Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Z, geboren 1973, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. April 2008, Zl. E1/217.156/2007, betreffend Feststellung gemäß § 51 FPG, erhobenen und zur hg. Zl. 2008/18/0528 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gemäß § 51 Abs. 4 FPG darf ein Fremder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag nach § 51 Abs. 1 FPG nicht in den vom Fremden bezeichneten Staat abgeschoben werden. Die gegen einen antragsabweisenden Bescheid gerichtete Beschwerde ist insofern der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung zugänglich, als dem Beschwerdeführer damit die Rechtsstellung zukäme, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß § 51 Abs. 4 FPG hatte.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag nach § 51 Abs. 1 FPG ohne nähere Konkretisierung damit begründet, dass er bei einer Rückkehr nach Kroatien auf Grund seiner fehlenden Integration schweren Nachteilen in jeder Hinsicht ausgesetzt wäre, insbesondere werde er seinen militärischen Präsenzdienst ableisten müssen und wegen seines bisherigen Aufenthalts in Österreich behördlich verfolgt werden. In dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dargelegt, welchen konkreten Gefahren iSd § 50 Abs. 1 oder 2 FPG er in seinem Heimatland ausgesetzt wäre und inwiefern mit dem Vollzug für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Damit ist der Beschwerdeführer seiner Darlegungspflicht nicht nachgekommen (vgl. zum Beispiel den hg. Beschluss vom 29. Oktober 2001, Zl. AW 2001/18/0174).
Wien, am 15. Juli 2008
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