Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des J, vertreten durch Mag. Michael Schuszter, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Thomas A. Edison Straße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 4. August 2009, Zl. Senat-FR-09-1036, betreffend Schubhaft und Abschiebung, zu Recht erkannt:
Der bekämpfte Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Ausspruch über den Kostenersatz) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde in Stattgebung einer an sie gerichteten, zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Schubhaftbeschwerde vom 6. Oktober 2005 sowie einer Maßnahmenbeschwerde vom 21. November 2005 (von der vorliegenden Beschwerde unbekämpft) aus, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 17. September bis zum 11. Oktober 2005 sowie seine am 11. Oktober 2005 durchgeführte Abschiebung rechtswidrig gewesen seien.
Mit dem bekämpften zweiten Satz ihres Spruches verhielt sie den Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß § 79a AVG, dem Beschwerdeführer die nach "der UVS-Aufwandersatzverordnung" beantragten Kosten von € 673,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Begründung der Kostenentscheidung lautet, dass die Kosten in der beantragten Höhe "gemäß der zitierten Gesetzesstellen zuzusprechen" gewesen seien.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich weder dem Spruch noch der Begründung des angefochtenen Bescheides entnehmen lässt, dass die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer (in jedem der verbundenen Beschwerdeverfahren) begehrten Aufwandersatz (sei es auch nur teilweise) nicht zuerkennen wollte. Vielmehr ging sie erkennbar davon aus, dass sie mit der bekämpften Kostenentscheidung den Anträgen des Beschwerdeführers voll entsprochen habe. Die vorliegende Bescheidbeschwerde gegen die behauptete Unvollständigkeit der Kostenentscheidung ist daher zulässig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. November 2006, Zl. 2003/11/0314, mwN).
Der Beschwerdeführer macht zutreffend geltend, dass er sowohl in der Beschwerde vom 6. Oktober 2005 als auch in der vom 21. November 2005 den Zuspruch von Aufwandersatz begehrt habe. Dies hat die belangte Behörde ebenso übersehen wie die sich aus § 2 Abs. 2 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456, ergebende Pflicht, in Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung noch kein Bescheid erlassen worden war, den Kostenersatz nach den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pauschalbeträgen (somit € 737,60 für den Schriftsatzaufwand) zuzuerkennen.
Der angefochtene Bescheid war daher im zweiten Satz seines Spruchteils wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 26. August 2010
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