Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Ramadan Aliaj in Wien, geboren am 9. Oktober 1970, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/29A, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. Mai 2010, Zl. E1/127.320/2010, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
Zum Sachverhalt und bisherigen Verfahrensgang wird auf das hg. Erkenntnis vom 23. März 2010, Zl. 2010/18/0034 (im Folgenden kurz: Vorerkenntnis), verwiesen. Darin sah der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen einer Aufenthaltsehe im Sinn des § 60 Abs. 2 Z. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) als erwiesen an. Die Aufhebung des damals angefochtenen Bescheides wurde damit begründet, dass dem Beschwerdeführer, einem serbischen Staatsangehörigen, nach Erlassen des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheides im November 2007 sowohl im September 2008 als auch im September 2009 Aufenthaltstitel - zuletzt sogar ein solcher zum „Daueraufenthalt - EG“ - erteilt worden sei und die belangte Behörde keine Feststellungen darüber getroffen habe, ob die Behörde bei Erteilen der Aufenthaltstitel in Kenntnis des anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer Aufenthaltsbeendigung gewesen sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer erneut gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Sie verwies wiederum auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG und führte zudem aus, „die Magistratsabteilung 35“ sei von der Erstbehörde weder über die Ermittlungen zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe noch über die Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotes informiert worden. Dies sei von dieser Dienststelle mit Schreiben vom 26. April 2010 bestätigt worden. In diesem Schreiben sei auch ausdrücklich mitgeteilt worden, dass die „aufenthaltsrechtliche Bewilligung im September 2009 (...) in Unkenntnis eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens“ erteilt worden sei, weil eine „diesbezügliche Information“ nie erfolgt sei.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen (Ersatz-)Bescheid gerichtete Beschwerde nach neuerlicher Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der Gerichtshof ist bereits im Vorerkenntnis der Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sei, nicht entgegengetreten. Da sich die maßgebliche Rechtslage nach Erlassung des diesem zugrunde liegenden Bescheides der belangten Behörde vom 21. Dezember 2009 nicht geändert hat und auch kein anderer Sachverhalt festgestellt wurde, war die belangte Behörde an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsanschauung gebunden (vgl. die in Mayer, B-VG 4[2007] zu § 63 VwGG zitierte hg. Judikatur). Die Beschwerdeausführungen zum vermeintlichen Nichtvorliegen einer Aufenthaltsehe gehen somit ins Leere.
Trotz des Hinweises im Vorerkenntnis, dass auf Grund des dem Beschwerdeführer am 14. September 2009 erteilten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“ der gegenüber § 60 Abs. 1 FPG erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 56 Abs. 1 FPG anzuwenden gewesen wäre, hat die belangte Behörde diesen auch ihrem (Ersatz-)Bescheid wieder nicht zugrunde gelegt und ist auch auf gegen die Annahme einer derartigen Gefährdung sprechenden Umstände nicht eingegangen.
Dazu wäre sie jedoch verpflichtet gewesen, weil sie an die vom Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung im Zusammenhalt mit dem von ihr angenommenen Sachverhalt gebunden ist.
Da die belangte Behörde dies verkannte, war der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund - ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 24. Jänner 2012
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