Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der E H-A, geboren am 12. Mai 1972, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 15. Februar 2007, Zl. St 147/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 15. Februar 2007 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z. 9, §§ 63, 66, 86 und 87 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Den Feststellungen der Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Linz in ihrem Bescheid vom 5. Juli 2006) zufolge habe die Beschwerdeführerin mit 31. Oktober 2002 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Saisonarbeitskraft" gestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei sie in T mit Hauptwohnsitz seit 1. Oktober 2002 polizeilich gemeldet gewesen. Dieser Antrag sei von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Bescheid vom 21. Oktober 2004 zurückgewiesen worden. Zwischen dieser Antragstellung und der Zurückweisung des Antrages habe sie sich am 14. April 2003 am Grenzübergang Spielfeld der Grenzkontrolle gestellt, um nach Österreich einzureisen, wobei sie einen kroatischen, auf ihre Halbschwester ausgestellten Reisepass verwendet habe. Wegen dieses Verhaltens habe die Bezirkshauptmannschaft Leibniz gegen die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 14. April 2003 ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. In weiterer Folge sei sie am 15. April 2003 nach Slowenien abgeschoben worden.
Im Verfahren zur Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes habe sie u.a. angegeben, in der Zeit vom 31. Mai 2002 bis 31. Oktober 2002 im Besitz eines "Saisonarbeitskraftvisums" für Österreich gewesen zu sein und in einem näher genannten Café in L als Kellnerin gearbeitet zu haben. Nach Ablauf dieses Visums hätte sie neuerlich ein Visum als Saisonarbeitskraft beantragt. In der Zeit von Oktober bis Dezember 2002 wäre sie ausgereist und auf Grund fehlender Einreisedokumente an verschiedenen Grenzüberschrittstellen dreimal nach Slowenien zurückgewiesen worden. Als Grund für diese versuchten illegalen Grenzübertritte habe sie angegeben, auf Grund ihrer wirtschaftlichen Situation wieder nach Österreich zurückkehren zu wollen, um Geld zu verdienen. Am 5. Februar 2003 hätte sie bei der österreichischen Botschaft in Sarajevo ein Visum beantragt, dessen Ausstellung jedoch abgelehnt worden wäre. Daraufhin hätte sie beschlossen, auf illegalem Wege nach Österreich zu kommen. Schon vor diesen Grenzkontrollen hätte sie immer wieder den kroatischen Reisepass ihrer Halbschwester verwendet.
In weiterer Folge sei die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2004 im Bereich der Bundespolizeidirektion Wels zur polizeilichen Anmeldung gelangt. Da gegen sie zu diesem Zeitpunkt ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestanden habe, sei sie mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 21. Dezember 2004 in Schubhaft genommen worden. Bei ihrer Vernehmung habe sie zugegeben, trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes im Juni 2004 sowie im September 2004 und Oktober 2004 wieder in Österreich eingereist zu sein. Hiebei habe sie auch angegeben, am 17. November 2004 den österreichischen Staatsbürger R. in W geheiratet zu haben. Nach Erlangung eines Aufenthaltstitels hätte sie ihre Tochter, welche sich in Bosnien befunden hätte, nach Österreich nachholen wollen.
Letztendlich sei die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2004 wiederum nach Slowenien abgeschoben worden. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2005 habe sie einen Antrag auf Aufhebung des genannten Aufenthaltsverbotes gestellt, worauf mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibniz vom 15. März 2005 dieses Aufenthaltsverbot aufgehoben worden sei.
Am 5. Juli 2005 habe die Beschwerdeführerin bei der Erstbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (offensichtlicher Zweck: "Familiengemeinschaft mit Österreicher") gestellt, den sie jedoch am 1. August 2005 offensichtlich deshalb, weil sie am 16. Juni 2005 über die österreichische Botschaft in Sarajevo einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "begünstigter Drittstaatsangehöriger-Ö" gestellt habe, zurückgezogen habe. Mit 16. Juni 2005 sei ihr offensichtlich durch die österreichische Botschaft in Sarajevo ein Sichtvermerk D erteilt worden, und mit 22. Juni 2005 habe sie erstmals im Bereich der Erstbehörde einen polizeilich gemeldeten Wohnsitz genommen.
