Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des L (geboren 2004), vertreten durch M, diese vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 12. März 2009, Zl. E1/4632/2008, betreffend Ausweisung, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/18/0173 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zu Folge hält sich der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Moldau, nach seiner Geburt in Österreich auf. Sein Asylantrag wurde im Jahr 2006 rechtskräftig abgewiesen.
Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Beschwerdeführer damit, dass er seit seiner Geburt in Österreich lebe und hier integriert sei.
Der Beschwerdeführer beeinträchtigt durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, den er schon in Ermangelung eines Rechts auf (rasche bzw. sofortige) Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung nicht legalisieren kann (vgl. insbesondere den in § 21 Abs. 1 NAG festgelegten Grundsatz der Auslandsantragstellung, der vorliegend in Ermangelung eines Aufenthaltstitels der Eltern auch in Ansehung des § 21 Abs. 2 Z. 4 NAG nicht durchbrochen werden könnte), das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. Der für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundene Nachteil besteht im Wesentlichen darin, dass er gemeinsam mit seinen ebenfalls ausgewiesenen Eltern in deren Heimat zurückkehren muss, was im Grund des Art. 8 EMRK nicht unzumutbar erscheint und gegenüber den dargestellten öffentlichen Interessen für ihn keinen unverhältnismäßigen Nachteil darstellt.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 6. Mai 2009
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