Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde der V in S, vertreten durch die Rechtsanwalt Dr. Erich Moser Ges.m.b.H. in 8850 Murau, Schwarzenbergsiedlung 114, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 2. Juli 2008, Zl. 2 F 40-2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 41,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen die 1985 geborene Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Moldawiens, gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
Begründend stellte sie fest, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 23. September 2004 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "selbständig, § 7 (4) Ziff. 7 FrG" gestellt habe, dem stattgegeben worden sei. In der Folge seien ihr mehrere Aufenthaltserlaubnisse für diesen Zweck, zuletzt gültig bis zum 23. Mai 2006, erteilt worden. Am 13. Mai 2006 habe sie den 1975 geborenen österreichischen Staatsbürger M. geheiratet. In der Folge habe sie sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, obwohl ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK weder beabsichtigt gewesen noch geführt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei vielmehr so wie vor der Eheschließung der Prostitution nachgegangen.
M. habe sich, wie aus seiner - nach ursprünglich gegenteiligen Aussagen - letztlich geständigen Verantwortung hervorgehe, über Vermittlung und gegen Entgelt von € 1.500,--in Kenntnis der eingangs angeführten Umstände zur Eheschließung mit der ihm völlig unbekannten Beschwerdeführerin, mit der er auch in der Folge keinen Kontakt mehr gehabt habe, bereit erklärt. Er sei deshalb am 10. Februar 2007 vom Bezirksgericht Bruck an der Mur wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs. 2 FPG zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerin, die von M. überdies mittlerweile (mit Beschluss des Bezirksgerichtes Murau vom 25. April 2008) einvernehmlich geschieden worden sei, seien dadurch widerlegt. Für dieses Ergebnis spreche weiters, dass sie selbst-noch in ihrer Niederschrift vom 8. Jänner 2007-ausgeführt habe, getrennt von M. wohnhaft zu sein und überdies die genaue Adresse ihres "Ehegatten" nicht angeben zu können, weil sie sich österreichische Namen nicht merken könne. Dies sei nicht plausibel und als Schutzbehauptung zu werten.
Damit sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG verwirklicht. Das Eingehen einer Ehe lediglich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels und zur Ermöglichung der Fortsetzung der Prostitution stelle einen Rechtsmissbrauch dar, der die öffentliche Ordnung (das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen) erheblich beeinträchtige. Auf Grund des Verhaltens der Beschwerdeführerin sei die Annahme gerechtfertigt, dass ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, also diesen öffentlichen Interessen zuwiderlaufe.
Der Beschwerdeführerin sei infolge ihres Aufenthaltes und der Berufstätigkeit in Österreich ein gewisses Maß an Integration zuzubilligen. Ein Familienleben sei hingegen nie vorgelegen oder auch nur beabsichtigt gewesen. Dem stehe die dargestellte Gefährdung des öffentlichen Interesses auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber, dem ein hoher Stellenwert zukomme. Das Aufenthaltsverbot sei daher iSd § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten und nach Abwägung der gegenläufigen Interessen nach § 66 Abs. 2 FPG zulässig. Besondere zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechende Umstände seien nicht ersichtlich, sodass keine Veranlassung bestanden habe, von dem der Behörde eingeräumten Ermessen zu ihren Gunsten Gebrauch zu machen.
Das Aufenthaltsverbot sei auf die Dauer von fünf Jahren zu verhängen gewesen, weil vom rechtswidrigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet eine akute Gefährdung und Störung der öffentlichen Ordnung ausgehe, zumal an der Verhinderung von Scheinehen ein beträchtliches öffentliches Interesse bestehe. Ein Wegfall des Grundes für die Erlassung dieser Maßnahme könnte nicht vor Ablauf von fünf Jahren vorhergesehen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin wendet sich vor allem gegen die das Vorliegen einer Scheinehe bejahende Beweiswürdigung der belangten Behörde. Sie argumentiert mit ihrer eigenen-ursprünglich von ihrem Ehemann M. bestätigten-Aussage als Partei und verweist darauf, dass die belangte Behörde den aus der Änderung seiner Ausführungen folgenden Widersprüchen im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht im Einzelnen ausreichend nachgegangen sei.
Damit gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt-im Rahmen der ihm insoweit zukommenden (eingeschränkten) Prüfungsbefugnis-nämlich keine Bedenken dagegen, dass die belangte Behörde mit der oben wiedergegebenen Begründung der zuletzt abgegebenen Aussage des M. gefolgt ist, während sie die Verantwortung der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig erachtet hat. Insbesondere ist nämlich kein Grund ersichtlich, der M. nach der von ihm in Anspruch genommenen Zeit des Überlegens und unter Inkaufnahme seiner (am 10. Februar 2007 erfolgten) strafgerichtlichen Verurteilung, dazu hätte veranlassen sollen, eine ihn selbst massiv belastende Falschaussage über den nur zum Schein erfolgten Abschluss der Ehe mit der Beschwerdeführerin abzugeben.
Soweit die Beschwerde ergänzende Einvernahmen durch die belangte Behörde fordert, vermag sie weder eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung noch einen Verfahrensmangel aufzuzeigen. Es besteht nämlich kein Anspruch darauf, mündlich vor der Berufungsbehörde gehört zu werden oder auf Fragestellung bzw. Gegenüberstellung bei einer Einvernahme des ehemaligen Ehegatten (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0500, mwN).
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ihre Urkundenvorlage vom 17. Juni 2008 anspricht, ist dem zu entgegnen, dass diese im Wesentlichen die am 25. April 2008 erfolgte (auch von der belangten Behörde berücksichtigte) Ehescheidung betrifft, aus der jedoch für die festgestellten Umstände anlässlich der Eheschließung und zum Fehlen eines Ehelebens - ebenso wie aus dem Unterbleiben einer Nichtigerklärung der Ehe - nichts gewonnen werden kann. Im Übrigen wiederholt die Beschwerdeführerin lediglich ihr Vorbringen zum Vorliegen einer Liebesheirat und-darauf aufbauend-von ihr erfolgter Zuwendungen an M., die für den festgestellten Tatbestand jedoch nicht entscheidend sind.
Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides bestehen keine Zweifel an der Verwirklichung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG. Hieraus folgt eine schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, sodass die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Prognosebeurteilung gerechtfertigt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zl. 2008/21/0031, mwN).
Gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot, würde dadurch in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ein Aufenthaltsverbot darf gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 2 FPG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 jedenfalls dann nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen und die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte mehrjährige Integration in Österreich nicht als so maßgeblich zu werten, dass die Beurteilung der belangten Behörde nach den genannten Gesetzesstellen rechtswidrig wäre. Der inländische Aufenthalt und die Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin fallen nämlich nicht entscheidend ins Gewicht, beruhen diese Umstände zuletzt doch auf der (missbilligten) Berufung auf die Scheinehe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zl. 2007/21/0251, mwN).
Auch unter dem Gesichtspunkt der Dauer des Aufenthaltsverbotes und aus Aspekten der Ermessensübung ist keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen. Eine solche wird auch von der Beschwerdeführerin nicht konkret dargestellt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht-im Umfang des begehrten Betrages-auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 8. Juli 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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