nicht Frage.
Gegen die auf die Verurteilungen gegründete Prognose nach § 62 Abs. 1 FPG wird in der Beschwerde ins Treffen geführt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Frankenmarkt vom 11. Oktober 2004 ebenso wenig wie das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 16. November 2004 eine tragfähige Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides hätte bilden können. Dies gelte auch für das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 18. April 2006. Weiters könne aus Tathandlungen aus dem Zeitraum November 2004 und aus dem Zeitraum Februar 2005 nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Rückkehrverbotes geschlossen werden, weil sich die Gefährdungsprognose auf den Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides zu beziehen habe.
Dem Beschwerdeführer ist nun insofern beizupflichten, als die belangte Behörde-mit Ausnahme des Urteils des Landesgerichts Innsbruck vom 17. November 2005-davon abgesehen hat, das konkret den Verurteilungen zugrunde liegende Fehlverhalten festzustellen. Jedoch hegt der Verwaltungsgerichtshof, entgegen der vom Beschwerdeführer nicht näher begründeten Ansicht, keine Zweifel, dass schon-wie auch von der belangten Behörde zum Ausdruck gebracht-das mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 17. November 2005 geahndete und im angefochtenen Bescheid näher dargestellte Verhalten die im § 62 Abs. 1 FPG geforderte Gefährdungsprognose rechtfertigt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist durch zahlreiche und massive Angriffe gegen diverse strafrechtlich geschützte Rechtsgüter gekennzeichnet, wobei er sogar während seiner strafgerichtlichen Anhaltung weiterhin strafbares Verhalten setzte. Dass er darüber hinaus auch noch weitere Male strafgerichtlich relevantes Verhalten setzte, rundet insofern-wenngleich sich das diesbezügliche Fehlverhalten nur kursorisch anhand der aus dem jeweiligen Urteil entnehmbaren übertretenen Vorschrift ergibt-das sich aus den mit der genannten Verurteilung vom 17. November 2005 festgestellten Taten ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten ab; ergibt sich doch daraus, dass sich der Beschwerdeführer noch andere Male mehrfach gegen die körperliche Integrität anderer Personen wendete und Vorschriften, die Suchtmittelmissbrauch hintanzuhalten suchen, übertreten hat. (Im Übrigen vermögen die übrigen Urteile auch insofern Relevanz erlangen, als anhand derer die Erfüllung auch des in § 60 Abs. 2 Z 1 FPG letztgenannten Tatbestandes ersichtlich wird.)
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer liegen die Tathandlungen noch nicht soweit zurück, dass vom Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung gesprochen werden könnte. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass er sogar während seiner Anhaltung in Haft strafgerichtlich relevantes Verhalten setzte.
Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Beurteilung der belangten Behörde nach § 66 FPG. In diesem Zusammenhang rügt er, er habe zu keinem Zeitpunkt Kenntnis vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erlangt und sei auch nie aufgefordert worden, "erforderliche Ergänzungen und Bescheinigungen im Zusammenhang mit bestehenden persönlichen und familiären Verhältnissen mitzuteilen". Es sei ihm "sehr wohl gelungen, eine in seinem eingeengten Rahmen mögliche soziale Integration" zu erwerben und bestehende Familienbande aufrecht zu erhalten und zu vertiefen.
Damit vermag der Beschwerdeführer aber die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels nicht darzulegen. Zum einen führt er nicht aus, weshalb er in der an die belangte Behörde gerichteten Berufung nicht ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, der Behörde seine persönlichen und familiären Verhältnisse bekannt zu geben. Demgegenüber ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und der darin enthaltenen Wiedergabe des Inhaltes-die Richtigkeit desselben blieb vom Beschwerdeführer unbestritten-seiner Berufung vielmehr, dass er in dieser nur vorbrachte, es würden sich eine Tante, eine Schwester und ein Cousin in Österreich aufhalten. Darüber hinaus wird zum anderen in der Beschwerde aber auch in keiner Weise dargestellt, wodurch und inwiefern er die von ihm angesprochene soziale Integration erreicht hätte.
Im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer gesetzte gravierende Fehlverhalten ist aber auch die Ansicht der belangten Behörde, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet hätten im öffentlichen Interesse hintanzustehen, nicht zu beanstanden. Die Trennung von seinen in Österreich lebenden Verwandten hat er im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Sohin ist kein Grund erkennbar, wonach der belangten Behörde bei ihrer Beurteilung nach § 66 FPG ein Fehler unterlaufen wäre.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 25. Februar 2010
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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