Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, in der Beschwerdesache des W, vertreten durch Mag. Dr. Thomas Nirk, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz Eugen-Straße 56/7, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 8. Mai 2008, Zl. III-1011935/FrB/08, betreffend Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2005 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen polnischen Staatsangehörigen, gemäß § 48 Abs. 1 des Fremdengesetzes (FrG) ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot und sprach aus, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt der Durchsetzbarkeit des Bescheides aus dem Bundesgebiet unverzüglich auszureisen habe. Gemäß § 45 Abs. 4 FrG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen. Gemäß § 48 Abs. 3 FrG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt, weil die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und nationalen Sicherheit erforderlich sei.
Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurde über Berufung des Beschwerdeführers durch Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. Juni 2006 mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 86 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie Abs. 2 Z. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG stütze und dass die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes in § 63 Abs. 1 FPG begründet sei. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 31. März 2008, Zl. 2007/18/0969, abgelehnt.
Im Umfang der Versagung des Durchsetzungsaufschubes wurde der genannte Bescheid der belangten Behörde (Bundespolizeidirektion Wien) vom 1. Dezember 2005 mit hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2006/21/0005, dem die Einzelheiten des Verfahrens entnommen werden können, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Ersatzbescheid vom 8. Mai 2008 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in Bezug auf das genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 86 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat.
Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unzulässig:
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist nämlich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in subjektiven Rechten verletzt sein kann. § 86 Abs. 3 FPG sieht vor, dass u.a. EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen ist, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Durch die Erteilung dieses gesetzlich vorgesehenen Durchsetzungsaufschubes, dessen inhaltliche Richtigkeit auch von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wird, kann der Beschwerdeführer nicht in subjektiven Rechten verletzt sein (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0455, und vom 19. Juni 2008, Zl. 2008/21/0322, jeweils mwN).
Sollte der Beschwerdeführer auf die Erteilung eines längeren Durchsetzungsaufschubes (gemäß § 67 Abs. 1 dritter Satz FPG) abgezielt haben, hätte schon die dafür erforderliche Antragstellung gefehlt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. April 2007, Zl. 2007/21/0089). Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes selbst ist schließlich nicht Inhalt des angefochtenen Bescheides und kann daher vorliegend nicht in Beschwerde gezogen werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 30. April 2009
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