Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, geboren am 1958, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 26. Mai 2009, Zl. E 1/2669/6-2009, betreffend Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit des FPG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag insoweit stattgegeben, als die rechtskräftige Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages einer behördlichen Entscheidung über dessen aufschiebende Wirkung entgegenstünde.
Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständige Behörde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Sie ist dazu-auch wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden ist-nach herrschender Auffassung verpflichtet, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde (vgl. Hellbling , Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen I (1953), 477; Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze I² (1998), 1544).
Durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt aber die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG mit besonderem Bescheid die aufschiebende Wirkung (nicht etwa in Bezug auf die erstinstanzliche Entscheidung über diesen Antrag selbst, sondern) in Bezug auf die mit dem verspäteten Rechtsmittel zu bekämpfende Entscheidung zuzuerkennen. Im Entfall dieser Möglichkeit liegt eine aufschiebbare Umsetzung der angefochtenen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag in die Wirklichkeit. Insoweit einem Vorgehen gemäß § 71 Abs. 6 AVG im vorliegenden Fall nun die angefochtene Entscheidung entgegenstünde, wird der gegen Letztere erhobenen Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. sinngemäß zum Ganzen den hg. Beschluss vom 28. Mai 2009, Zl. AW 2009/21/0069).
Wien, am 30. Juni 2009
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