Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der XXElif Topcu in Wien, geboren am 10. November 1988, vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 20/1/6b, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Jänner 2008, Zl. E1/430.646/2007, betreffend Ausweisung gemäß § 54 FPG, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG ausgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die seit 8. November 2005 im Bundesgebiet gemeldete Beschwerdeführerin habe über eine vom 6. September 2005 bis 27. Juni 2006 gültige Niederlassungs[bewilligung] „privat-quotenpflichtig, gemäß § 18 Abs. 4 FrG“ und eine vom 28. Juni 2006 bis 28. Juni 2007 gültige „Niederlassungsbewilligung-ausgenommen Erwerbstätigkeit“ nach dem Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz-NAG verfügt.
Im Zuge eines Verlängerungsantrages habe sich die Beschwerdeführerin auf das Einkommen ihres Vaters, eines österreichischen Staatsbürgers [richtig: eines türkischen Staatsangehörigen], zur Dartuung der erforderlichen Mittel zu ihrem Unterhalt berufen. Aktenkundig sei eine Arbeits-und Lohnbestätigung des Vaters vom 14. Mai 2007. Dieser beziehe jedoch seit 29. Oktober 2007 Notstandshilfe.
In ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe die Beschwerdeführerin nunmehr geltend gemacht, seit 4. September 2007 mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein. Dieser sei ihr auch primär zum Unterhalt verpflichtet, der Vater nur noch sekundär. Die von der Beschwerdeführerin übermittelten, die Monate Juli bis November 2007 betreffenden Lohn-/Gehaltsabrechnungen ihres Ehemannes zeigten jedoch, dass dessen tatsächliches Einkommen die Höhe des in § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz-ASVG vorgesehenen Richtsatzes für Ehepaare nicht annähernd erreiche.
Auf Grund seines Notstandshilfebezuges könne die Beschwerdeführerin auf kein Einkommen ihres Vaters, der darüber hinaus noch für die Mutter unterhaltspflichtig sei, verweisen. Auch habe das von der Beschwerdeführerin unter Vorlage von Kontoauszügen ihres Vaters geltend gemachte Konto innerhalb weniger Wochen, noch dazu während der Arbeitslosigkeit des Vaters, Eingänge von über € 12.000,--aufgewiesen, deren Herkunft unbescheinigt geblieben sei. Aus näher genannten Gründen sei es nicht glaubhaft, dass diese Geldmittel tatsächlich zur Unterhaltsgewährung der Beschwerdeführerin dienten bzw. dienen sollten. Der in § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG normierte Tatbestand sei verwirklicht.
Da die Beschwerdeführerin, deren Mitversicherung bei ihrem Vater nur bis 9. November 2006 gültig gewesen sei und die laut Sozialversicherungsdaten nicht eigenständig sozialversichert sei, trotz Aufforderung den Nachweis eines alle Risken deckenden Krankenversicherungsschutzes ab 2. November 2006 nicht erbracht habe, sei auch der in § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG normierte „Versagungsgrund“ verwirklicht.
Die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung im Grunde des § 54 Abs. 1 FPG lägen vor.
Der auf Grund ihrer Ehe mit einem Landsmann und den Bindungen zu den Eltern mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privat-und Familienleben der Beschwerdeführerin, die keine Sorgepflichten aufweise, sei zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele-hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiete des Fremdenwesens-dringend geboten sei.
Die aus der erst zweijährigen Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration der Beschwerdeführerin wiege gering. Diese habe auch keinen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Die familiären Bindungen zu ihren Eltern seien insofern zu relativieren, als die Beschwerdeführerin selbst volljährig sei. Weitere familiäre Bindungen bestünden noch zu einem Bruder, der seit dem Jahr 2004 zunächst als Student in Österreich aufhältig gewesen sei und seit 22. Oktober 2007 ebenfalls mit einer türkischen Staatsangehörigen [richtig: österreichischen Staatsbürgerin] verheiratet sei. Auch der Ehemann der Beschwerdeführerin erscheine nicht nachhaltig integriert. Er scheine erst ab 28. Juni 2004 im Bundesgebiet als gemeldet auf, habe zunächst über eine Niederlassungsbewilligung „privat“ verfügt und verfüge nunmehr über eine Niederlassungsbewilligung „beschränkt-humanitär“. Angesichts aller Umstände sei das der Beschwerdeführerin sohin insgesamt zuzusprechende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet zwar gewichtig, keinesfalls jedoch besonders ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin habe überdies zu einem Zeitpunkt geheiratet, als sie angesichts des anhängigen Berufungsverfahrens nicht unbedingt mit ihrem Weiterverbleib in Österreich habe rechnen können bzw. dürfen.
