Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des I S in W, geboren am 1. August 1966, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. August 2010, Zl. E1/282.145/2010, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. August 2010 wurde der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei laut eigenen Angaben am 10. Dezember 2002 illegal und schlepperunterstützt in Österreich eingereist. Im Asylverfahren habe er den Aliasnamen „S B.“ verwendet und auch seinen Asylantrag vom 11. Dezember 2002 unter diesem Namen gestellt. Seit der rechtskräftigen Beendigung seines Asylverfahrens mit 7. Juli 2009 halte sich der Beschwerdeführer unerlaubt in Österreich auf. Außerdem sei festgestellt worden, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Seit Jänner 2003 sei der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Nach rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2010 über die Verpflichtung zur Ausreise informiert worden; er sei seiner Ausreiseverpflichtung allerdings nicht nachgekommen. In seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2010 zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Beschwerdeführer unter anderem ausgeführt, er habe gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. In Pakistan habe er die „High School“ besucht und sich in Österreich Deutsch für den „Alltagsgebrauch“ angeeignet, sodass er nunmehr diese Sprache auf einem „akzeptablen Niveau“ spreche. Deutschkurse habe er sich jedoch nicht leisten können. Er sei ledig und habe keine Kinder, seine Eltern in Pakistan wären bereits verstorben. In Pakistan lebten nur noch seine beiden Brüder. In Österreich arbeite er als „Inhaber eines Gewerbescheines“; er habe das Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen am 1. Jänner 2009 angemeldet und betreibe es seit April 2009. Der Beschwerdeführer stelle Medikamente zu und beliefere Apotheken mit notwendigen Arzneien. Auch eine Frachtvereinbarung mit einem näher genannten Unternehmen liege vor. Mit dieser Arbeit verdiene er etwa € 2.700,-brutto, welche er auch versteuere. Dadurch könne er seinen Lebensunterhalt bestreiten. Er sei weitgehend integriert, verfüge über eine Kranken-und Unfallversicherung sowie über eine Wohnung. Der Beschwerdeführer strebe den weiteren Aufenthalt in Österreich an, weil er hier auf Grund der langen Verfahrensdauer integriert sei.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2010-so die belangte Behörde weiter-sei eine ergänzende Stellungnahme eingelangt, mit der der Beschwerdeführer weitere Belege in Kopie vorgelegt habe, die seine „Redlichkeit unter Beweis“ stellen sollten.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde-unter Hinweis auf § 53 Abs. 1 und § 66 FPG-aus, der Beschwerdeführer halte sich seit seiner Einreise im Dezember 2002 im Bundesgebiet auf. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei während der Dauer des Asylverfahrens rechtmäßig gewesen, seit der „rechtskräftig negativen Beendigung des Asylverfahrens“ halte er sich jedoch unerlaubt in Österreich auf. Seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen die abweisende Entscheidung des Asylgerichtshofes sei nicht stattgegeben und mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes die Behandlung der Beschwerde abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer habe vor allem vorgebracht, sich seit mehreren Jahren im Inland aufzuhalten und auch integriert zu sein. Angesichts dieser Umstände sei von einem mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehenden Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen. Hinsichtlich der nach § 66 FPG erforderlichen Interessenabwägung bzw. der Beurteilung des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK sei in Bezug auf die Art und die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet festzustellen, dass der überwiegende Teil seines Aufenthaltes auf einem Asylantrag beruht habe, welcher sich schließlich als unberechtigt erwiesen habe. Der Umstand, dass der Aufenthalt nur zum Teil auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig gewesen sei, mindere das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit „eventuell vollzogenen Integration“ resultierten. Seit Juli 2009 sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers zudem unerlaubt. Einer Aufforderung zur freiwilligen Ausreise-vor Erlassung der gegenständlichen Ausweisung-habe der Beschwerdeführer nicht entsprochen. Zeiten unerlaubten Aufenthaltes seien zwar nicht gänzlich vernachlässigbar, hätten jedoch als erheblich relativiert zu gelten. Die bloße Aufenthaltsdauer sei nicht allein maßgeblich; an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles sei zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt habe, sich beruflich und sozial zu integrieren.
