Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. Johann Kral, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Frankgasse 6/10, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Belgrad vom 12. Juni 2007, Zl. E-12640/3/07, betreffend Visum, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid lautet (auszugsweise; die wiedergegebene Ziffer ist angekreuzt):
"Sehr geehrter Herr [Beschwerdeführer]!
Sie haben am 22. März 2007 bei der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft Belgrad einen Antrag auf Erteilung eines Visums eingebracht.
Gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 5 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 19. Juni 1990 wurde Ihr Visumantrag abgelehnt, da Sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben vorgesehenen Voraussetzungen, nicht erfüllen.
Eine Prüfung hat ergeben, dass ihr Antrag aufgrund der folgenden Bestimmung(en) des Österreichischen Fremdenpolizeigesetzes (FPG 2005) abgelehnt werden musste:
§ 21. (1) Visa dürfen einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
...
2. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint;
..."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
In der Beschwerde wird lediglich vorgebracht, dass der Bescheid "wegen Gesetzwidrigkeit und Unverständlichkeit angefochten wird"; wenn-wie von der belangten Behörde ausgeführt-ein Visum ausgestellt werden könne, wenn im gegenständlichen Fall die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheine, sei völlig unverständlich, warum der Visumantrag abgelehnt worden sei. Der Bescheid sei insoweit widersprüchlich, weil gerade dann, wenn "die Ausreise des Fremden gesichert erscheine, wie in dem angeschlossenen Bescheid angeführt", dem Fremden ein Visum auszustellen sei.
Mit diesem Vorbringen wird der Inhalt der angefochtenen Erledigung missverstanden. Die belangte Behörde stellte nämlich einleitend völlig klar ihre Ansicht dar, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für ein Visum nicht erfülle. Weiters zitierte sie § 21 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 und wies durch das Ankreuzen der Z 2 dieses Absatzes darauf hin, dass der Beschwerdeführer eben diese Voraussetzung nicht erfülle. In keiner Weise ist aus der Begründung ein Ausspruch abzuleiten, dass nach Ansicht der belangten Behörde die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheine.
Der allein darauf abstellende Inhalt der Beschwerde lässt somit bereits erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30. August 2007
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