Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des F S in W, geboren am 20. Dezember 1979, vertreten durch Dr. Elmar Kresbach LL. M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4/4/29, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 4. Februar 2008, Zl. SD 1889/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
I.
1. Mit dem Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien (der belangten Behörde) vom 4. Februar 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen "jugoslawischen" Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei erstmals am 7. April 1997 illegal in das Bundesgebiet gelangt und habe einen Asylantrag gestellt, der kurz darauf rechtskräftig abgewiesen worden sei. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. April 1997 sei gegen ihn ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Nach seiner Ausreise und erneuten illegalen Einreise im Juli 1999 habe er neuerlich einen Asylantrag gestellt, der am 16. Oktober 2000 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Kurz zuvor sei seine Mutter nach Österreich gekommen, die ebenfalls einen Asylantrag gestellt, diesen jedoch wenig später zurückgezogen habe.
Am 3. April 2001 sei dem Vater des Beschwerdeführers die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden, und wenig später habe der Beschwerdeführer-darauf gestützt-die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt und Niederlassungsbewilligungen, zuletzt bis 21. Jänner 2007, erhalten.
Schon mit Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 4. Februar 2005 sei über den Beschwerdeführer gemäß § 146 StGB eine Geldstrafe verhängt worden.
Am 12. Mai 2004 (offensichtlich gemeint: 2005), noch vor Rechtskraft dieses Urteils, sei der Beschwerdeführer mit einem Mittäter in ein Taxi gestiegen, um gemeinsam die Taxilenkerin zu berauben und sich anschließend die Beute zu teilen. Der Mittäter habe die Lenkerin zu einem Platz dirigiert, eine Plastikpistole gegen deren Kopf gerichtet und Bargeld und deren Handy gefordert. Die Plastikpistole habe er vom Beschwerdeführer erhalten. Währenddessen habe sich dieser der Handtasche der Lenkerin bemächtigt, wonach beide Täter geflohen seien. Der Beschwerdeführer habe bei der anschließenden Aufteilung der Beute das Handy erhalten, das Bargeld von ca. € 140,--sei zwischen ihnen aufgeteilt worden. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Juli 2005 sei über den Beschwerdeführer gemäß § 142 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, rechtskräftig verhängt worden.
Im Hinblick darauf sei der in § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG normierte Tatbestand verwirklicht.
Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien-vorbehaltlich der §§ 61 und 66 FPG-im Grunde des § 60 Abs. 1 leg. cit. gegeben. Erschwerend trete hinzu, dass der Beschwerdeführer am 1. März 2003, 29. Juni 2004 und 16. September 2005 jeweils wegen Übertretung nach § 1 Abs. 3 FSG rechtskräftig bestraft worden sei. Wenn der Beschwerdeführer in der Berufung vorbringe, dass er lediglich wegen versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB verurteilt worden wäre und deshalb die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit wesentlich geringer einzuschätzen wäre, verkenne er die Tatsachen.
Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen bestünden zu seinem Vater und seiner Mutter, die zwischenzeitig ebenfalls über Aufenthaltstitel verfüge, und einen Bruder, der über einen Niederlassungsnachweis verfüge. Mit diesen Personen lebe der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt. Weitere familiäre Bindungen bestünden zu einer Schwester, die jedoch einen selbstständigen Haushalt führe. Zweifelsfrei sei solcherart von einem erheblichen, mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen gewesen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen-hier: zur Verhinderung weiterer Straftaten, zum Schutz des Eigentums und Vermögens und der körperlichen Unversehrtheit Dritter-dringend geboten sei. Durch sein dargelegtes Gesamt(fehl)verhalten habe der Beschwerdeführer seine offenbare Geringschätzung maßgeblicher, in Österreich gültiger Rechtsvorschriften zu erkennen gegeben. Sogar während eines noch anhängigen Gerichtsverfahrens sei er neuerlich straffällig geworden. Solcherart sei eine zu seinen Gunsten ausfallende Verhaltensprognose unmöglich. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei dringend geboten und im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig.
Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer seines inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration Bedacht zu nehmen gewesen. Gleichzeitig sei zu berücksichtigen gewesen, dass sich dieser Aufenthalt zunächst auf einen Asylantrag gestützt habe, der sich als unberechtigt erwiesen habe, der Beschwerdeführer anschließend unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sei und er nur auf Grund der damaligen Rechtslage und der erlangten österreichischen Staatsbürgerschaft seines Vaters einen Aufenthaltstitels erhalten habe. Seine familiären Bindungen seien nicht unterzubewerten, zu bedenken sei jedoch auch hier gewesen, dass er längst volljährig sei. In der Vergangenheit sei er bei einer Vielzahl von Unternehmen mit längeren oder kürzeren Unterbrechungen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Als nachhaltig am Arbeitsmarkt verfestigt sei er jedoch nicht anzusehen gewesen. Solcherart sei das ihm zu unterstellende Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zweifellos schwerwiegend, keinesfalls jedoch besonders ausgeprägt. Dem stehe das große öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation wögen nicht schwerer als das in seinem Fehlverhalten gegründete große öffentliche Interesse an seinem Verlassen des Bundesgebietes. Den Kontakt zu seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen könne er-wenn auch eingeschränkt-vom Ausland aus wahrhaben, eine Einschränkung, die er im öffentlichen Interesse zu tragen haben werde. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.
Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit unbestrittenen Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers begegnet die-unbekämpfte-Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
1.2. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer, gegen den bereits im Jahr 1997 ein (für die Dauer von fünf Jahren befristetes) Aufenthaltsverbot erlassen worden war, nur wenige Wochen nach seiner Verurteilung vom 4. Februar 2005, wie oben (I.1.) dargestellt, das Verbrechen des Raubes beging. Der Beschwerde kann nicht gefolgt werden, wenn sie die Auffassung vertritt, dass auf Grund der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers wegen dieses Verbrechens davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer "wieder" eine geordnete Lebensführung aufnehmen werde und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch ihn nicht ableitbar sei. Vielmehr begegnet in Anbetracht dieses Verbrechens-wozu noch kommt, dass weder der Umstand, dass gegen ihn bereits einmal ein Aufenthaltsverbot erlassen worden war, noch die Verurteilung am 4. Februar 2005 ihn davon abhalten konnte, binnen kurzem neuerlich und noch dazu in weit gravierender Weise straffällig zu werden-die Ansicht der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 60 Abs. 1 FPG erfüllt seien-somit die in dieser Gesetzesbestimmung umschriebene Annahme gerechtfertigt sei-, keinen Bedenken.
2. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers die mehrjährige Dauer seines inländischen Aufenthaltes und seine Bindungen zu seinen in Wien lebenden Eltern und seinen Geschwistern berücksichtigt. Zu Recht hat sie die aus der Dauer seines inländischen Aufenthaltes resultierende Integration in ihrer sozialen Komponente als durch sein wiederholtes Fehlverhalten erheblich gemindert angesehen.
Diesen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die aus seinem Gesamtfehlverhalten resultierende Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen-insbesondere an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen-gegenüber. Obwohl-wie oben dargestellt-ihm bereits einmal, im Jahr 1997, die Folgen seines Fehlverhaltens in fremdenrechtlicher Hinsicht durch Verhängung eines Aufenthaltsverbotes vor Augen geführt worden waren und er am 4. Februar 2005 wegen des Vergehens des Betruges verurteilt worden war, hielt ihn dies nicht davon ab, nur wenige Wochen danach und noch vor Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils neuerlich und noch dazu in weit gravierender Weise straffällig zu werden und das Verbrechen des Raubes zu begehen.
In Anbetracht dieses massiven Fehlverhaltens des Beschwerdeführers kann daher auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass § 66 Abs. 1 und 2 FPG die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehe, nicht als rechtswidrig erkannt werden und genügt es, diesbezüglich auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen.
3. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, ergeben sich doch weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände, die gemäß § 60 Abs. 1 FPG eine Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 31. März 2008
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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