Der letztgenannte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei noch nicht entschieden, weil es sich bei der von der Beschwerdeführerin eingegangen Ehe um eine so genannte Scheinehe handle.
Im Rahmen der Erhebungen durch die kriminalpolizeiliche Abteilung der Bundespolizeidirektion Wels habe ihr Ehegatte R. (am 13. August 2005) angegeben, die Beschwerdeführerin im August 2004 in einem Park in W kennen gelernt zu haben. Diese hätte ihm zu verstehen gegeben, dass er sie heiraten sollte, damit sie bleiben könnte. Er bekäme auch Geld dafür. Im November 2004 hätte sodann die Hochzeit stattgefunden. Dafür hätte er insgesamt € 3.000,--bekommen, die Hälfte vor und die zweite Hälfte unmittelbar nach der Hochzeit. Sie hätten jedoch nie zusammengewohnt. Die Ehe hätte nur den Zweck gehabt, dass die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten würde. Seit Mai 2005 hätte er keinen Kontakt mehr zu ihr, und er wüsste auch nicht, wo sie sich aufhielte. Seine Absicht wäre, die Scheidung einzureichen.
In weiterer Folge habeim Juli 2005 von der Behörde festgestellt werden können, dass R. seit 14 Jahren mit seiner Lebensgefährtin zusammenlebte.
In ihrer Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin angegeben, es wäre richtig, dass ihr Ehegatte über Jahre eine Lebensgemeinschaft mit U. gehabt und die Beziehung zu U. auch nach seiner Eheschließung mit ihr (der Beschwerdeführerin) nicht beendet hätte. R. hätte diese aus auf Gegenseitigkeit beruhender Zuneigung geehelicht und zu keinem Zeitpunkt einen Geldbetrag für die Eheschließung erhalten. Das Verschweigen der Eheschließung mit der Beschwerdeführerin der U. gegenüber hätte den Grund gehabt, dass er sich vor U. geschämt hätte.
Der Stellungnahme sei eine Erklärung des R. beigeschlossen gewesen, in der dieser angebe, bei seiner Vernehmung vor der Bundespolizeidirektion Wels am 13. August 2005 alkoholisiert gewesen zu sein und deshalb die Unwahrheit gesagt zu haben. Er hätte nicht gewollt, dass seine Lebensgefährtin U. von der Eheschließung erführe, und hätte gelogen, als er gesagt hätte, er hätte für die Eheschließung einen Geldbetrag von € 3.000,--erhalten.
Auf Grund dieser Stellungnahme sei die Lebensgefährtin U. vernommen worden. Diese habe am 12. Jänner 2006 angegeben, seit nunmehr 14 Jahren mit R. zusammenzuleben und in einer Lebensgemeinschaft zu wohnen. Die gemeinsame Adresse wäre in Wels. Er käme jeden Tag nach Hause, das heiße in diese Wohnung, und schliefe dann dort bei ihr. Sie habe mehrmals bekräftigt, dass R. nie bei ihr ausgezogen wäre und immer bei ihr wohnte und schliefe. Sie würde ihn täglich sehen, was auch am 11. Jänner 2006 so gewesen wäre, als der Kriminalbeamte zu ihr in die Wohnung gekommen wäre und sie aufgefordert hätte, der ihr zugestellten Ladung Folge zu leisten. Abschließend habe U. ausgeführt, dass sie die ganze Zeit nichts von einer Ehe ihres Lebensgefährten mit einer anderen Frau gewusst hätte.
