Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des H, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 28. Dezember 2006, Zl. Fr 1520/01, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Antrag des aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführers auf Aufhebung des gegen ihn bestehenden, bis 13. Juli 2011 gültigen Aufenthaltsverbotes gemäß § 65 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, gegen den Beschwerdeführer sei von der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs mit Bescheid vom 28. Februar 2001 gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 5 des (am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen) Fremdengesetzes 1997 (FrG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden. Einer gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid gerichteten Berufung sei von der belangten Behörde mit Bescheid vom 28. Juni 2001 lediglich insofern Folge gegeben worden, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit zehn Jahren festgesetzt worden sei.
Maßgeblich für die Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes seien-die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen-Bestrafungen gewesen. Nach Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes habe der Beschwerdeführer mit seinen Familienangehörigen das Bundesgebiet verlassen.
Am 9. Februar 2006 habe der Beschwerdeführer die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes begehrt und darauf verwiesen, seit mehreren Jahren mit seiner Familie in Italien zu leben, sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes wohlverhalten zu haben, in Italien keine Vorstrafen aufzuweisen und dort über einen gültigen Aufenthaltstitel zu verfügen.
Es sei jedoch-so die belangte Behörde weiter-davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr sich seit dem Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entscheidend reduziert habe. Er sei vom Landesgericht Eisenstadt am 17. November 2000 wegen des Vergehens der gewerbsmäßigen Schlepperei nach § 105 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 FrG [idF BGBl I Nr. 75/1997] zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, die unter Setzen einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei, verurteilt worden. Er sei damals für schuldig befunden worden, gewerbsmäßig Schlepperei begangen und damit die rechtswidrige Ein- und Ausreise von Fremden gefördert zu haben. Er und eine Mittäterin hätten im Jänner 1999 in Wieselburg und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken die Schleppung dreier "jugoslawischer" Staatsangehöriger, die seine Mittäterin in ihrem PKW nach Deutschland transportiert habe, wobei ihr zuvor die Fremden vom Beschwerdeführer übergeben worden seien und er auch als Fahrzeuglotse fungiert habe, zu verantworten gehabt. Weiters hätte der Beschwerdeführer diese Mittäterin zwischen April und Juni 1999 dazu bestimmt gehabt, dass diese in Nickelsdorf in zumindest zehn Angriffen jeweils einen Fremden im Fahrzeug versteckt über die Grenze gebracht und weiter nach Wien transportiert hätte.
Schlepperei-so die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung-stelle sowohl international als auch für den österreichischen Staat eine besonders schwerwiegende kriminelle Erscheinungsform dar. Den international und professionell organisierten Schlepperorganisationen sei mit den konventionellen Mitteln sicherheits- und fremdenpolizeilicher Natur schwer beizukommen. Die größten Verlierer seien in diesem Zusammenhang die geschleppten Personen, zumal diese oftmals in ihrem Heimatland ihr gesamtes Hab und Gut verkaufen müssten, um die von den Schlepperorganisationen und den Schleppern geforderten Entgelte bezahlen zu können. Diesem unerwünschten Phänomen der Kriminalität sei sowohl sicherheitspolizeilich als auch fremdenpolizeilich "rigoros ein Riegel vor zu schieben". Es könne gegen Personen, die sich im Dunstkreis der Schlepperei bewegen und diese Tätigkeit um ihres Vorteils willen gewerbsmäßig ausüben, weder in kriminal- noch in fremdenpolizeilicher Hinsicht mit Nachsicht vorgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei wegen gewerbsmäßig begangener Schlepperei rechtskräftig verurteilt worden. Sein Fehlverhalten stelle daher eine gravierende Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der international organisierten Schlepperkriminalität dar.
Auch hätten sich die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich nicht verstärkt, weil er seit längerer Zeit mit seiner Familie in Italien lebe und dort über einen befristeten Aufenthaltstitel verfüge.
Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers liege noch keineswegs so lange zurück, dass auf Grund des seither verstrichenen Zeitraums auf einen Wegfall oder eine entscheidende Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr geschlossen werden könnte. Es sei auch nicht entscheidend, dass über den Beschwerdeführer nur eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt worden sei, weil bei der Frage, ob ein Aufenthaltsverbot aufrecht zu erhalten sei, die Fremdenpolizeibehörde ihre Beurteilung unabhängig von den die bedingte Strafnachsicht begründenden Erwägungen des Strafgerichtes ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes vorzunehmen habe.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, in Europa leben zu wollen und ihm infolge der bestehenden Ausschreibung Österreichs zur Einreiseverweigerung nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen die Einreise und der Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verweigert werde, sei darauf hinzuweisen, dass angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Schlepperkriminalität der Beschwerdeführer diese Einschränkung seiner beruflichen Möglichkeiten als Kraftfahrer in Kauf nehmen müsse.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Vorweg ist auf die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 3 FPG hinzuweisen, wonach Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten des FPG (am 1. Jänner 2006) noch nicht abgelaufen war, als nach dem FPG erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer gelten. Dies trifft auf das gegenständliche (noch während der Geltung des FrG erlassene) Aufenthaltsverbot zu.
Gemäß § 65 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung nach § 65 Abs. 1 FPG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 66 FPG zulässig ist. Darüber hinaus hat die Behörde auch bei dieser Entscheidung das ihr eingeräumte Ermessen auszuüben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2007/21/0259, mwN).
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, die Gefährdungsprognose sei trotz des seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes mittlerweile verstrichenen Zeitraumes, in dem er sich wohlverhalten habe, immer noch aufrecht zu erhalten. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid erkennbar davon aus, dass vom Beschwerdeführer weiterhin eine Gefährdung im Sinne des § 60 Abs. 1 FPG-diese Norm entspricht im Wesentlichen § 36 Abs. 1 FrG-ausgehe. Nach dieser Bestimmung müsste auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt sein, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß der-im vorliegenden Fall in Betracht kommenden-Z 1 und Z 5 des § 60 Abs. 2 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht (u.a.) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist oder Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat. Nach dem ersten Satz des § 60 Abs. 3 FPG liegt eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass die oben angeführte Verurteilung des Beschwerdeführers nach der Aktenlage bereits getilgt ist, insofern Bedeutung zu, als sich die Gefährdungsprognose jedenfalls nicht mit der Verwirklichung des Tatbestandes nach der Z 1 des § 60 Abs. 2 FPG begründen lässt. Da aber bei der Z 5 der genannten Gesetzesstelle nicht auf die Tatsache der Verurteilung abgestellt wird, ließe sich hinsichtlich der angenommenen Gefährdung im vorliegenden Fall zwar mit der Erfüllung dieses Tatbestandes argumentieren. Letztlich kommt es aber bei der auf Straftaten gegründeten Gefährdungsprognose immer auf das zugrundeliegende Verhalten an und es ist auf das sich aus deren Art und Schwere ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 17. März 2009).
Bei der Beurteilung, ob die so zu erstellende Gefährdungsprognose nun immer noch gerechtfertigt ist, stellte die belangte Behörde ausschließlich auf die vom Beschwerdeführer im Jahr 1999 begangenen Handlungen, die zur Bestrafung wegen Schlepperei führten, ab.
Sie hätte dabei aber zu berücksichtigen gehabt, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die zuletzt gesetzte Tathandlung bereits etwa 6 1 / 2 Jahre zurücklag. Auch wenn die Schleppereihandlungen des Beschwerdeführers in keiner Weise verharmlost werden sollen, kann angesichts seines-von der belangten Behörde unbestritten gebliebenen-langjährigen Wohlverhaltens der Ansicht im bekämpften Bescheid nicht zugestimmt werden, dass der Beschwerdeführer, der nach Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes umgehend das Bundesgebiet freiwillig verlassen hatte, insoweit immer noch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich darstellen würde, zumal die belangte Behörde für das Bestehen ihrer Gefährdungsannahme ausschließlich die allgemeine Verwerflichkeit von Schleppereitätigkeiten ins Treffen führt, ohne sich im Einzelnen mit einer konkret vom Beschwerdeführer allfällig ausgehenden Gefahr zu beschäftigen.
Da sich die Annahme im angefochtenen Bescheid, gegen den Beschwerdeführer sei weiterhin eine maßgebliche Gefährlichkeitsprognose zu treffen, als nicht tragfähig erweist (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation auch das hg. Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2007/21/0259), war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 22. Oktober 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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