Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der B A in W, geboren am 8. Mai 1982, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. Februar 2007, Zl. E1/93712/2007, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 28. Februar 2007 wurde die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Ergänzend zu den Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 16. September 2002 illegal nach Österreich eingereist sei und am folgenden Tag einen Asylantrag gestellt habe, der vom Bundesasylamt am 3. Oktober 2003 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin am 13. Jänner 2004 neuerlich einen Asylantrag eingebracht, über den das Bundesasylamt noch nicht entschieden habe. Am 27. Juni 2005 habe sie den österreichischen Staatsbürger A A. geheiratet und anschließend Erstanträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreich" eingebracht, die jedoch vom Landeshauptmann von Wien am 6. Juni bzw. am 27. November 2006 wegen des Verdachtes des Vorliegens einer Aufenthaltsehe rechtskräftig abgewiesen worden seien.
Die Beschwerdeführerin sei auch nach rechtskräftigem Abschluss des (ersten) Asylverfahrens am 3. Oktober 2003 in Österreich verblieben und halte sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 FPG vorlägen. Sie verfüge im Bundesgebiet über familiäre Bindungen zu ihrem Ehegatten. Der mit der vorliegenden Maßnahme verbundene Eingriff in ihr Privat-und Familienleben erweise sich jedoch als dringend geboten, weil der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und dem Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zukomme. Dabei könne der Versuch der Beschwerdeführerin, ihren Aufenthalt durch (Inlands-)Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu legalisieren, nicht positiv bewertet werden, weil Aufenthaltstitel gemäß § 21 Abs. 1 NAG nur vom Ausland aus erwirkt werden könnten. Das Hinwegsetzen über maßgebliche fremdenrechtliche Normen bewirke eine Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und sei von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit daran, dass sie das Bundesgebiet verlasse. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf das Fehlen besonderer zu ihrem Gunsten sprechender Umstände könne ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei im September 2002 nach Österreich gekommen, um hier Schutz im Rahmen des Asylgesetzes zu finden. Ihr Asylbegehren sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. September 2003 abgewiesen worden. Am 13. Jänner 2004 habe sie neuerlich Asyl beantragt. Am 27. Juni 2005 habe sie den österreichischen Staatsbürger A A. geheiratet. Am 16. August 2005 habe sie einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 49 Abs. 1 FrG gestellt, der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. Juni 2006 gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 NAG zurückgewiesen worden sei, weil ihr Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Die Zulässigkeit einer Ausweisung sei von der belangten Behörde mangelhaft und nicht nachvollziehbar begründet worden ("Aufenthaltsehe, der Nachweis einer Scheinehe nicht gelungen, Nichtausreise trotz rechtmäßig abgeschlossenen Asylverfahrens, Asylverfahren anhängig"), was einen wesentlichen Verfahrensfehler darstelle.
1.2. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach der rechtskräftigen Abweisung ihres ersten Asylantrages vom 17. September 2002 am 13. Jänner 2004 einen weiteren Asylantrag eingebracht hat, über den bisher noch nicht entschieden worden ist.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Dabei gelten Fremde, die vor dem Inkrafttreten des AsylG 2005 bis zum 31. Dezember 2005 einen Asylantrag gestellt haben, nicht als Asylwerber iSd § 2 Abs. 1 Z. 14 AsylG 2005 (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. September 2007, Zl. 2006/18/0195, und vom 25. September 2009, Zl. 2006/18/0373). § 1 Abs. 2 FPG steht daher der Anwendung des § 53 Abs. 1 FPG auf den vorliegenden Fall an sich nicht entgegen.
Da über den (neuerlichen) Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 13. Jänner 2004 nicht binnen zwanzig Tagen entschieden worden ist, war dieser gemäß § 24a Abs. 8 Asylgesetz 1997 zugelassen. Sie war damit gemäß § 19 Abs. 2 Asylgesetz 1997 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Die Voraussetzungen für ihre Ausweisung lagen nicht vor.
2. Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 26. November 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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