Der Beschwerdeführer verfüge laut eigenen Angaben über keinerlei familiäre Bindungen im Inland. Als „integrative Momente“ bringe er vor allem seine selbständige Erwerbstätigkeit vor. Eine Integration des Beschwerdeführers in den heimischen Arbeitsmarkt liege dennoch nicht vor. Laut Auskunft des AMS Wien habe der Beschwerdeführer zu keiner Zeit über eine Arbeitsberechtigung verfügt. Er möge zwar über einen Gewerbeschein verfügen und die von ihm vorgebrachten Dienstleistungen erbracht haben, dennoch sei sein Aufenthalt während der Anhängigkeit des Asylverfahrens lediglich geduldet und allein vom Ausgang des entsprechenden Verfahrens abhängig und insofern (ab illegaler Einreise) unsicher gewesen. Da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nur über eine vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung verfügt habe und sein Aufenthalt aktuell sogar unerlaubt sei, komme einer allfälligen Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit keine maßgebliche Bedeutung zu. Aktuell sei der Beschwerdeführer laut Sozialversicherungsdatenauszug seit 1. Februar 2009 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger registriert. Eine Aus-oder Weiterbildung im Inland werde-mit Ausnahme angeblich autodidaktisch erworbener Sprachkenntnisse-nicht einmal behauptet. Außerdem könnten weder die behaupteten Deutschkenntnisse für den „Alltagsgebrauch“ noch das Bestehen eines Mietvertrages für die von ihm angegebene Unterkunft oder durch die Dauer des Aufenthaltes allenfalls anzunehmende Kontakte oder Bindungen zu anderen im Inland aufhältigen Personen die Interessen am Verbleib im Inland maßgeblich verstärken. Zwar sei ihm-ob seiner Ausführungen und auch auf Grund der Dauer des Aufenthaltes-durchaus ein gewisses Maß an Integration zuzubilligen, diese erweise sich aber zum einen als erheblich relativiert, zum anderen auch als nicht derart ausgeprägt, wie der Beschwerdeführer dies darzulegen versucht habe. Die Dauer des inländischen Aufenthaltes als Asylwerber führe auch nicht zu einer „Aufenthaltsverfestigung“. Von einer überwiegenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens könne in Gesamtheit nicht gesprochen werden. Daran ändere auch seine gerichtliche Unbescholtenheit nichts.
Es sei kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht in seine Heimat zurückkehren könne. Die von ihm angegebenen Asylgründe hätten sich jedenfalls als unzutreffend erwiesen. Der Beschwerdeführer habe den Großteil seines Lebens in seiner Heimat, jedenfalls nicht in Österreich, verbracht. Im Asylverfahren habe er angeführt, in Pakistan eine Schulbildung erhalten zu haben und dort auch für mehrere Jahre als Händler und Verkäufer tätig gewesen zu sein. Im Gegensatz zu Österreich verfüge er auch im Heimatland über enge familiäre Bindungen, möge der Kontakt zu den in Pakistan lebenden zwei Brüdern allenfalls auch-wie in der Stellungnahme vorgebracht-nur sehr eingeschränkt bestehen.
Die aus der Dauer des Aufenthaltes im weitesten Sinne allenfalls ableitbare Integration erweise sich daher zum einen als keinesfalls derart ausgeprägt, wie dies der Beschwerdeführer behauptet habe, und zum anderen als entscheidend-zu seinen Ungunsten-relativiert. Diesen entsprechend relativierten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet stünden erhebliche öffentliche Interessen gegenüber. Der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse habe der Beschwerdeführer nachhaltig beeinträchtigt, auch wenn das Berufungsverfahren-wie in Asylverfahren oftmals üblich-Jahre anhängig gewesen sei. Dennoch sei die damit bewirkte Beeinträchtigung der hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interessen von solchem Gewicht, dass die vorhandenen gegenläufigen privaten Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet. Nach einem Asylverfahren sei die Ausweisung des Fremden wegen dessen unrechtmäßigen Aufenthaltes dringend geboten, weshalb die Erlassung der Ausweisung zulässig im Sinn des § 66 FPG sei.
