Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des HZ in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 49, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. November 2008, Zl. E1/76.885/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen chinesischen Staatsangehörigen, ein auf § 86 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestütztes Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, gegen den Beschwerdeführer sei bereits im Dezember 2002 ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot [die Dauer desselben wurde im Instanzenzug auf fünf Jahre herabgesetzt] erlassen worden, nachdem er vom Landesgericht Korneuburg mit Urteil vom 8. Juni 2001 wegen des Vergehens der Schlepperei gemäß § 104 Abs. 1 Fremdengesetz [1997] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Diesem Urteil sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2001 zwei chinesische Staatsangehörige mit verfälschten Reisepässen ausgestattet und für zwei Tage in seiner Wohnung beherbergt habe. Am 26. Februar 2001 habe er einen weiteren chinesischen Staatsangehörigen vom Flughafen Schwechat abgeholt, für alle drei Personen Eisenbahnkarten gekauft und diese angewiesen, sich im Zug nach Frankreich zu verteilen, um keine Aufmerksamkeit zu erregen. Dennoch seien sie von einer „Schengen-Patrouille“ aufgegriffen worden.
Nach Verbüßung seiner fünfmonatigen Haftstrafe sei der Beschwerdeführer in Schubhaft überstellt worden. Eine dagegen erhobene Beschwerde sei vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit Bescheid vom 7. Februar 2003 u.a. deshalb als unbegründet abgewiesen worden, weil sich der Beschwerdeführer ausdrücklich geweigert habe, Österreich freiwillig zu verlassen und an der Erlangung der für seine Abschiebung erforderlichen Reisedokumente nicht mitgewirkt habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe eine dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 9. Mai 2003 [Zl. 2003/18/0094] u.a. auf Grund der professionellen Vorgangweise und des Kontaktes des Beschwerdeführers zur Schlepperszene in China als unbegründet abgewiesen.
Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer nur zwei Monate später [am 17. Juli 2003] einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gestellt, der erstinstanzlich u.a. deshalb abgewiesen worden sei, weil der Beschwerdeführer trotz des rechtkräftigen Aufenthaltsverbotes eigenen Angaben zufolge nicht beabsichtigt habe, seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen. Nachdem er neuerlich in Schubhaft genommen worden sei, habe er gegenüber der Erstbehörde angegeben, keinen Reisepass zu besitzen und den von der Erstbehörde beschafften Passersatz weggeworfen zu haben. Er habe auch an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates nicht mitgewirkt. Die Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft sei vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 als unbegründet abgewiesen worden.
Am 22. Dezember 2003 sei der Beschwerdeführer in Durchsetzung der rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme in seine Heimat abgeschoben worden. Die gegen die Verhängung des Aufenthaltsverbotes erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei mit Erkenntnis vom 3. März 2004 [Zl. 2004/18/0017] als unbegründet abgewiesen worden. Davon unbeeindruckt habe der Beschwerdeführer am 1. Juni 2005 erneut einen Antrag auf Aufhebung seines Aufenthaltsverbotes und diesbezüglich am 22. Februar 2006 einen Devolutionsantrag gestellt.
Am 25. August 2008 sei der Beschwerdeführer von Organen des Teams KIAB in einem Lokal in der Küche arbeitend angetroffen und in Anbetracht seiner Einreise trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes festgenommen worden. Dabei habe er angegeben, vor zehn Tagen per Bahn aus Frankreich nach Österreich gereist zu sein. Nach Vorhalt der-im angefochtenen Bescheid näher dargestellten-Ausreisedaten in seinem Reisepass, wonach er am 22. Juli 2004 aus Shanghai ausgereist sei, und des Umstandes, dass er am 2. November 2005 von der chinesischen Botschaft in Wien einen Reisepass ausgestellt erhalten habe, habe er letztlich zugegeben, unter Inanspruchnahme von Schleppern von Shanghai nach Europa gekommen zu sein.
Der Beschwerdeführer sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet; daher sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur unter Berücksichtigung des § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG zulässig.