Nach Vorhalt dieser Angaben habe die Beschwerdeführerin wiederholt, dass es sich bei der eingegangenen Ehe tatsächlich um eine Liebesheirat handelte, der eine eheliche Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Wohnsitz in W nachgefolgt wäre. Die Behörde würde ihren Verdacht lediglich auf vage Angaben unbeteiligter Dritter stützen, und ein Aufenthaltsverbot wäre ein unzulässiger Eingriff in das Privat-und Familienleben der Beschwerdeführerin, weil diese in Bosnien keinerlei Beziehungen mehr unterhielte.
Nach Wiedergabe des wesentlichen Berufungsvorbringens und Hinweis auf die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde weiter begründend aus, dass der Tatbestand des § 86 Abs. 1 FPG iVm § 60 Abs. 2 Z. 9 leg. cit. erfüllt sei. So habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin bei seiner ersten Vernehmung in eindeutiger und schlüssiger, nachvollziehbarer und glaubwürdiger Weise dargelegt, dass er mit ihr eine Scheinehe eingegangen wäre. Wenn er in einer nachfolgenden Schrift ausgeführt habe, dass er bei der ersten Niederschrift alkoholisiert gewesen wäre und gelogen hätte, so sei dem entgegenzuhalten, dass, wie auch die Erstbehörde ausgeführt habe, eine Alkoholisierung den vernehmenden Beamten hätte auffallen müssen. Diesen Angaben (bei der ersten Vernehmung) sei auch deshalb mehr Gewicht beizumessen, als es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass solche Angaben (Eingeständnisse) gegenüber Behörden nicht leichtfertig gemacht würden, müsse der Betreffende doch davon ausgehen, sich "unangenehme" Fragen stellen zu lassen. Insbesondere sei den Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin bereits deshalb mehr Gewicht und Wahrheitsgehalt beizumessen, als sich dieser mit seinen Angaben auch der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung (siehe § 117 FPG) ausgesetzt habe.
Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG dringend erforderlich. Das Eingehen einer Ehe lediglich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich stelle einen krassen Rechtsmissbrauch dar, woraus sich nicht nur eine tatsächliche und gegenwärtige, sondern auch erhebliche Gefahr ergebe, die zweifelsohne ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die Beschwerdeführerin sei zwar erstmals im Jahr 2002 in Österreich eingereist, habe sich jedoch nicht durchgehend hier aufgehalten. Sie sei z.B. im Jahr 2003 infolge eines Aufenthaltsverbotes in ihr Heimatland abgeschoben worden. Von einer weitergehenden Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet könne daher keine Rede sein, auch wenn sich hier nahe Verwandte aufhielten.
Im Hinblick auf die für ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Verhaltensprognose wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf ihre Lebenssituation, weshalb das Aufenthaltsverbot auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Hiebei sei von der Ermessensbestimmung des § 60 Abs. 1 FPG auch deshalb Gebrauch zu machen gewesen, weil eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die öffentliche Ordnung zu schwer beeinträchtigt hätte, insbesondere weil das der Beschwerdeführerin vorwerfbare Fehlverhalten im Verhältnis zu der von ihr geltend gemachten Integration (Aufenthalt in Österreich seit 2002 mit Unterbrechungen) überwiege und keine besonderen Umstände hätten ersehen werden können, die eine Ermessensübung zu ihren Gunsten begründet hätten.
Die Dauer des von der Erstbehörde verhängten Aufenthaltsverbotes sei nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal erst nach Ablauf dieser Zeit erwartet werden könne, dass sich die Beschwerdeführerin an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten würde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der Feststellungen zum Vorliegen einer Scheinehe und bringt vor, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin, R., seine erste Aussage widerrufen und in seiner eidesstättigen Erklärung angegeben habe, mit der Beschwerdeführerin zusammenzuleben, wofür er auch zum Beweis die Namen zweier Nachbarn als Zeugen genannt habe. Die belangte Behörde hätte sich nicht bloß auf die von R. in alkoholisiertem Zustand getätigten Angaben und die Angaben seiner Lebensgefährtin U. stützen dürfen, sondern hätte auch diese Nachbarn vernehmen müssen. Bei richtiger und unvoreingenommener Beweiswürdigung hätte sie feststellen müssen, dass es sich bei der am 17. November 2004 abgeschlossene Ehe um eine Liebesheirat gehandelt habe.
