Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Dezember 2007, Zl. 146.111/3-III/4/07, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den (noch während der Geltung des am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997-FrG) vom Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "jeglicher Aufenthaltszweck, § 13 Abs. 2 FrG" gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 2. Februar 2003 mit einer vom 2. Jänner 2003 bis 1. Juli 2003 gültigen Aufenthaltserlaubnis "Au Pair" in das Bundesgebiet eingereist und habe am 30. Oktober 2003 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Am 14. Jänner 2004 und am 11. August 2004 habe der Beschwerdeführer Erstanträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsang.-Ö, § 49 Abs. 1 FrG" eingebracht und nach der am 21. Juni 2005 erfolgten Scheidung wieder zurückgezogen. Seit November 2003 sei der Beschwerdeführer erwerbstätig, das AMS Wien habe ihm eine Arbeitserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer vom 19. Dezember 2005 bis 18. Dezember 2007 ausgestellt.
Am 22. Juli 2005 habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "jeglicher Aufenthaltszweck, § 13 Abs. 2 FrG" gestellt, der nach In-Kraft-Treten des NAG als Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung-beschränkt" zu werten sei. Einem Ansuchen um Zulassung zur Inlandsantragstellung habe die belangte Behörde mangels Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe nicht zustimmen können.
Seit Ablauf der Aufenthaltserlaubnis am 1. Juli 2003-so die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung-halte sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb seinem Erstantrag die Inlandsantragstellung entgegenstehe, zumal keine der Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 NAG erfüllt sei. Angesichts des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis könne auch kein besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt für die Zulassung einer Inlandsantragstellung nach § 74 NAG festgestellt werden. Im gleichen Sinne sei auch die ohne entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Status ausgeübte Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich zu bewerten.
Seiner pauschalen Behauptung, von 2002 bis 2003 in seiner Heimat politisch verfolgt worden zu sein, ohne jedoch konkrete stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Falle einer Rückkehr bedroht wäre, nennen zu können bzw. "ohne eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (§ 50 FPG) durch konkrete Angaben glaubhaft zu machen", komme keine rechtliche Relevanz für eine Entscheidung gemäß §§ 72 ff NAG zu. Überdies wäre wohl ein Antrag auf Gewährung von Asyl (bzw. auf internationalen Schutz) unmittelbar nach der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich im Jahr 2003 zielführender gewesen als die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Au Pair". Daher werde gemäß § 74 NAG von Amts wegen eine Inlandsantragstellung nicht zugelassen.
Rechte aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 könne der Beschwerdeführer nicht ableiten, weil dem Beschwerdeführer dafür ein ordnungsgemäß erteilter Aufenthaltstitel fehle.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles gemäß § 81 Abs. 1 NAG im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (am 11. Jänner 2008) nach der Rechtslage des NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 2/2008 richtet.
Der Beschwerdeführer behauptet im gegebenen Zusammenhang nicht, dass die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, er sei im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung im Inland unrechtmäßig aufhältig gewesen, unrichtig wäre. Ausgehend davon ist somit die behördliche Beurteilung, der Beschwerdeführer habe insoweit § 21 Abs. 1 NAG jedenfalls nicht genüge getan, als er entgegen dieser Bestimmung die Entscheidung über seinen-unbestritten als Erstantrag anzusehenden-Antrag im Inland abgewartet habe, nicht zu beanstanden.
Das Recht, die Entscheidung über den Antrag im Bundesgebiet abwarten zu dürfen, kommt daher im vorliegenden Fall nur gemäß § 74 iVm § 72 NAG in Betracht. Liegen die Voraussetzungen des § 72 NAG vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes ("kann") die in § 74 NAG ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei die Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe liegen gemäß § 72 Abs. 1 NAG insbesondere vor, wenn der Drittstaatsangehörige einer Gefahr gemäß § 50 FPG ausgesetzt ist. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.
In diesem Zusammenhang wendet sich die Beschwerde unter anderem gegen den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe derartige Gründe nur pauschal behauptet. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2006 seine politische Verfolgung dahingehend beschrieb, dass er in seiner Heimat politisch links stehend gewesen und in seinem Heimatort von rechtsextremen Kreisen angefeindet worden sei. Das habe sich in Verbalattacken und gewalttätigen Übergriffen auf seine Person geäußert. Bedrohungen hätten bereits Ende 2002 begonnen und die Situation habe sich im Jänner 2003 ins Unerträgliche zugespitzt, woraufhin der Beschwerdeführer im Februar 2003 seine Heimat deshalb verlassen habe. Die belangte Behörde erteilte mit der Begründung, dass die Behauptung politischer Verfolgung nicht belegt worden sei, keine Zustimmung zur Inlandsantragstellung nach den §§ 73 und 75 NAG. Die Behörde erster Instanz wies den Niederlassungsantrag wegen § 21 Abs. 1 NAG ab und begründete dies unter anderem damit, dass besonders berücksichtigungswürdige Gründe zur Inlandsantragstellung nicht festgestellt worden seien und die belangte Behörde daher keine Zustimmung erteilt habe.
Im angefochtenen Bescheid wird nun dem Beschwerdeführer eine bloß pauschale Behauptung einer Bedrohung wegen politischer Ansichten unterstellt, ohne auf die vorgebrachten Verbalattacken und gewalttätigen Übergriffe politischer Gegner einzugehen. Selbst wenn die belangte Behörde in der Beweiswürdigung, ob der Beschwerdeführer politisch verfolgt wurde, auf einen zu erwartenden Antrag auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer verweist, wäre sie gehalten gewesen, sich mit seinem gesamten Vorbringen auseinander zu setzen und dieses einer Beurteilung zu unterziehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Bedachtnahme auf das vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 20. Februar 2006 erstattete Vorbringen zum Ergebnis führen könnte, dass der Beschwerdeführer einer Gefahr gemäß § 50 FPG ausgesetzt wäre, sodass ihr Relevanz für den Verfahrensausgang zukommt.
Der angefochtene Bescheid war sohin gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit.c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 19. September 2012
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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