Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des GD, vertreten durch Dr. Herbert Veit, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Coulinstraße 20, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 25. Februar 2009, Zl. St 214/08, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gestützt auf die §§ 60 Abs. 1 und 2 Z. 1, 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
Begründend verwies sie auf folgende rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers und die diesen zu Grunde liegenden Straftaten:
1. Urteil des Landesgerichtes Linz vom 9. Dezember 2004 wegen §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen zweimonatigen Freiheitsstrafe. Er habe am 28. Mai 2004 in Linz den K. an der linken Hand festgehalten und ihm den Mittelfinger verdreht, wodurch er K. einen Bruch des linken Mittelfingers sowie eine kleine Kratzwunde am Ringfinger, verbunden mit einer 24 Tage überschreitenden Gesundheitsschädigung, zufügte.
2. Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 28. September 2005 wegen der §§ 15 und 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Er habe am 19. März 2005 in Linz versucht, eine Geldbörse im Wert von € 5,99 zu stehlen.
3. Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 3. August 2006 wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen als Zusatzstrafe gemäß den §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das vorgenannte Urteil. Er habe am 3. September 2005 in Linz den B. durch Versetzen einer Ohrfeige vorsätzlich misshandelt und ihn dadurch fahrlässig am Körper verletzt.
4. Urteil des Landesgerichtes Linz vom 17. Jänner 2007 wegen §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen sechsmonatigen Freiheitsstrafe. Er habe am 18. September 2006 in Linz mit Betrugsvorsatz Angestellte eines näher bezeichneten Unternehmens durch Vortäuschung der Rückzahlungsfähigkeit und-willigkeit und Vorlage der gefälschten Bestätigung eines angeblichen Arbeitgebers zur Auszahlung eines Kredits von € 6.000,--zu verleiten versucht.
5. Urteil des Landesgerichtes Linz vom 2. April 2008 wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und 2, 148 zweiter Fall; 241e Abs. 1 sowie 127 und 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon 12 Monate bedingt nachgesehen). Er habe vom 27. August bis zum 7. November 2007 gewerbsmäßig mit Betrugsvorsatz in 63 Angriffen bei verschiedenen Linzer Geschäften mit der von ihm widerrechtlich an sich genommenen American Express-Kreditkarte seines Vaters Waren und Dienstleistungen bezahlt und die Mitarbeiter der betroffenen Unternehmen somit zu Handlungen, nämlich zur Ausfolgung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen verleitet, die die American Express Services Europe Limited in einem Betrag von € 4.951,62 am Vermögen geschädigt haben. Am 2. November 2007 habe er sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte des H. F. mit dem Vorsatz verschafft, sich durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern. Noch am selben Tag habe er gewerbsmäßig dem H. F. Bargeld von € 440.--durch Bankomatbehebung mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung dieses Betrages unrechtmäßig zu bereichern.
Die dargestellte fortgesetzte Kriminalität stelle, so argumentierte die belangte Behörde, eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. Somit seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und 2 Z. 1 FPG erfüllt. Im Hinblick auf die in zahlreichen Fällen und über einen Zeitraum von mehreren Jahren fortgesetzte Eigentumskriminalität (auch in qualifizierter Form) sei, zumal auch eine fremdenpolizeiliche Mahnung und Ankündigung eines Aufenthaltsverbotes keine Wirkung gezeigt habe, dessen nunmehrige Erlassung erforderlich.
Der Beschwerdeführer halte sich seit Mai 2001 durchgehend in Österreich auf. Davor, also bis zu seinem 13. Lebensjahr, habe er in der Türkei gelebt. Ihm seien, beginnend mit 3. Mai 2001, Aufenthaltstitel - zuletzt eine vom 1. Oktober 2007 bis zum 1. Oktober 2008 gültige Niederlassungsbewilligung "beschränkt" - erteilt worden. Dem ebenfalls in Österreich lebenden Vater des Beschwerdeführers sei im Frühjahr 2002 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Nach Streitigkeiten des in der Türkei von seiner Großmutter betreuten Beschwerdeführers mit seinen Vater sei er im Jahr 2003 in ein Jugendheim gezogen, wo er in den folgenden Jahren gewohnt habe. Seine Freundin sei österreichische Staatsbürgerin. Er beabsichtigte sie-laut eigenen Angaben-zu heiraten.
Beruflich habe der Beschwerdeführer-so referierte die belangte Behörde seine Ausführungen in der Berufungsschrift-in Österreich Teile der Volksschule und die Hauptschule absolviert sowie eine Lehre "als Glaser bzw. Friseur" begonnen, beide jedoch nicht abgeschlossen. Danach sei er seit 2003 bei verschiedenen Unternehmen vorübergehend beschäftigt gewesen. Er beherrsche die deutsche Sprache und sei im Bundesgebiet sozial integriert. In seinem Heimatland habe er dagegen, nachdem seine Großmutter einige Monate nach seiner Einreise in Österreich verstorben sei, keine Anknüpfungspunkte. Hingegen habe er einen türkischen Einberufungsbefehl unbefolgt gelassen, weshalb er Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte.
