Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des G, vertreten durch Dr. Philipp Lettowsky, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Getreidegasse 50, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 2. Juli 2008, Zl. Fr-182/2/08, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt 1.) und hob die Vorschreibung zum Ersatz der Kosten der Vollziehung der Schubhaft ersatzlos auf (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer sei laut Aktenlage am 15. Juli 2002 illegal nach Österreich eingereist und habe noch am selben Tag einen Asylantrag gestellt, der im Instanzenzug vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 5. Dezember 2007 abgewiesen worden sei. Gleichzeitig sei festgestellt worden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig sei. Die Behandlung einer dagegen beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde sei von diesem abgelehnt worden. Nach Abweisung seines Asylantrages habe der Beschwerdeführer am 28. März 2008 einen Antrag auf Erteilung einer "humanitären Niederlassungsbewilligung-beschränkt" gestellt. Mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 7. April 2008 sei dieser Antrag zurückgewiesen worden, das Berufungsverfahren sei nach fristgerecht eingereichter Berufung offen.
Für die belangte Behörde stehe eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer sich seit rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens seit 5. Dezember 2007-und somit auch zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrages auf Erteilung einer "humanitären Aufenthaltsbewilligung" am 28. März 2008-illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Auch das diesen Antrag betreffende anhängige Berufungsverfahren habe keinen Einfluss auf die Illegalität seines Aufenthaltes in Österreich. Die Einhaltung der fremdenpolizeilichen Bestimmungen, vor allem der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften, sei aus Gründen der Sicherheits-und Kriminalpolizei von höchster Bedeutung und der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Dezember 2007 stelle eine schwere Verletzung dieser Vorschriften dar, weshalb eindeutig Gründe für die Erlassung einer Ausweisung gegeben seien.
Im Hinblick auf § 66 FPG sowie Art. 8 EMRK werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich seit 15. Juli 2002 in Österreich befinde und auf Grund seines Asylantrages im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gewesen sei, die jedoch mit rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens am 5. Dezember 2007 widerrufen worden sei bzw. ihre Gültigkeit verloren habe. Der Beschwerdeführer sei volljährig, ledig und habe keine Kinder. Eine Kernfamilie bzw. nahe Verwandte habe er in Österreich nicht. Dem Versicherungsdatenauszug sei zu entnehmen, dass er seit 7. Jänner 2003 mit Unterbrechungen während des laufenden Asylverfahrens einer Beschäftigung als Arbeiter nachgegangen sei. Interessenmindernd sei jedenfalls, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zwischen Juli 2002 und Dezember 2007 auf Grund eines von ihm zu Unrecht gestellten Asylantrages im Sinne der Bestimmungen des Asylgesetzes gesetzlich erlaubt gewesen und sein Asylverfahren schlussendlich zweitinstanzlich rechtskräftig abgewiesen worden sei. Durch einen Aufenthalt in Österreich, legalisiert durch das Asylgesetz, sei es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, seine privaten Interessen entscheidend zu gewichten. Bei der Abwägung der öffentlichen mit seinen privaten Interessen im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG sei festzustellen, dass der seit 5. Dezember 2007 andauernde illegale Aufenthalt von der österreichischen Rechtsordnung gravierend verpönt und seinen beruflichen Bindungen überzuordnen sei. Ein unzulässiger Eingriff gemäß § 66 FPG finde daher nicht statt.
Eine Verletzung des Art. 8 EMRK sei nicht erblickt worden, da die Verhängung der Ausweisung erforderlich und unabdingbar sei, um den rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu beenden und damit einen unverzichtbaren Beitrag zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Ruhe, hier: auf dem Gebiet des Fremdenpolizeiwesens, zu leisten.
Die beantragte Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung komme nicht zur Anwendung, da an der Illegalität seines Aufenthaltes in Österreich kein Zweifel bestehe und auch das von der Behörde durchgeführte Ermittlungs-und Beweisverfahren als ausreichend und richtig beurteilt werde.
Da bisher noch keine Verhängung der Schubhaft erfolgt sei, sei die Vorschreibung der Kosten der Vollziehung der Schubhaft durch die erstinstanzliche Behörde ersatzlos zu beheben gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die erkennbar nur gegen Pkt. 1 dieses Bescheides erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage seitens der belangten Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer räumt ein, dass sein Asylantrag in zweiter Instanz abgewiesen worden sei. Er stellt auch nicht in Abrede, dass er keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich besitze. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei im vorliegenden Fall verwirklicht, zumal auch sonst kein Grund erkennbar ist, einer der Tatbestände des § 31 Abs. 1 FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet sei erfüllt.
Würde durch eine Ausweisung in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn diese Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Die belangte Behörde verwies zutreffend auf den etwa sechsjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, der nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt und seit 5. Dezember 2007 illegal sei. Der Beschwerdeführer sei volljährig und ledig, er sei zeitweise berufstätig gewesen und habe keine Kinder und keine Kernfamilie bzw. nahen Verwandten in Österreich. Wenn die Beschwerde dazu vorbringt, der Beschwerdeführer habe ein inniges Verhältnis zu seinem Bruder und dessen Familie, ist dem zu erwidern, dass im gegenständlichen Verwaltungsverfahren das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem in Österreich lebenden Bruder nicht vorgebracht wurde. Vielmehr blieben die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid, wonach der Aufenthalt weiterer Familienmitglieder in Österreich nicht bekannt sei, in der Berufung unbestritten. Die diesbezügliche Verfahrensrüge geht somit ins Leere. Selbst wenn man ein inniges Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Bruder und dessen Familie berücksichtigen wollte, könnte dieser Umstand die privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht wesentlich stärken, zumal er mit seinem Bruder nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Das weitere Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe seit Jahren eine Lebensgefährtin, verstößt gegen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 erster Satz VwGG).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe keinen Kontakt mehr zu seinen übrigen Verwandten in seinem Heimatland, wird-abgesehen vom Tod seines Vaters im Jahr 2004-nicht konkret aufgezeigt, aus welchen Gründen dieser nicht wieder herstellbar sein sollte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. April 2009, 2008/21/0285).
In Bezug auf das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durch seine illegale Einreise begonnen wurde und in der Folge nur so lange rechtmäßig war, als er auf einem Asylantrag beruhte, der sich letztlich als unbegründet erwiesen hat. Die belangte Behörde ist daher insoweit im Recht, als sie im Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere im unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet nach Abschluss des Asylverfahrens, eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen gesehen hat. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung-und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses-ein hoher Stellenwert zu, dem im vorliegenden Fall ein nicht besonders ausgeprägtes privates Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenübersteht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde seine Ausweisung im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG für dringend geboten erachtet hat (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis vom 30. April 2009).
Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Kostenanspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 18. Juni 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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