Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des F Ö in G, geboren am 19. August 1977, vertreten durch DDDr. Franz Langmayr, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Langmaisgasse 7/3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 5. September 2006, Zl. Fr-32/2/06, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 5. September 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm § 63 der Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Mit insgesamt sechs rechtskräftigen Urteilen des Landesgerichtes Salzburg sei der in Österreich geborene Beschwerdeführer wegen Körperverletzung, Einbruchsdiebstahl, Hehlerei, gewerbsmäßigem Diebstahl und Urkundenunterdrückung zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 20. Juli 2001 sei er wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und 3 erster, zweiter und dritter Fall StGB unter Bedachtnahme auf mehrere Urteile des Landesgerichtes Salzburg zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden.
Aus den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 23. Jänner 2006 ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer folgende gerichtliche Verurteilungen aufscheinen:
"Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15.03.1994, rechtskräftig seit 18.03.1994, Zl. 41 Vr 1873/93, Hv 27/93, wurden Sie wegen des Verbrechens des Raubes, des Vergehens des Diebstahls, des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls und des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß §§ 142 Abs. 1, 127 Abs. 1 und 2, 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf insgesamt 5 Jahre) verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 13.12.1994, rechtskräftig seit 17.12.1994, Zl. 26 U 33/94 wurden Sie wegen des versuchten Diebstahls und wegen Körperverletzung gemäß §§ 15, 127 und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu ÖS 30,--(ÖS 2.400,--) im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von vierzig Tagen, verurteilt.
Am 06.06.1995, rechtskräftig seit 09.06.1995, wurden Sie vom Landesgericht Salzburg, Zl. 41 E Vr 2160, Hv 2/95 wegen des versuchten Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Abs. 1, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15.06.2000, rechtskräftig seit 19.06.2000, Zl. 41 E Vr 1183/2000, Hv 83/2000 wurden Sie wegen schwerer Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf insgesamt 5 Jahre), verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12.12.2000, rechtskräftig seit 15.12.2000, Zl. 41 Vr 1448/2000, Hv 16/2000 wurden Sie wegen des versuchten schweren Einbruchsdiebstahls und Hehlerei nach §§ 127, 128 Abs. 1 u 4, 129 Abs. 1 u 2, 15, § 164 Abs. 1 u 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf insgesamt 5 Jahre) verurteilt.
Am 21.06.2001, rechtskräftig seit 17.07.2001, Zl. 37 Vr 826/2001, Hv 16/2001, wurden Sie vom Landesgericht Salzburg wegen des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach §§ 127, 128 Abs. 1 / 1, 129 Abs. 1, 130, 15, § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 20.07.2001, Zl. 40 Vr 1263/00 u 40 Hv 11 /01, wurden Sie wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach den §§ 201 Abs. 1 und 3 1., 2. und 3. Fall StGB und unter Bedachtnahme auf die Urteile des Landesgerichtes Salzburg zu 41 E Vr 1183/00, Hv 83/00 und 41 Vr 1448/00, Hv 16/00 gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Jahren verurteilt. Zu Ihrer Berufung und Beschwerde erging durch den Obersten Gerichtshof in Wien am 06.12.2001, Zl. 12 Os 88, 100/01-13, folgendes Urteil: Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde verworfen und der Berufung und der Beschwerde wurde mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe (auch) zu der mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 21.06.2001, AZ 37 Vr 826/01, ausgesprochenen Freiheitsstrafe verhängt wird.
Diesem gravierenden Urteil liegt zugrunde, dass Sie gemeinsam mit anderen Tätern in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken vom 05. auf den 06. Juni 2000, in S, Frau A H mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt bzw. durch gegen sie gerichtete Drohungen mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme bzw. zur Duldung des Beischlafes und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt und zwar dadurch, dass Sie sie aufforderten, mit den Männern einen Geschlechtsverkehr durchzuführen, ansonsten würden Sie ihr 'den Schädl einhauen', wiederholt mit Füßen und Fäusten auf sei einschlugen, ihr den Mund zuhielten, sie gewaltsam zurück-und niederhielten und mit ihr wiederholt einen Geschlechtsverkehr durchführten. (...)
Weiters wird festgestellt, dass Sie bereits im Sommer 1993, also im Alter von sechzehn Jahren gemeinsam mit anderen türkischen Jugendlichen strafbare Handlungen setzten. Die daraufhin erfolgte Verurteilung im Jahre 1994 und die Anordnung der Bewährungshilfe hielten Sie jedoch nicht ab, weiterhin strafbare Handlungen, die bis zum Jahre 2000 schließlich immer gravierender wurden, zu begehen.
Sie haben in Salzburg die Pflichtschulen bis zum Polytechnikum besucht. Über den Abschluss eines Lehrberufes, bzw. Angaben zu Ihrer letzten Beschäftigung, fehlen in Ihrer schriftlichen Stellungnahme. Es ist daher anzunehmen, dass Sie am Arbeitsmarkt nicht integriert sind, da bei vorliegenden Anzeigen und Verurteilungen jeweils 'ohne Beruf bzw. ohne Beschäftigung' aufscheint.
Zuletzt wurde Ihnen von der Bundespolizeidirektion Salzburg am 02.07.1998 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung zum Zweck Familiengemeinschaft mit Österreicher erteilt.
Gemäß § 27 Abs. 1 FPG werden Visa ungültig, wenn gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar wird.
Vom 06. April 2001 bis 24. April 2002 verbüßten Sie eine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Salzburg; seit April 2002 befinden Sie sich in der Justizanstalt Garsten zur Verbüßung der sechsjährigen Freiheitsstrafe aus dem vorangeführten Urteil des Landesgerichtes Salzburg."
Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet-so die belangte Behörde weiter-gefährde auf Grund der außerordentlichen Brutalität der vom Beschwerdeführer gegen Frau H. verübten Handlungen massiv die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit (§ 60 Abs. 1 FPG). Der von ihm angestrebte weitere Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet sei aus präventiven Gründen zum Schutz der in Österreich lebenden Bevölkerung vor weiteren schweren Rechtsbrüchen zu verhindern.
Der Beschwerdeführer sei in Österreich geboren und habe hier die Pflichtschule besucht. Ein positiver Abschluss einer Lehre sei nicht gegeben. In Österreich würden seine Eltern leben, die österreichische Staatsbürger seien. Durch das Aufenthaltsverbot werde intensiv in das Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Er sei fremdenpolizeilich als ein Angehöriger eines Österreichers zu behandeln, jedoch iSd FPG nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger, weil seine Eltern ein gemeinschaftsrechtlich begründetes Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Staaten der EU nicht in Anspruch genommen hätten. Es bestünde ein großes öffentliches Interesse an dem Schutz der Bevölkerung vor weiteren schweren Rechtsbrüchen. Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um einen notorischen Rechtsbrecher, den bereits 1994 die Anordnung der Bewährungshilfe nicht davon abgehalten habe, weitere Straftaten zu begehen. Das öffentliche Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts in Österreich sei sehr hoch, weil nur damit sichergestellt sei, dass von ihm zukünftig keine Rechtsbrüche mehr begangen würden. Unter Berücksichtigung des § 66 FPG sei die aufenthaltsbeendende Maßnahme jedenfalls "zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung" wegen der "gravierend negativen Zukunftsprognose" dringend erforderlich. Gemäß § 66 Abs. 2 FPG werde festgestellt, "dass die nachteiligen Folgen der Abstandnahme eine Erlassung des Rückkehrverbotes auf Grund der aus sicherheitspolizeilicher Sicht massiv überwiegenden oa öffentlichen Interessen trotz ihrer familiärer Bindungen schwerer wiegen, als die Auswirkungen auf ihre Lebenssituation".
Auf Grund der permanenten massiven Missachtung der österreichischen Rechtsordnung über einen langen Zeitraum hinweg würden die Voraussetzungen zur Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes vorliegen.
Bei der Ermessensübung gelange die belangte Behörde "zum Ergebnis, dass zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus sicherheitspolizeilicher Sicht gegen Sie auch im Hinblick auf § 66 FPG 2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden musste, da die öffentlichen Interessen an Ihrer Aufenthaltsbeendigung im Bundesgebiet unvergleichlich höher sind, als ihre privaten und familiären Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet".
2. Gegen diesen Bescheid richtet die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG verwirklicht und die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittenen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers (zuletzt zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren) und die diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen bestehen gegen diese Beurteilung keine Bedenken.
2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen das Ergebnis der Interessenabwägung iSd § 60 Abs. 6 iVm § 66 FPG im angefochtenen Bescheid und bringt vor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in Österreich aufhältig sei. Seine hier lebenden Eltern seien österreichische Staatsbürger. Er habe in Österreich die Schule besucht, beherrsche nur die deutsche Sprache (spreche kaum türkisch) und werde wegen Taten, die er vor seinem 23. Lebensjahr begangen habe, in Strafhaft gehalten. Strafende sei Juli 2009. Er habe vor seiner Verurteilung "ein Drogenproblem" gehabt und sich - "wenn auch im schützenden Rahmen der Strafhaft" - seit sieben Jahren wohlverhalten. Dadurch werde das öffentliche Interesse an der Verhängung des Aufenthaltsverbots relativiert. Es sei auch "ein Interesse der öffentlichen Gemeinschaft daran vorstellbar, dass sich die österreichischen Eltern um ihr infolge Persönlichkeitsstörung und zurückliegender Drogenabhängigkeit hilfsbedürftiges Kind im Inland kümmern können."
2.2. Bei der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Interessenabwägung gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland seit seiner Geburt, den Schulbesuch in Österreich sowie die familiäre Bindung des Beschwerdeführers an seine Eltern berücksichtigt. Die aus der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ableitbare Integration wird aber in ihrer sozialen Komponente durch das gravierende wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers erheblich gemindert.
Den insgesamt dennoch gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die aus seinen mehrfachen Straftaten resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Er wurde bereits im Jahr 1994 (im Alter von 17 Jahren) wegen des Verbrechens des Raubes, des Vergehens des Diebstahls, des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls und des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten und ein weiteres Mal wegen des versuchten Diebstahls sowie wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Es folgten im Jahr 1995 eine Verurteilung wegen versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, im Jahr 2000 eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten und eine wegen des versuchten schweren Einbruchsdiebstahls und der Hehlerei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten, sowie im Jahr 2001 eine Verurteilung wegen des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten. Schließlich wurde er mit dem unter I.1. genannten Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 20. Juli 2001 wegen schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Jahren verurteilt.
Im Hinblick auf das überaus große öffentliche Interesse an der Verhinderung derartiger Eigentums- und Gewaltdelikte begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen und Schutz der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und dass die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), keinen Bedenken.
3. Die Bestimmung des § 61 Z. 4 FPG steht der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer - wie festgestellt - rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist.
4. Für die belangte Behörde bestand auch keine Veranlassung, im Rahmen der Ermessensübung nach § 60 Abs. 1 FPG von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen; bei einer rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden wegen einer in § 55 Abs. 3 Z. 1 FPG angeführten strafbaren Handlung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eindeutig, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung des Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes gelegen wäre.
5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 9. November 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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