Dem Beschwerdeführer sei, so argumentierte die belangte Behörde weiter, eine der Dauer seines Aufenthaltes entsprechende Integration zuzubilligen. Durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes werde in gravierender Form in sein Privat-und Familienleben eingegriffen. Es sei jedoch zu beachten, dass weder wiederholte gerichtliche Verurteilungen noch einer Ermahnung durch die Bundespolizeidirektion Linz ausgereicht hätten, um ihn "auf den Weg der Tugend und Normtreue zurückzuführen". Die laufenden Straftaten könnten nicht mit dem letztlich lapidaren Hinweis auf seine schwere Jugendzeit abgetan werden. Die angeführten Tatsachen rechtfertigten vielmehr eine negative Zukunftsprognose, sodass die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Das Aufenthaltsverbot sei somit auch zulässig im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG. Auch seien keine ausreichenden Gründe ersichtlich, um von dem der Behörde eingeräumten Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Nach § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z. 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 ERMK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z. 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Ausgehend von den oben wiedergegebenen, vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen ist der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 zweiter und vierter Fall FPG unzweifelhaft erfüllt.
Der Beschwerdeführer meint, die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen seien nicht ausreichend, um eine Gefährdungsprognose treffen zu können. Dem vermag sich der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht anzuschließen. Die belangte Behörde hat nämlich das den einzelnen Verurteilungen zugrundeliegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers in einem für eine Beurteilung des Vorliegens der hier maßgeblichen Gefährdung ausreichenden Maß dargestellt. Bei der Prognoseentscheidung ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wiederholt und in rascher Abfolge rückfällig wurde. Sowohl hinsichtlich der Körperverletzungen als auch der Delikte gegen fremdes Vermögen liegen jeweils einschlägige Rückfälle vor. Im Übrigen ist anzumerken, dass auch durch die eingangs unter Punkt 5. dargestellten, in 63 Angriffen begangenenStraftaten nicht der Vater des Beschwerdeführers, sondern das bezeichnete Kreditkartenunternehmen geschädigt wurde. Die Richtigkeit der von der belangten Behörde angestellten Gefährdungsprognose begegnet somit auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Bedenken.
Gemäß § 66 Abs. 1 FPG ist eine Ausweisung, mit der in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ein Aufenthaltsverbot darf nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 2 FPG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf die Dauer des Aufenthalts und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen sowie auf die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist der Behörde Ermessen eingeräumt.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung und verweist auf die Beziehungen zu seinem österreichischen Vater und der österreichischen Freundin. Er habe langjährig über Aufenthaltstitel verfügt, in Österreich (Teile der) Volks-und Hauptschule besucht, weise perfekte Kenntnisse der deutschen Sprache auf und sei seit dem Jahr 2004 wiederholt berufstätig gewesen. Dagegen verfüge er in der Türkei über keine nennenswerten Kontakte, habe die türkische Sprache verlernt und müsste im Heimatstaat ein völlig neues Leben beginnen, was ihm unzumutbar sei.
Bei dem Argument eines "Verlernens" der türkischen Sprache handelt es jedoch um eine im vorliegenden Verfahren unzulässig Neuerung. Es ist daher auf die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens (im Hinblick auf das Verbringen der ersten 13 Lebensjahre in der Türkei) nicht inhaltlich einzugehen.
Auch sonst zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat vielmehr auf die genannten Umstände bereits ausreichend Bedacht genommen. Den dadurch aufgezeigten persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich steht jedoch das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten der hier in Rede stehenden Art, das der Beschwerdeführers durch die wiederholten gewerbsmäßigen Tatbegehungen massiv beeinträchtigt hat, gegenüber. Der Beschwerdeführer ließ sich weder durch bereits erfolgte strafgerichtliche Verurteilungen noch durch die Androhung fremdenpolizeilicher Konsequenzen davon abhalten, neuerlich straffällig zu werden. Angesichts des Umstandes, dass er bis zu seinem 13. Lebensjahr in der Türkei gelebt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, er wäre dort zur Gänze entwurzelt. Eine Trennung von seinem Vater, von dem er sich bereits seit Jahren entfremdet und räumlich separiert hatte, sowie von seiner Lebensgefährtin und die mit der Wiedereingliederung in seinem Heimatland verbundenen Schwierigkeiten hat der Beschwerdeführer dabei im öffentlichen Interesse hinzunehmen. Davon ausgehend ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde dem Interesse des Beschwerdeführers kein höheres Gewicht beigemessen hat als den genannten gegenläufigen Interessen. Es kann somit der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 66 FPG für zulässig angesehen hat (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0220).
Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er einem an ihn gerichteten türkischen Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet habe und deshalb fürchte, nach einer Rückkehr in die Türkei bestraft zu werden, kommt dem im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zu. Selbst im Blick auf eine allfällige Antragstellung nach § 51 FPG ist ihm zu entgegnen, dass er es im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, ein ausreichend konkretisiertes Vorbringen darüber zu erstatten, mit welchen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten Folgen auf Grund des (rechtswidrigen und mit Strafe bedrohten) nicht rechtzeitigen Antritts des Wehrdienstes er konkret zu rechnen hätte. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens der belangten Behörde, die in dieser Richtung weitergehende Erhebungen unterlassen hatte, ist somit zu verneinen.
Letztlich zeigt der Beschwerdeführer auch keinen Grund auf, wonach es geboten gewesen wäre, im Rahmen der Ermessensentscheidung von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen. Angesichts der Vielzahl der rechtskräftigen Verurteilungen wäre eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung des Aufenthaltsverbotes offensichtlich auch nicht im Sinn des Gesetzes gelegen.
Die unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordung 2008.
Wien, am 25. März 2010
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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