Die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin wögen keinesfalls schwerer als das in der Verwirklichung der genannten Versagungsgründe „bewirkte“ hohe öffentliche Interesse an ihrem Verlassen des Bundesgebietes. Die Beschwerdeführerin werde den Kontakt zu ihren Familienangehörigen allenfalls-wenn auch eingeschränkt-vom Ausland aus aufrechterhalten können; diese Einschränkung werde sie im öffentlichen Interesse zu tragen haben. Es sei nicht aktenkundig, dass einer eventuell gemeinsamen Ausreise mit Familienangehörigen unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden. Die Erlassung der Ausweisung sei auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG zulässig.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde bekämpft die im angefochtenen Bescheid gemäß§ 66 FPG durchgeführte Interessenabwägung und bringt vor, die belangte Behörde habe ihre privaten und familiären Bindungen nicht vollständig festgestellt und unrichtig gewichtet. Müsste die Beschwerdeführerin Österreich verlassen, wäre sie jahrelang von ihrem Ehemann (und ihrer Familie) getrennt. Sie habe keine Berufsausbildung und wäre in der Türkei völlig auf sich allein gestellt.
Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg.
Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 66 Abs. 2 FPG darf eine Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1, 3 und 4 FPG jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen (Z. 1) und auf die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen (Z. 2) Bedacht zu nehmen.
Der belangten Behörde ist zwar zuzugestehen, dass die Beschwerdeführerin bereits volljährig ist und deren Aufenthalt im Bundesgebiet erst etwas mehr als zwei Jahre gedauert hat. Zutreffend wurde im angefochtenen Bescheid auch auf die Bedeutung des öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens hingewiesen.
Nach den - von der Beschwerde bestrittenen - Feststellungen der belangten Behörde wurde jedoch dem - berufstätigen-Ehemann der Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung „beschränkt-humanitär“ erteilt. Angesichts dessen hätte sich die belangte Behörde aber eingehender mit der Frage befassen müssen, ob bzw. weshalb es der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehemann zuzumuten sei, ein Familienleben gegebenenfalls in deren Heimatland zu führen. Die Ausführungen, es sei nicht aktenkundig, dass einer eventuell gemeinsamen Ausreise mit Familienangehörigen unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden, werden den genannten Erfordernissen nicht gerecht.
Darüber hinaus leben sowohl der Vater als auch die Mutter der Beschwerdeführerin ebenfalls rechtmäßig im Bundesgebiet. In Österreich befinden sich auch drei Brüder der Beschwerdeführerin (laut dem Beschwerdevorbringen habe sie keine weiteren Geschwister). Zwei Brüder seien nach dem bereits in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid erstatteten Vorbringen österreichische Staatsbürger. Diese wurden im Rahmen der von der belangten Behörde durchgeführten Interessenabwägung nicht berücksichtigt. Der dritte Bruder, ein türkischer Staatsangehöriger, ist laut dem Beschwerdevorbringen und dem Akteninhalt mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, während der angefochtene Bescheid unzutreffend von einer Ehe mit einer türkischen Staatsangehörigen ausgeht.
Vor dem Hintergrund der beschriebenen massiven familiären Bindungen der-unbescholtenen-Beschwerdeführerin in Österreich, der ihrem Ehemann aus humanitären Gründen erteilten Niederlassungsbewilligung und ihrem Vorbringen (gegenteilige Feststellungen wurden nicht getroffen), dass ihre gesamte Familie, deren Mitglieder teilweise österreichische Staatsbürger sind, in Österreich aufhältig sei, in der Türkei keine Verwandten mehr lebten und sie dort völlig auf sich allein gestellt wäre, hätte die belangte Behörde konkrete Feststellungen zu den Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zu treffen gehabt.
Da nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei entsprechenden, die genannten Umstände berücksichtigenden Feststellungen zu einem anderen Bescheid gelangt wäre, kommt dem Verfahrensmangel Relevanz zu und führt er zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
2. Im Hinblick darauf war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen. Da der angefochtene Bescheid nach dem Vorhergesagten jedenfalls keinen Bestand haben konnte, musste hier auf die im hg. Beschluss vom 5. Mai 2011, Zlen. EU 2011/0004-0008, aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen nicht Bedacht genommen werden.
3. Auf Grund der oben dargestellten, dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Verfahrensmängel war dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGGwegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 21. Juli 2011
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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