Überdies seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die die Behörde zu einer Abstandnahme von der Ausweisung im Rahmen des ihr gemäß § 53 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens veranlassen hätten müssen. Daran ändere auch ein allfälliger Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nichts.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof , der deren Behandlung mit Beschluss vom 29. November 2010, B 1382/10-3, ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Mit der Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshofhat erwogen:
1. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2002 illegal nach Österreich eingereist ist, sein Asylantrag im Juli 2009 rechtskräftig abgewiesen wurde und sich der Beschwerdeführer seither unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im Hinblick daraufbegegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
Soweit der Beschwerdeführer auf einen nach § 44 Abs. 4 NAG gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass Anträge nach § 43 Abs. 2 sowie § 44 Abs. 3 und 4 NAG gemäß § 44b Abs. 3 NAG kein Aufenthalts-oder Bleiberecht begründen und somit an der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 53 Abs. 1 FPG nichts zu ändern vermögen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 2009, Zl. 2009/18/0324, mwN).
2. Die Beschwerde wendet sich gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung und bringt dazu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe „die einzelnen Integrationskriterien“ des Beschwerdeführers stets als „relativiert“ bezeichnet, ohne ein „öffentliches Interesse“ namhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe aber von seinem pakistanischen Rechtsverständnis vollkommen auf das österreichische umgestellt, sich die österreichischen Lebensgewohnheiten angeeignet, sei in der Lage, in der deutschen Sprache zu kommunizieren, habe die „Lenkerprüfung“ abgelegt und sich durch den Abschluss diverser Werkverträge die Grundlage für seine Existenzsicherung geschaffen.
Damit zeigt die Beschwerde jedoch keine Umstände auf, die im angefochtenen Bescheid nicht bereits berücksichtigt worden wären. Die belangte Behörde geht-zutreffend-von einem Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Ausweisung aus. Sie hat sowohl den mehrjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland und seine daraus resultierende Integration als auch das Fehlen familiärer Bindungen in Österreich und die-laut eigenen Angaben-familiären Bindungen zu seinen beiden Brüdern in Pakistan berücksichtigt. Dass der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2009 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger registriert ist, vermag seine Interessen fallbezogen ebenso wenig in einem relevanten Ausmaß zu verstärken wie der bestehende Mietvertrag und die autodidaktisch erworbenen Sprachkenntnisse. Die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers resultierenden persönlichen Interessen sind vielmehr an Gewicht insoweit zu relativieren, als dieser Aufenthalt nur auf Grund eines Asylantrages, der in der Folge rechtskräftig abgewiesen wurde, erlaubt war und seit Juli 2009 unrechtmäßig ist.
Den-somit relativierten-persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er sich trotz rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages-unrechtmäßig-weiterhin im Bundesgebiet aufhält, was eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften darstellt, dem-worauf die belangte Behörde zutreffend hinwies-aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2009, Zl. 2009/18/0324, mwN). Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsleistungen zu erbringen, so ist dem zu entgegnen, dass bei der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG nur die den privaten und familiären Bereich betreffenden Umstände, nicht jedoch öffentliche Interessen zu Gunsten des Fremden zu berücksichtigen sind (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2010, Zl. 2010/18/0388, mwN).
Bei Abwägung des angeführten großen öffentlichen Interesses und der gegenläufigen-wie oben dargestellt-relativierten Interessen des Beschwerdeführers begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 66 FPG zulässig sei, keinen Bedenken.
3. Wenn die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, erweist sich dies schon deshalb als nicht zielführend, weil die Beschwerde nicht konkret vorbringt, zu welchen weiteren Feststellungen die belangte Behörde nach weiteren Ermittlungen hätte gelangen können; die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wurde somit nicht dargelegt. Vor diesem Hintergrund geht auch das weitere Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer nicht vom Ergebnis der Ermittlungen in Kenntnis gesetzt und ihm nicht die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt, ins Leere (vgl. die in Hengstschläger/LeebAVG § 45 Rz 38 zitierte hg. Judikatur).
4. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht liegen auch keine besonderen Umstände vor, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren (somit auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung) in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. Februar 2011
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden