Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, in den Beschwerdesachen des M, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 7. August 2007, Zl. St 189/07, betreffend § 65 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (hg. Zl. 2008/21/0319), und vom 26. Juni 2008, Zl. St 28/08, betreffend Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (hg. Zl. 2008/21/0451), den Beschluss gefasst:
Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 2.612,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 9. Juni 1998 war gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, im Hinblick auf eine Verurteilung durch das Landesgericht Wels vom 15. November 1996 wegen §§ 169 Abs. 1, 12 und 278a Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren (unbedingter Strafteil acht Monate) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Am 22. Februar 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Aufenthaltsverbots. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 7. August 2007 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 65 Abs. 1 sowie §§ 86, 87 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die zu 2008/21/0319 protokollierte Beschwerde.
Bereits per 15. November 1996 hatte der Beschwerdeführer beantragt, es möge festgestellt werden, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, er würde in der Türkei aus Gründen des § 37 Abs. 1 oder 2 Fremdengesetz [aus 1992] bedroht. Mit Bescheid vom 15. Jänner 2008 gab die Bundespolizeidirektion Linz diesem Antrag (im zweiten Rechtsgang) keine Folge; sie sprach aus, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei gemäß § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG bedroht sei; seine Abschiebung in die Türkei sei somit zulässig. Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 26. Juni 2008 keine Folge. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu 2008/21/0451 protokollierte Beschwerde.
Nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens gab die belangte Behörde bekannt, dass die Bundespolizeidirektion Linz mit Bescheid vom 2. Oktober 2008 das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot aufgehoben habe. Der Beschwerdeführer hat dies auf Anfrage bestätigt und erklärt, im Verfahren zu 2008/21/0319 (betreffend § 65 Abs. 1 FPG) "klaglos gestellt" zu sein. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist aber auch im Verfahren zu 2008/21/0451 (betreffend § 51 Abs. 1 FPG) Gegenstandslosigkeit eingetreten:
Gemäß § 51 Abs. 2 FPG kann der Feststellungsantrag nach Abs. 1 nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden. Daraus ist ersichtlich, dass ein Fremder nur dann ein subjektives Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung hat, wenn eine konkrete Aussicht besteht, dass er in einen Staat abgeschoben werde, in dem gefährdet bzw. bedroht zu sein er behauptet. Durch die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes besteht für den Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt keine konkrete Gefahr mehr, abgeschoben zu werden und damit auch kein subjektives Recht mehr auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung. Im Hinblick auf den solcherart eingetreten nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers war daher nicht nur die gegen den seinen Antrag nach § 65 Abs. 1 FPG abweisenden Bescheid gerichtete Beschwerde, sondern auch diejenige, die sich gegen die-wirkungslos gewordene-Entscheidung nach § 51 Abs. 1 FPG richtet, in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und es waren beide Verfahren einzustellen (vgl. zur insoweit gleich gelagerten Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 etwa den hg. Beschluss vom 1. August 2000, Zl. 2000/21/0056).
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass beide Beschwerden im Fall einer meritorischen Erledigung Erfolg gehabt hätten: Einerseits hat die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung nach § 65 Abs. 1 FPG nicht ausreichend berücksichtigt, dass das-zweifellos gravierende-strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers bei Bescheiderlassung bereits knapp zwölf Jahre zurücklag und dass sich seine Bindungen zu Österreich insbesondere durch Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an seine Ehefrau wesentlich verstärkt haben. Andererseits haftet dem Bescheid nach § 51 Abs. 1 FPG insofern eine Rechtswidrigkeit an, als er nicht im erforderlichen Ausmaß die spezifische Situation des Beschwerdeführers als (ehemaliger) kurdischer Aktivist (damit im Zusammenhang wurden auch die zur seinerzeitigen Verurteilung führenden Straftaten gesetzt) in den Blick nahm und etwa die von der österreichischen Botschaft übermittelte Auskunft eines türkischen Vertrauensanwaltes vom 8. August 2007, wonach sich "der Stand für den
Asylwerber in der Türkei nicht geändert hat und eine Rückkehrgefahr immer noch vorhanden ist", nicht berücksichtigte.
Wien, am 22. Jänner 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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