Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M (geboren 1979), vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 12. März 2009, Zl. E1/4632/2008, betreffend Ausweisung, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/18/0172 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zu Folge hält sich die Beschwerdeführerin, ein Staatsangehörige von Moldau, nach ihrer illegalen Einreise seit 2003 in Österreich auf. Ihr Asylerstreckungsantrag wurde im Jahr 2006 rechtskräftig abgewiesen.
Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet die Beschwerdeführerin damit, dass sie seit vielen Jahren in Österreich lebe und hier integriert sei.
Die Beschwerdeführerin beeinträchtigt durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, den sie schon in Ermangelung eines Rechts auf (rasche bzw. sofortige) Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung nicht legalisieren kann (vgl. insbesondere den in § 21 Abs. 1 NAG festgelegten Grundsatz der Auslandsantragstellung), das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. Der für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundene Nachteil besteht im Wesentlichen darin, dass der ihr aus dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zuzumutende Zustand wiederhergestellt wird, der vor ihrer Einreise nach Österreich und ihrem daran anschließenden Verbleib bestanden hat. Dies stellt gegenüber den dargestellten öffentlichen Interessen keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 6. Mai 2009
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