1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde hat ihre Feststellungen in Bezug auf die Ehe der Beschwerdeführerin und des R. nicht nur auf dessen erste Angaben vom 13. August 2005, sondern auch auf die Aussage dessen Lebensgefährtin U., gestützt, die am 12. Jänner 2006 (u.a.) angegeben hatte, dass sie mit R. seit 14 Jahren in einer Lebensgemeinschaft wohne, er nie bei ihr ausgezogen sei und sie auch nicht von seiner Eheschließung gewusst habe. Diese Aussage wird insoweit durch die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren abgegebene Stellungnahme gestützt, als die Beschwerdeführerin darin-was die Beschwerde nicht in Abrede stellt-angegeben hat, dass es richtig sei, dass R. über Jahre eine Lebensgemeinschaft mit U. gehabt habe und die Beziehung mit dieser auch nach seiner Eheschließung nicht beendet habe. Schon dies allein spricht nicht dafür, dass es sich bei der von R. mit der Beschwerdeführerin eingegangenen Ehe, wie von ihm entgegen seinen ersten Angaben und von ihr behauptet, um eine Liebesheirat gehandelt habe. Darüber hinaus erscheint es auch nicht unschlüssig, dass, wäre R. tatsächlich bei seiner ersten Vernehmung, wie von ihm in weiterer Folge behauptet, alkoholisiert gewesen, ein solcher Umstand dem erhebenden Beamten wohl aufgefallen wäre.
Wenn die Beschwerde als Verfahrensmangel rügt, dass die belangte Behörde die von R. in seiner eidesstättigen Erklärung genannten Nachbarn nicht vernommen habe, so zeigt sie damit keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf, behauptet sie doch nicht, dass die Beschwerdeführerin selbst im Verwaltungsverfahren einen Beweisantrag auf Vernehmung der Nachbarn gestellt habe. In Anbetracht der vorliegenden Ermittlungsergebnisse war die belangte Behörde nicht gehalten, von Amts wegen-ohne einen diesbezüglichen Beweisantrag der Beschwerdeführerin-weitere Erhebungen an der behaupteten gemeinsamen Wohnanschrift vorzunehmen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin vor ihrer Eheschließung-so hat sie wiederholt für die Einreise in Österreich den kroatischen Reisepasses ihrer Halbschwester rechtsmissbräuchlich verwendet und ist sie auch nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen sie im Jahr 2003 wiederholt unerlaubt in Österreich eingereist-nicht für deren Verbundenheit mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten und deren Glaubwürdigkeit spricht.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.
Von daher erweist sich auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass das Eingehen einer Ehe durch die Beschwerdeführerin lediglich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich einen krassen Rechtsmissbrauch darstelle und die Annahme gemäß § 87 FPG iVm § 86 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) leg. cit. gerechtfertigt sei, als unbedenklich.
2. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr in ihrer Beschwerde vorbringt, dass sie von ihrem Vater, einem slowenischen Staatsbürger, der sie immer wieder besuche, Unterhalt beziehe, was eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes darstelle, weshalb sie begünstigte Drittstaatsangehörige sei und die Bestimmung des § 52 Z. 1 (offensichtlich gemeint: Z. 2) NAG auf sie Anwendung finde, so handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG), auf die nicht weiter einzugehen ist, gesteht doch die Beschwerde zu, dass die Beschwerdeführerin die nunmehr behauptete Unterhaltsgewährung durch ihren Vater bisher verschwiegen habe.
3. Auch die weitere Auffassung der belangten Behörde, dass den für das Aufenthaltsverbot sprechenden öffentlichen Interessen jedenfalls kein geringeres Gewicht zukomme als den gegenläufigen persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin, begegnet keinem Einwand. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerde in Bezug auf allfällige weitere verwandtschaftliche Bindungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet kein näheres Vorbringen erstattet hat, genügt es, auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11. Mai 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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