Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der Loveth Osariemen Obanor, geboren am 20. August 1976, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 24. Februar 2009, Zl. E1/154/2009, betreffend Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 24. Februar 2009 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG aus.
Diese Maßnahme begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin sei am 3. Mai 2002 eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei mit 28. Oktober 2008 rechtskräftig „negativ“ beendet worden. Seither halte sich die Beschwerdeführerin entgegen § 31 Abs. 1 FPG, somit rechtswidrig, im Bundesgebiet auf.
Mit der Ausweisung sei ein relevanter Eingriff in das „Privat- oder Familienleben“ der Beschwerdeführerin verbunden. Dieser Eingriff mache die Ausweisung im Grund des § 66 Abs. 1 FPG aber nicht unzulässig. Es bestehe ein großes öffentliches Interesse daran, dass sich Fremde (nur) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Die privaten oder familiären Interessen der Beschwerdeführerin wögen nicht so schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung einer Ausweisung. Die Beschwerdeführerin sei im Bundesgebiet der Dauer ihres Aufenthalts (ca. sechseinhalb Jahre) entsprechend integriert. Zuletzt sei sie seit 30. September 2008 in V polizeilich gemeldet. Am Arbeitsmarkt in Österreich sei sie nicht integriert. In Nigeria habe sie keine Familienangehörigen mehr. Eine Schwester lebe in Kanada.
Eine intensive familiäre Bindung habe sie zu dem in Österreich als Konventionsflüchtling anerkannten syrischen Staatsangehörigen George G. Gemäß dem Berufungsvorbringen würde sie mit ihm in I in Lebensgemeinschaft leben und beabsichtigen, ihn zu heiraten. Die Beschwerdeführerin würde ihren Lebensgefährten seit acht Monaten kennen, habe eine eigene Wohnung in V und komme regelmäßig zum Lebensgefährten nach I, um bei ihm zu übernachten. Das Gewicht der „privat/familiären“ Interessen am Verbleib im Bundesgebiet werde erheblich durch den Umstand verringert, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte hätten wissen müssen, dass sie nur vorläufig bis zum Abschluss des Asylverfahrens im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt wären. Die Auswirkungen der Ausweisung auf die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten müssten im großen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf genommen werden.
Von der Erlassung einer Ausweisung könne auch nicht im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessens gemäß § 53 Abs. 1 FPG Abstand genommen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die behördlichen Feststellungen und behauptet auch nicht, über eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich zu verfügen.
Sie wirft der belangten Behörde vor, dass diese kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und keine Interessenabwägung vorgenommen habe. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihren Lebensgefährten zum Privat- und Familienleben in Österreich einzuvernehmen. Hätte sie diese Beweise aufgenommen, wäre sie zu dem für die Beschwerdeführerin günstigen Ergebnis gelangt, dass die Ausweisung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben unverhältnismäßig sei.
Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.
Zum einen argumentiert die belangte Behörde in der Gegenschrift völlig zu Recht damit, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren vernommen worden sei. Zum anderen wurde die Beschwerdeführerin in ihrem rechtlichen Gehör nicht eingeschränkt. Es wird auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt, indem kein Vorbringen erstattet wurde, zu welchen weiteren Feststellungen die belangte Behörde hätte gelangen können.
Unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhalts vermag der Gerichtshof die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung nach § 66 FPG nicht als rechtswidrig zu sehen.
Gemäß § 66 Abs. 1 FPG ist, würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, diese Maßnahme nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK (diese Konventionsbestimmung nennt die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) genannten Ziele dringend geboten ist.
Die Beschwerdeführerin kann zwar auf einen längeren inländischen Aufenthalt verweisen, sie ist aber beruflich nicht integriert und verfügt auch nicht über eine Kernfamilie in Österreich.
Dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich steht das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber, das grundsätzlich von Fremden nach Abweisung ihrer Asylanträge die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Ausreise aus dem Bundesgebiet fordert. Die dargestellten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich weisen nicht ein solches Gewicht auf, dass das besagte öffentliche Interesse in den Hintergrund treten müsste.
Daran ändert die von der Beschwerdeführerin behauptete „Lebensgemeinschaft“ nichts, fehlt dieser doch das Element der „Wohngemeinschaft“. Auch das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft wurde nicht behauptet. Darüber hinaus wurde sie nach den Angaben des „Lebensgefährten“ in der ersten Jahreshälfte 2008, somit erst ca. ein Jahr vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides, eingegangen und weist somit nur eine kurze Dauer auf. Angesichts dessen kann die Beschwerdeführerin nicht maßgeblich ins Treffen führen, dass ein „gemeinsames Familienleben“ nur in Österreich möglich sei.
Letztlich vermag der Gerichtshof auch keine Umstände zu erkennen, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten der Beschwerdeführerin Gebrauch zu machen. Dass die Beschwerdeführerin ihrer Ansicht nach die in der Beschwerde angesprochenen Voraussetzungen für ein (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst) im „Gesetzgebungsprozess“ befindliches humanitäres Bleiberecht erfülle, bewirkt keinesfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 21. Juni 2011
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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