Der Beschwerdeführer sei mit Straferkenntnis vom 1. Dezember 2003 rechtskräftig bestraft worden, weil er seiner Verpflichtung zur Ausreise angesichts eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes nicht nachgekommen sei. Die zweite rechtskräftige Bestrafung wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sei mit Straferkenntnis vom 30. August 2006 erfolgt. Weiters sei gegen ihn eine-mittlerweile abgelaufene-aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden, weil er an einer professionellen und hoch organisierten Schleppung von drei Personen beteiligt gewesen sei. Dabei habe es sich ohne jeden Zweifel aus fremdenrechtlicher Sicht um eine besonders schwerwiegende Straftat gehandelt. Das Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers gefährde daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf dem Gebiet eines geordneten Fremdenwesens in hohem Maß, sodass sich (auch) die im § 86 [Abs. 1] FPG umschriebene Annahme als gerechtfertigt erweise.
Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe sich seit 1992 [zunächst bis zu seiner Abschiebung im Dezember 2003] in Österreich aufgehalten und verfüge über familiäre Bindungen zu seiner Ehefrau und zwei Kindern. Es sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser sei jedoch im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zulässig und im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Schlepperkriminalität auch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele-hier: zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens-als dringend geboten zu erachten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche mehr als augenfällig, dass er offensichtlich nicht bereit sei, die österreichischen fremdenrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass einer allfälligen, aus dem vor Erlassung des ersten Aufenthaltsverbotes dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch sein hartnäckiges Ignorieren der fremdenrechtlichen Bestimmungen erheblich beeinträchtigt werde. Daher hätten die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den genannten-besonders hoch zu veranschlagenden-öffentlichen Grundinteressen der Gesellschaft iSd § 86 Abs. 1 FPG in den Hintergrund zu treten.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Die belangte Behörde erkannte zutreffend, dass sie auf Grund des § 87 FPG bei der Prüfung, ob im gegenständlichen Fall die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig sei, auf den im § 86 Abs. 1 FPG enthaltenen Maßstab abzustellen hatte.
Nach § 86 Abs. 1 (erster bis vierter Satz) FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (nur) dann zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig (zum System der „abgestuften Gefährdungsprognosen“ vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2007/21/0297).
Für die Beantwortung der Frage, ob diese Annahme gerechtfertigt ist, ist demnach zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 21. Juli 2011, Zl. 2008/18/0237, mwN).
Die belangte Behörde bejaht das Vorliegen des Gefährdungsmaßstabes gemäß § 86 Abs. 1 (erster bis vierter Satz) FPG und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer zweimal (2003 und 2006) rechtskräftig wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bestraft wurde, gegen ihn im Jahr 2002 eine (mittlerweile abgelaufene) aufenthaltsbeendende Maßnahme wegen der Beteiligung am Vergehen der Schlepperei erlassen wurde und er trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes unter Inanspruchnahme von Schlepperhilfe nach Europa-wann er in Österreich eingereist ist, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen-gekommen ist.
Dieser Ansicht, gegen die sich die Beschwerde wendet, kann nicht beigepflichtet werden. Aus dem teilweise mehrere Jahre zurückliegenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers kann nicht ohne weiteres auf das Vorliegen einer von ihm weiterhin ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG geschlossen werden. Ausführungen, inwieweit und aus welchen Gründen eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr immer noch als gegenwärtig und erheblich einzustufen wäre, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Der Hinweis, der Beschwerdeführer habe selbst Schlepperhilfe in Anspruch genommen, ist jedenfalls nicht geeignet, eine im Entscheidungszeitpunkt immer noch bestehende Gefahr, er könnte wieder strafbare Handlungen, wie die hier in Rede stehenden, begehen, als gegenwärtig erscheinen zu lassen. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, die belangte Behörde hätte in gesetzmäßiger Weise das Bestehen einer Gefährdung im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG dargelegt.
Der angefochtene Bescheid war sohin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 20. Oktober 2011
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